Benutzer wolframjke schrieb:
Hier irrt der Autor. Die Eigentümer müssen den sogenannten Hausstich und ab dem 1.12.2021 auch den Wohnungsstich dulden. Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung. Eine ist z.B.,, wenn der Anschluss an ein „high capacity Netz“ auch ohne diesen möglich ist. Es soll ja auch keinen Doppelausbau geben.
Gilt das nicht nur für Mietshäuser?
Also dort wo nicht nur der Eigentümer wohnt, sondern Mieter, die ggf. Interesse an Glasfaser bekunden könnten.
Dann müsste der Eigentümer wohl "bei Interesse" der Mieter dem Hausanschluss zustimmen. Ohne Interesse mindestens eines Mieters erfolgt aber auch dann kein Hausanschluss.
Es gibt keinen Anschlusszwang. d.h. der Eigentümer muss nicht in Vorleistung gehen für den Fall dass erst später mal ein Mieter Interesse haben könnte. Und bei nachgefragter Lage des Objektes wird die Wohnung auch ohne FTTH weiterhin gut vermietbar sein. Nur bei Leerstand in der Gegend könnte sich die Investition positiv auswirken.