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Hardware zweifach geliefert


08.08.2007 08:36 - Gestartet von larix
Hallo zusammen,

habe vor einigen Wochen einen Call&Surf Comfort-ISDN Tarif
(noch zu den alten Bedingungen, also mit 12 Monaten Laufzeit) abgeschlossen.
Hat soweit auch alles funktioniert, Hardware habe ich erhalten, nach fast 7 Wochen und etlichen Telefonaten dann auch die Zugangsdaten bekommen. Bei einem dieser zahlreichen Telefonate wurde – gegen meinen ausdrücklichen Wunsch – mein Tarif auf die neuen Konditionen - 24 Monate Laufzeit) umgestellt..
Vermutlich deshalb wurde mir die Hardware (Speedport W 900 V) dann zum zweiten Mal geliefert. Auf meinen schriftlichen Widerspruch wurde auch nach 3 Wochen noch nicht reagiert, nach mehreren persönlichen Vorsprachen im T-Punkt vor Ort ist nun zumindest der Tarif wieder richtig gestellt worden.
Nun sitze ich denn mit zwei Routern hier, der zweite wurde mittlerweile mit etwa 55 € in Rechnung gestellt. Die ausstehende Zahlung wurde zuletzt angemahnt.
Dieses Gerät habe ich wohlgemerkt nie bestellt, warum soll ich also etwas dafür bezahlen?
Was würdet Ihr mir nun empfehlen? Soll ich der T-Com anbieten, dass sie sich den Router
gerne wieder bei mir abholen dürfen? Oder muss ich tatsächlich selber zur Post marschieren und das Teil, natürlich unfrei, zurück schicken?

Gruß,

Achim
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[1] GK.r antwortet auf larix
08.08.2007 09:23
Benutzer larix schrieb:
Hallo zusammen,

habe vor einigen Wochen einen Call&Surf Comfort-ISDN Tarif (noch zu den alten Bedingungen, also mit 12 Monaten Laufzeit) abgeschlossen. Hat soweit auch alles funktioniert, Hardware habe ich erhalten, nach fast 7 Wochen und etlichen Telefonaten dann auch die Zugangsdaten bekommen. Bei einem dieser zahlreichen Telefonate wurde – gegen meinen ausdrücklichen Wunsch – mein Tarif auf die neuen Konditionen - 24 Monate Laufzeit) umgestellt.. Vermutlich deshalb wurde mir die Hardware (Speedport W 900 V) dann zum zweiten Mal geliefert. Auf meinen schriftlichen Widerspruch wurde auch nach 3 Wochen noch nicht reagiert, nach mehreren persönlichen Vorsprachen im T-Punkt vor Ort ist nun zumindest der Tarif wieder richtig gestellt worden. Nun sitze ich denn mit zwei Routern hier, der zweite wurde mittlerweile mit etwa 55 € in Rechnung gestellt. Die ausstehende Zahlung wurde zuletzt angemahnt.
Dieses Gerät habe ich wohlgemerkt nie bestellt, warum soll ich also etwas dafür bezahlen?
Was würdet Ihr mir nun empfehlen? Soll ich der T-Com anbieten, dass sie sich den Router
gerne wieder bei mir abholen dürfen? Oder muss ich tatsächlich selber zur Post marschieren und das Teil, natürlich unfrei, zurück schicken?

Gruß,

Achim

einfach unfrei zurück schicken.
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[2] CGa antwortet auf larix
08.08.2007 09:26
Benutzer larix schrieb:

Dieses Gerät habe ich wohlgemerkt nie bestellt, warum soll ich also etwas dafür bezahlen?
Was würdet Ihr mir nun empfehlen? Soll ich der T-Com anbieten, dass sie sich den Router
gerne wieder bei mir abholen dürfen? Oder muss ich tatsächlich selber zur Post marschieren und das Teil, natürlich unfrei, zurück schicken?

