nachvollziehbar

Telefonrechnung: Anbieter müssen Entgeltforderungen nachweisen

Auf Verlangen des Kunden müssen sämtliche Verbindungsdaten geliefert werden
Von Marie-Anne Winter

Wer kennt das nicht: Plötzlich taucht auf der monatlichen Telefonrechnung ein Betrag auf, von dem man keine Ahnung hat, wie der eigentlich zustande gekommen ist. Bei der herkömmlichen Sprachtelefonie kann man sich vor solchen "Wunderbeträgen" einigermaßen schützen, in dem man einen Einzelverbindungsnachweis verlangt, den die Anbieter standardmäßig kostenfrei liefern müssen. Leider gibt es eine entsprechende Vorgabe für andere Dienste, wie Internet by Call oder den SMS-Versand nicht. Hier kann der Anbieter die jeweils angefallenen Kosten in einer Summe ausweisen.

Trotzdem ist es möglich, gegen die Telefonrechnung Einwendungen vorzubringen. Nach §16 Abs. 1 der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) können Kunden verlangen, dass das gesamte Verbindungsaufkommen nach den Verbindungsdaten aufgeschlüsselt wird. Das gilt auch dann, wenn der Kunden keinen Einzelverbindungsnachweis beauftragt hat.

Die Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V. [Link entfernt] interpretiert Abs. 1 TKV so, dass auch die Internet-by-Call- und SMS-Verbindungen aufzuschlüsseln sind, soweit die Ausnahmeregelungen des §16 Abs. 2 TKV nicht greifen. Auch in der bisherigen Rechsprechung findet sich diese Auslegung wieder. So mussten Kunden in der Vergangenheit 0190- oder SMS-Kosten nicht bezahlen, wenn der Rechnungssteller nicht anhand der Verbindungsdaten nachweisen konnte, dass diese Verbindungen tatsächlich zustande gekommen waren.

Trotzdem machen die Anbieter immer wieder Schwierigkeiten, wenn Kunden diese Nachweise verlagen. Nach Ansicht der Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V. läßt jedoch der Wortlaut des §16 Abs. 1 TKV keine andere Interpretation zu. §16 Abs. 1 TKV besage gerade nicht, dass eine entsprechende Aufschlüsselung ausschließlich für Sprachtelekommunikationsdienste erbracht werden müsste. Im Gegenteil müssten für sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen die Verbindungsentgelte aufgeschlüsselt werden, wenn diese auf dem Netz, das für die Sprachkommunikation vorgesehen ist, erbracht werden.

Allerdings lässt §16 Abs. 2 TKV Ausnahmen zu. Wenn der Kunde der Speicherung der Verbindungsdaten widersprochen oder gar deren Löschung ausdrücklich angeordnet hat, müssen die Verbindungsdaten nicht aufgeschlüsselt werden. Das gilt auch, wenn eine Speicherung der entsprechenden Daten "aus technischen Gründen nicht erfolgt", warum das auch immer der Fall sein mag. Doch auch das muss nicht automatisch dazu führen, dass der Kunde die Höhe der Rechnung des Anbieters zu schlucken hat.

Denn die Anbieter sind auch hier in der Pflicht: Nach §16 Abs. 3 müssen sie nachweisen, dass die Leistung technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde. Nur wenn der Anbieter den Kunden auf der Rechnung deutlich und nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, in welcher Frist die Daten gelöscht werden oder wenn er seinen Kunden bei Vertragsschluss ebenso deutlich und nachvollziehbar auf die Konsequenzen hingewiesen hat, die ein Widerspruch zur Speicherung dieser Daten nach sich zieht, ist er von der Nachweispflicht seiner Engeltforderungen entbunden. Das gilt auch, wenn es dem Anbieter aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte, die notwendigen Daten zu speichern, und er den Verbraucher vor Rechnungserteilung ausdrücklich auf diese Beschränkung hingewiesen hat.