Urteil

Gericht: "Lockrufe" auf Handys sind unzulässige Werbung

Täuschung über den Werbecharakter der Maßnahme
Von dpa /

Lockanrufe auf Handy mit teuren Auslandsnummern für Rückrufe sind nach einem Gerichtsentscheid unzulässige belästigende Werbung. Erfahrungsgemäß werde der Handynutzer veranlasst, die hinterlassenen Rufnummern zurückzurufen in der Annahme, dass ihn ein ernsthafter Gesprächspartner erreichen wollte, urteilte das Landgericht München I. Nur durch den kostspieligen Rückruf könne er erkennen, worum es sich handele - nämlich in dem vorliegenden Fall um Werbung für eine nicht-gewollte Dienstleistung in Form eines abgespielten Tonbandes (AZ 1HK O 7754/03).

In dem Fall wurden in Kurzanrufen Handys angewählt, die Verbindung jedoch nach rund eineinhalb Sekunden wieder unterbrochen. Die Handynutzer hatten damit im Normalfall keine Chance, den Anruf entgegenzunehmen. Der Anruf hinterließ jedoch im Display eine Nummer mit der Vorwahl 00674 - die Ziffernfolge für den Inselstaat Nauru im Pazifik. Wer zurückrief, wurde automatisch mit einer teuren Umwegschaltung nach Leipzig geschalten. Zu hören war dabei ein Tonband mit einem Plausch zweier Frauen unter anderem über Sex-Themen.

Es handele sich bei dem Vorgehen um eine Täuschung über den Werbecharakter der Maßnahme, entschied das Münchner Gericht. Es verbot damit dem Anbieter, derartige kurze, Absenderkennungen hinterlassende Verbindungen aufzubauen. Geklagt hatte der Netzbetreiber. Insgesamt wurden nach Angaben des Gerichts vom 22. bis zum 23. November 2002 fast 776 000 Verbindungen aufgebaut, trotz einer Sperre der Landervorwahl durch den Netzbetreiber am 25. November hatten zuvor Kunden bereits gut 160 000 Mal die hinterlassenen Rufnummern zurückgerufen und damit Verbindungskosten von mehr als 174 000 Euro ausgelöst.