Gruß,

Achim

Tja da musst du aktiv weden, da es ja schon warst und dem Tarif widersprochen hast musst du auch die dazu gelieferte Hardware zurückschicken! Zahlen musst du das doch eh nicht, da ein Retourenschein dabei war als auch der Paketaufkleber!!!
Ist ja kein Problem, du hast ja noch den 900 er!
BTW mir hatte die T-Com seinerzeit mal 3 Eumex 300 IP geschickt, alle gratis versteht sich! ;-)

cu ChrisX


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[2.1] larix antwortet auf CGa
08.08.2007 09:50
Das der Router zurück muss ist klar, benötige ja auch keine zwei Geräte.
Ärgere mich aber darüber selber aktiv werden zu müssen, schließlich habe ich den Krempel ja gar nicht bestellt.
Und dies vor dem Hintergrund, daß man versucht hat mir einen Tarif am Telefon "unterzujubeln".
Dies werte ich juristisch als versuchten Betrug.
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[2.1.1] spl antwortet auf larix
08.08.2007 13:52

einmal geändert am 08.08.2007 13:57
Benutzer larix schrieb:
Das der Router zurück muss ist klar, benötige ja auch keine zwei Geräte.
Ärgere mich aber darüber selber aktiv werden zu müssen, schließlich habe ich den Krempel ja gar nicht bestellt.

Musst du nicht. Unbestellt zugesandte Leistungen darf man behalten und wegwerfen, versteigern oder sonstwas damit anstellen.

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html

Und dies vor dem Hintergrund, daß man versucht hat mir einen Tarif am Telefon "unterzujubeln".

Eben.

Ich persönlich hätte auch den Tarif gelassen, da kostenlos (s.o.).

spl
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[2.1.1.1] Leene antwortet auf spl
08.08.2007 21:51
Benutzer spl schrieb:
Benutzer larix schrieb:
Das der Router zurück muss ist klar, benötige ja auch keine zwei Geräte.
Ärgere mich aber darüber selber aktiv werden zu müssen, schließlich habe ich den Krempel ja gar nicht bestellt.

Musst du nicht. Unbestellt zugesandte Leistungen darf man behalten und wegwerfen, versteigern oder sonstwas damit anstellen.

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html

Und dies vor dem Hintergrund, daß man versucht hat mir einen Tarif am Telefon "unterzujubeln".

Eben.

Ich persönlich hätte auch den Tarif gelassen, da kostenlos (s.o.).

spl

Das ist so nicht korrekt. Lt. gesetzgeber ist es so das du es zurückschicken musst da es unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Sprich erst wenn du es gezahlt hast ist es deins.
Bei Firmenkunden ist im Handelsgesetzbuch unbestellt gelieferte Waren zu verwahren bis der Eigentümer sie zurückverlangt. Darfst sie aber nicht nutzen oder verkaufen bzw. verschenken.Spätestens dann muss man es m,it der Firma sowieso klären!!!

Kurz gesagt wenn du es nicht zurückschickst und auch nicht bezahlst wird es über Inkasso und Anwälte eingetrieben und du zahlst noch die Anwälte.
5min. Weg zur Post ist billiger!!!
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[2.1.1.1.1] spl antwortet auf Leene
08.08.2007 23:08

2x geändert, zuletzt am 08.08.2007 23:23
Benutzer Leene schrieb:
Das ist so nicht korrekt. Lt. gesetzgeber ist es so das du es zurückschicken musst da es unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Sprich erst wenn du es gezahlt hast ist es deins.

Kreativ gedacht, aber in dreifacher Hinsicht falsch:

1. Da kein Vertrag vorliegt, kann auch kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sein.

2. Selbst wenn aus unerklärlichen Gründen doch einer vereinbart worden wäre, würde § 241a BGB trotzdem durchschlagen. Denn auch im Fall des § 241a BGB wird der Kunde niemals Eigentümer. Trotzdem darf er kraft eines Besitzrechts (siehe Kommentierungen) mit der Sache nach Belieben verfahren. Die Eigentumslage ist also egal. Das leuchtet auch ein, weil andernfalls jeder § 241a BGB umgehen, indem er einfach einen Zettel beilegt "Lieferung unter Eigentumsvorbehalt".

