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Gleicher Anruf, andere Nummer


02.04.2010 16:25 - Gestartet von chrisild
Heute hat sich das Tonband namens Erich Frankenberg auch mit meinem AB unterhalten. ;) Und auch für mich hat er ein Mercedes-Cabrio im Wert von 45.000 Euro. Einziger Unterschied: Statt der 5124610 ge- oder missbraucht er jetzt die 5124620 ...
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[1] akkordeon53 antwortet auf chrisild
05.04.2010 19:15
Hallo zusammen,

heute morgen klingelte bei mir das telefon und herr frankenberg bat mich um rückruf unter der nr 0900 512 46 30. sie lassen nicht locker.
aber eine frage hätte ich da mal in die runde: kann man die nicht drankriegen mit ihrer eindeutigen aussage, daß man einen mercedes bzw. 45.ooo euro in bar gewonnen hat ? wenn die das so eindeutig sagen müßte man doch auch den vermeintlichen gewinn einklagen können ?
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[1.1] Albi aus Kiel antwortet auf akkordeon53
06.04.2010 16:15
Benutzer akkordeon53 schrieb:
[...] kann man die nicht drankriegen mit ihrer eindeutigen aussage, daß man einen mercedes bzw. 45.ooo euro in bar gewonnen hat ? [...]

Du hast nicht genau zugehört. Es heißt: ... oder einen Geldpreis BIS ZU dieser Höhe ... (inhaltsmäßig wiedergegeben). Ist aber leicht zu überhören, gebe ich zu.
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[1.2] 45.000-Euro-Cabrio einklagen!
federico antwortet auf akkordeon53
07.05.2010 15:05
Benutzer akkordeon53 schrieb:
herr frankenberg bat mich um rückruf unter der nr 0900 512 46 30

kann man die nicht drankriegen mit ihrer eindeutigen aussage, daß man einen mercedes bzw. 45.ooo euro in bar gewonnen hat?

Ja, mit einigem Geschick geht das.

§ 661a BGB
"Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten."

Die Gewinanruf-Betrüger haben bei den angerufenen Verbrauchern zweifellos den Eindruck erweckt, diese hätten ENTWEDER ein Mercedes-Cabrio, ODER einen Geldpreis in bis zu gleicher Höhe gewonnen.

Somit haben die Empfänger der Mitteilungen ein (einklagbares) Recht, daß der anrufende Unternehmer diesen Preis auch leisten muß. ( Dabei hätte meines Erachtens der VERBRAUCHER das Recht zur Wahl zwischen den Preisen, deren feststehenden Gewinn ihm mitgeteilt wurde.)

Problematisch könnte nur sein, daß der Begriff des "Sendens" von einigen Gesetzeskommentatoren so verstanden wird, daß darunter "mündliche" Mitteilungen nicht fallen sollen. Allerdings wurde ja eine AUFGEZEICHNETE Bandansage vorgespielt - und kein "echtes" Gewinnmitteilungsgespräch geführt.

Amtsgericht Köln: 3000 Euro für angerufenen Verbraucher

„Sie haben gewonnen, und zwar bis zu 3000 Euro als Sach- und Geldpreis, und daran besteht kein Zweifel, denn die Auslosung erfolgt unter notarieller Aufsicht.“ Das verkündete eine Stimme vom Anrufbeantworter, als Rolf B. ihn abhörte. Er verklagte den Betreiber auf Zahlung der Summe. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Köln entschied, Rolf B. stehe der volle Betrag zu (Az. 126 C 95 / 08).

Der Firmeninhaber machte nun geltend, mit den „Zusendungen“ seien nur postalisch geschickte Nachrichten gemeint - er sei also aus dem Schneider. Überdies sei in dem Anruf nur die Rede davon, ein Preis „von bis zu 3000 Euro“ sei zu vergeben. Das bedeute, dass Rolf B. „nicht zwingend“ die volle Gewinnsumme zugelost bekommen habe.

Amtsrichter Friedrich Heuck sah das anders. Die Bedeutung des Begriffs „Zusendung“ sei weiter zu fassen und „an keine bestimmte Form geknüpft“, von Briefen über Faxe und E-Mails bis zu schriftlichen Handy-Kurznachrichten. Zwar müsse man eine „reine Wortmitteilung“ wie etwa einen Telefonanruf im Sinne des Gesetzes davon ausnehmen; doch die strittige verbale Nachricht sei ja vom Anrufbeantworter aufgezeichnet und Rolf B. somit „zugesandt“ worden.

Zur Höhe der Summe führte Richter Heuck aus, hier sei „in Ansehung der gesamten Nachricht mit dem Maßstab des durchschnittlichen Verbrauchers“ zu urteilen. Das lasse die sprachliche Einschränkung „bis zu 3000 Euro“ in den Hintergrund treten. Dem Verlierer im Rechtsstreit schrieb er ins Stammbuch: „Aus Gründen des Verbraucherschutzes muss der Unternehmer die für ihn vernünftigerweise ungünstigste Konstellation eines Gewinnes einkalkulieren.“

( Quelle: http://www.ksta.de/html/artikel/1262688248484.shtml )

kann man die nicht drankriegen mit ihrer eindeutigen aussage, daß man einen mercedes bzw. 45.ooo euro in bar gewonnen hat ?

Eigentlich ja, aber - man müßte nur nachweisen, welcher Unternehmer hinter den ANRUFEN wirklich steckt. Vielleicht ist das ja gar nicht die vermögenslose Briefkastenfirma, die der Bundesnetzagentur als 0900-Antragsteller-Strohmann vorgeschoben wurde, bzw. vielleicht steckt "in Wahrheit" ein (greifbarer, zahlungsfähiger) Unternehmer hinter der billigen 0900-Briefkastenfirma?

Vielleicht könnte ein Gewinner ja auch "einfach" bei der 0900-Netzbetreiber-Firma die Zahlungen "beschlagnahmen" lassen, die dort aus 0900-Gewinnrückrufen eingehen (und an die 0900-Gewinnanruf-Betrügerfirma weitergeleitet werden sollten?)

f.