Klage abgewiesen

Bundesgerichtshof lehnt Klage gegen Mobilfunkanlage ab

Anlagen können nicht verboten werden, wenn die Strahlung unter dem Grenzwert liegt
Von Hayo Lücke / dpa

Bürger, die ihre Gesundheit durch Elektrosmog gefährdet sehen, mussten heute einen weiteren gerichtlichen Rückschlag hinnehmen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, können ordnungsgemäß betriebene Mobilfunkanlagen nur dann verboten werden, wenn wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse über eine Schädlichkeit des Elektrosmogs vorliegen. Liegt die Strahlung unterhalb der geltenden Grenzwerte, dann können Betroffene nach einem Urteil des BGH von heute in der Regel kein Verbot durchsetzen.

Anwohner, die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch die Strahlung geltend machen, müssen dem Gericht also darlegen, dass "ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder" besteht. Damit schließt sich der BGH einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 an, das die Grenzwerte - vorbehaltlich anderer Erkenntnisse - ebenfalls als maßgeblich betrachtet hat.

Der BGH wies die Klage zweier Nachbarn einer Sendeanlage auf einem Kirchturm im hessischen Bruchköbel ab. Ein Anwohner sowie Mitarbeiter einer gesundheitstherapeutischen Praxis hatten geltend gemacht, die Grenzwerte in der Bundesimmissionsschutzverordnung - die auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zurückgehen - seien zu hoch angesetzt. Die Strahlung steigere das Krebsrisiko, beeinträchtige das Immunsystem und verursache Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen.

Im Zentrum des Prozesses stand die Frage, ob der betroffene Anwohner eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder der Betreiber der Anlage deren Ungefährlichkeit beweisen muss. Dafür ist laut BGH die Einhaltung der Grenzwerte entscheidend: Werden sie nicht überschritten, dann können Betroffene sich nicht ins Blaue hinein auf Gesundheitsrisiken berufen. Sie müssen vielmehr neue Forschungsergebnisse vorlegen, die die Grenzwerte in Frage stellen. Dies kann vor Gericht zu einer Umkehr der Beweislast führen, womit der Anlagenbetreiber die Ungefährlichkeit der Strahlung nachweisen müsste. (Aktenzeichen: V ZR 217/03 und 218/03)

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