3. Selbst, wenn ein EV bestünde und § 241a nicht durchschlagen würde, was wäre denn dann? Eine Rückgabe kann der Verkäufer nach § 449 Abs. 2 BGB nur im Fall eines Rücktritts verlangen. Aus welchem Rücktrittsgrund denn? Da sich der Käufer niemals zur Zahlung verpflichtet hat, ist seine Nichtzahlung kein vertragswidriges Verhalten, das den Anbieter zum Rücktritt berechtigen würde.

Bei Firmenkunden ist im Handelsgesetzbuch unbestellt gelieferte Waren zu verwahren bis der Eigentümer sie zurückverlangt.

Selbst, wenn das stimmen würde, wäre es egal, da der Fragesteller anzunehmenderweise kein "Firmenkunde" (wahrscheinlich meinst du "Unternehmer") ist und das HGB somit nicht gilt.

Kurz gesagt wenn du es nicht zurückschickst und auch nicht bezahlst wird es über Inkasso und Anwälte eingetrieben und du zahlst noch die Anwälte.

Ok, die Kosten übernehme ich dann nach entsprechendem Urteil. Kann ich dem Betroffenen gern auch schriftlich zusichern.

5min. Weg zur Post ist billiger!!!

Wer schreit, hat Unrecht.

spl
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[2.1.1.1.1.1] Leene antwortet auf spl
09.08.2007 01:05
Benutzer spl schrieb:
Benutzer Leene schrieb:
Das ist so nicht korrekt. Lt. gesetzgeber ist es so das du es zurückschicken musst da es unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Sprich erst wenn du es gezahlt hast ist es deins.

Kreativ gedacht, aber in dreifacher Hinsicht falsch:

1. Da kein Vertrag vorliegt, kann auch kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sein.

2. Selbst wenn aus unerklärlichen Gründen doch einer vereinbart worden wäre, würde § 241a BGB trotzdem durchschlagen. Denn auch im Fall des § 241a BGB wird der Kunde niemals Eigentümer. Trotzdem darf er kraft eines Besitzrechts (siehe Kommentierungen) mit der Sache nach Belieben verfahren. Die Eigentumslage ist also egal. Das leuchtet auch ein, weil andernfalls jeder § 241a BGB umgehen, indem er einfach einen Zettel beilegt "Lieferung unter Eigentumsvorbehalt".

3. Selbst, wenn ein EV bestünde und § 241a nicht durchschlagen würde, was wäre denn dann? Eine Rückgabe kann der Verkäufer nach § 449 Abs. 2 BGB nur im Fall eines Rücktritts verlangen. Aus welchem Rücktrittsgrund denn? Da sich der Käufer niemals zur Zahlung verpflichtet hat, ist seine Nichtzahlung kein vertragswidriges Verhalten, das den Anbieter zum Rücktritt berechtigen würde.

Bei Firmenkunden ist im Handelsgesetzbuch unbestellt gelieferte Waren zu verwahren bis der Eigentümer sie zurückverlangt.

Selbst, wenn das stimmen würde, wäre es egal, da der Fragesteller anzunehmenderweise kein "Firmenkunde" (wahrscheinlich meinst du "Unternehmer") ist und das HGB somit nicht gilt.

Kurz gesagt wenn du es nicht zurückschickst und auch nicht bezahlst wird es über Inkasso und Anwälte eingetrieben und du zahlst noch die Anwälte.

Ok, die Kosten übernehme ich dann nach entsprechendem Urteil. Kann ich dem Betroffenen gern auch schriftlich zusichern.

5min. Weg zur Post ist billiger!!!

Wer schreit, hat Unrecht.

spl

Gut dann hilft nur ausprobieren und viel Spaß mit Seiler & Koll. Glaub die haben ein paar juristische Kenntnisse.
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[2.1.1.1.1.1.1] nosscirE ynoS antwortet auf Leene
09.08.2007 01:07


Gut dann hilft nur ausprobieren und viel Spaß mit Seiler & Koll. Glaub die haben ein paar juristische Kenntnisse.

Genau die haben keine;-) Da hat jeder Jugentliche mehr Kenntnisse als die.
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[2.1.1.1.1.1.2] spl antwortet auf Leene
09.08.2007 01:31

einmal geändert am 09.08.2007 01:36
Benutzer Leene schrieb:
Gut dann hilft nur ausprobieren und viel Spaß mit Seiler & Koll. Glaub die haben ein paar juristische Kenntnisse.

