gültig bis

Guthaben auf Telefonkarten darf nicht verfallen

Sperrung der Karte stellt eine Vertragsverletzung dar
Von dpa /

Das Restguthaben auf Telefon- und Prepaid-Karten darf nach der Gültigkeitsdauer nicht verfallen. Das berichtet das in Stuttgart erscheinende Telekommunikations-Magazin connect [Link entfernt] in seiner aktuellen Ausgabe unter Berufung auf das Oberlandesgericht Köln. Die Richter hatten geurteilt, dass die Formulierung "gültig bis..." auf der Karte zwar eine vertragliche Bindung zwischen Kartenanbieter und Käufer darstelle, aber gegen das Transparenzgebot verstoße. Der Kunde könne nicht erkennen, dass sein Restguthaben danach verfällt (Az.: 6 U 202/99).

Die Sperrung der Karte sei daher eine Vertragsverletzung, denn der Anbieter erbringe seine Leistung nicht und mache sich schadensersatzpflichtig, so die Zeitschrift. Der Kunde habe einen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens. Der Erstattungspflicht kann der Anbieter "connect" zufolge nur entgehen, wenn er den Kunden, etwa in einem Begleitschreiben, ausdrücklich auf den Sachverhalt hingewiesen hat.