Ich habe Verständnis dafür, wenn du instinktiv glaubst, dass die Inkassokanzlei Seiler dir über ist.

Überleg mal, wie Inkassounternehmen ihr Geld verdienen und ob dort deiner Meinung nach nur aufwändig überprüfte und berechtigte Forderungen angemahnt werden (wenn die meisten Kunden sowieso lange vor einer gerichtlichen Überprüfung umfallen, so wie du).

Hast du mal ansatzweise überschlagen, wie hoch die Inkassokosten wären, wenn bei jedem Inkassovorgang ein Anwalt vorher die Akte durchlesen und rechtlich prüfen würde? :)

Eine Frage hätte ich aber noch: Nachdem dir die inhaltlichen Argumente ausgehen und du offenbar keine Ahnung hast, woher ziehst du dann deine Weisheit, dass die DTAG im Recht ist (was sie selber noch gar nicht behauptet hat)? Geraten oder Astro-Hotline?

spl
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[2.1.1.1.1.1.2.1] spl antwortet auf spl
09.08.2007 13:43
Benutzer Leene schrieb:
Große Klappe Null dahinter.

Deine Beleidigungen werten deine Argumentation nebst Rechtschreibung und Grammatik ungemein auf.

wenn der gute im T-Punkt war (wen ich mich recht errinnere). Werden die mit Sicherheit gefragt haben

Du warst ja dabei.

Es fällt auf, dass du ständig deine Begründung auswechselst: erst Eigentumsvorbehalt, dann "Seiler wird's schon wissen", jetzt Bestellung. Das lässt darauf schließen, dass es dir um ein bestimmtes Ergebnis geht, egal, was vorher war. Gibt es dafür einen Grund? Möglicherweise, was keine Unterstellung sein soll, dass es sich bei dem TK-Anbieter, für den du laut eigener Aussage arbeitest (https://www.teltarif.de/forum/a-arcor/1062-... ), um die DTAG handelt?

ob er schon Hardware hat und mit Sicher heit hat er sicher gesagt (Ne sicher ne

Mit Sicher heit sicher. Nee, sicher, ne.

Und das ist eindeutig als OK vo Kunden zu werten! Das wird dir auch jeder T-Punkt Mitarbeiter bestätigen.

Solange die DTAG nicht das Recht setzt, ist es unmaßgeblich, was sie als Bestellung auffasst. Und dass es so war, wie du hier rätst, muss sie erst mal beweisen.

er bekommt ja ne schriftlich Auftragsbestätighung, auch für das Speedport, wo er über den Widerruf belehrt wird.

Auch dadurch lässt sich § 241a BGB nicht umgehen. Einen nicht geschlossenen Vertrag kann man auch nicht widerrufen.

Aber wer es braucht und einfach zu faul is um sein hintern zur Post zu bewegen tuts mir leid.

Es geht darum, unlauteres Verhalten, nämlich das versuchte Unterschieben von Leistungen, nicht auch noch freundlich zu belohnen.

Dass das unter anderem bei der DTAG üblich ist, ist pressebekannt, siehe bspw. https://www.teltarif.de/arch/2007/kw29/... oder https://www.teltarif.de/arch/2007/kw27/... .

spl
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[2.1.1.1.1.2] CGa antwortet auf spl
09.08.2007 13:01
Benutzer spl schrieb:
Benutzer Leene schrieb:
Das ist so nicht korrekt. Lt. gesetzgeber ist es so das du es zurückschicken musst da es unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Sprich erst wenn du es gezahlt hast ist es deins.

Kreativ gedacht, aber in dreifacher Hinsicht falsch:

1. Da kein Vertrag vorliegt, kann auch kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sein.

2. Selbst wenn aus unerklärlichen Gründen doch einer vereinbart worden wäre, würde § 241a BGB trotzdem durchschlagen. Denn auch im Fall des § 241a BGB wird der Kunde niemals Eigentümer. Trotzdem darf er kraft eines Besitzrechts (siehe Kommentierungen) mit der Sache nach Belieben verfahren. Die Eigentumslage ist also egal. Das leuchtet auch ein, weil andernfalls jeder § 241a BGB umgehen, indem er einfach einen Zettel beilegt "Lieferung unter Eigentumsvorbehalt".

3. Selbst, wenn ein EV bestünde und § 241a nicht durchschlagen würde, was wäre denn dann? Eine Rückgabe kann der Verkäufer nach § 449 Abs. 2 BGB nur im Fall eines Rücktritts verlangen. Aus welchem Rücktrittsgrund denn? Da sich der Käufer niemals zur Zahlung verpflichtet hat, ist seine Nichtzahlung kein vertragswidriges Verhalten, das den Anbieter zum Rücktritt berechtigen würde.

Bei Firmenkunden ist im Handelsgesetzbuch unbestellt gelieferte Waren zu verwahren bis der Eigentümer sie zurückverlangt.

Selbst, wenn das stimmen würde, wäre es egal, da der Fragesteller anzunehmenderweise kein "Firmenkunde" (wahrscheinlich meinst du "Unternehmer") ist und das HGB somit nicht gilt.

Kurz gesagt wenn du es nicht zurückschickst und auch nicht bezahlst wird es über Inkasso und Anwälte eingetrieben und du zahlst noch die Anwälte.

Ok, die Kosten übernehme ich dann nach entsprechendem Urteil. Kann ich dem Betroffenen gern auch schriftlich zusichern.

5min. Weg zur Post ist billiger!!!

Wer schreit, hat Unrecht.

spl

Er hat aber dem Vertrag widersprochen, somit muss er alle Leistungen zurückgeben (dem Router)!

Ich denke hätte er dem Vertrag nicht widersprochen, hätte die T-Home beweisen müssen das er ihn wollte!

Und nochwas, ich bin zwar kein Jurist, nur kann es meines Wissens nicht sein das ich als Besitzer einfach so eine Ware verkaufen kann! Ich muss dem Eigentümer dann Schadensersatz leisten! Ich kann ja rechmäßig keine Ware verkaufen deren Eigentümer ich nicht bin!
cu ChrisX
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[2.1.1.1.1.2.1] spl antwortet auf CGa
09.08.2007 14:05
Benutzer CGa schrieb:
Er hat aber dem Vertrag widersprochen, somit muss er alle Leistungen zurückgeben!

Einen nicht geschlossenen Vertrag kann man nicht widerrufen.

Das hat auch die Verbraucherzentrale Bayern auf https://www.teltarif.de/arch/2007/kw29/... richtig erkannt: "Ein Widerruf sei nicht notwendig, da man nur einen abgeschlossenen Vertrag widerrufen könne. Die Telekom sei beweispflichtig für das Zustandekommen eines Vertrags."

nur kann es meines Wissens nicht sein das ich als Besitzer einfach so eine Ware verkaufen kann!

Da hast du prinzipiell Recht. Im Fall des § 241a BGB geht es aber nach einhelliger Meinung doch. Würdest du dem Versender die üblichen Eigentümerrechte zubilligen, würde die Vorschrift leerlaufen.

Sie ist eben rechtstheoretisch etwas holprig, was darauf zurückzuführen sein mag, dass sie auf eine EU-Richtlinie zurückgeht und dem deutschen Recht eigentlich wesensfremd ist.

spl
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[2.1.1.1.1.2.1.1] CGa antwortet auf spl
10.08.2007 12:52
Benutzer spl schrieb:
Benutzer CGa schrieb:
Er hat aber dem Vertrag widersprochen, somit muss er alle Leistungen zurückgeben!

Einen nicht geschlossenen Vertrag kann man nicht widerrufen.

Das hat auch die Verbraucherzentrale Bayern auf
https://www.teltarif.de/arch/2007/kw29/... richtig erkannt: "Ein Widerruf sei nicht notwendig, da man nur einen abgeschlossenen Vertrag widerrufen könne. Die Telekom sei beweispflichtig für das Zustandekommen eines Vertrags."

nur kann es meines Wissens nicht sein das ich als Besitzer einfach so eine Ware verkaufen kann!

Da hast du prinzipiell Recht. Im Fall des § 241a BGB geht es aber nach einhelliger Meinung doch. Würdest du dem Versender die üblichen Eigentümerrechte zubilligen, würde die Vorschrift leerlaufen.

Sie ist eben rechtstheoretisch etwas holprig, was darauf zurückzuführen sein mag, dass sie auf eine EU-Richtlinie zurückgeht und dem deutschen Recht eigentlich wesensfremd ist.

spl

Er hat ihm aber widerrufen, folglich, kann das Unternehmen, davon ausgehen, das ein Vertrag rechtskräftig bestanden hat und die Leistungen zurückforgern oder berechnen! Ich weis das er keinen hatte, aber dann war sein Fehler zu widerrufen!
cu ChrisX
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[2.1.1.1.1.2.1.1.1] spl antwortet auf CGa
10.08.2007 13:58

2x geändert, zuletzt am 10.08.2007 14:05
Benutzer CGa schrieb:
Er hat ihm aber widerrufen, folglich, kann das Unternehmen, davon ausgehen, das ein Vertrag rechtskräftig bestanden hat

1. Wovon das Unternehmen oder der Kunde subjektiv ausgeht, ist für die tatsächliche Rechtslage irrelevant.

2. Auch durch einen Widerruf oder durch die Fantasie der DTAG wird ein nicht geschlossener Vertrag nicht plötzlich herbeigezaubert. Da bist du auf dem Holzweg. Ein Vertrag erfordert zwei sich deckende Willenserklärungen, nicht nur den Glauben daran. Für den Glauben ist die Kirche zuständig.

3. Ein entsprechender Widerruf läuft ins Leere. Kurz und schmerzlos.

4. Außerdem übersiehst du, dass die DTAG ja weiß, dass nicht bestellt wurde. Also kann sie auf Grund eines folgenden Widerrufs nicht plötzlich vom Gegenteil ausgehen. Das würde auch dem Gesetz widersprechen, denn das würde ja auch wieder auf eine Umgehung des § 241a BGB hinauslaufen: Der Anbieter könnte einfach unbestellte Sachen zusenden, und alle Kunden, die widerrufen, wären deswegen vom Schutz des § 241a BGB ausgenommen. Auch bei praxisnaher Betrachtung kannst du aus einem Widerruf nicht schließen, dass von einem Vertrag auszugehen wäre. Ein Widerruf ist ein gängiges Mittel, um bspw. am Telefon aufgedrängte "Verträge" wieder loszuwerden, weil damit ein Streit darüber entfällt, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, obwohl der Kunde natürlich weiß, dass er niemals einen Vertrag geschlossen hat.

spl
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[2.1.1.2] coolio01 antwortet auf spl
09.08.2007 09:38

einmal geändert am 09.08.2007 09:40
Benutzer spl schrieb:
Benutzer larix schrieb:
Das der Router zurück muss ist klar, benötige ja auch keine zwei Geräte.
Ärgere mich aber darüber selber aktiv werden zu müssen, schließlich habe ich den Krempel ja gar nicht bestellt.

Musst du nicht. Unbestellt zugesandte Leistungen darf man behalten und wegwerfen, versteigern oder sonstwas damit anstellen.

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241a.html



Das mit der Aufbewahrungspflicht hatte ich auch noch in Erinnerung, scheint aber seit dem 27.06.2000 (§ 241a BGB)
nicht mehr so zu sein.
Doch habe ich beim suchen in Google folgendes gefunden:

Ausnahmen:

Eine unbestellte Ware bzw. Leistung liegt nach dem Gesetz dann nicht vor, wenn der Empfänger erkennen kann, dass die Ware bzw. Leistung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte.

Quelle: http://tinyurl.com/2bhgz6

Kann der Ursprungsposter jetzt mit der Ware machen was er will, da er ja selber geschrieben hat, das er der Meinung ist das die Lieferung wegen der nichtgewollten Tarifumstellung erfolgte.
Und der T-Com Mitarbeiter wird sich doch "sicher geirrt" haben.

Oder ist es auch eine unbestellte Ware, wenn zB ein unbekannter "Gönner" unter meinen Namen bei einem Versandhandel Ware für mich bestellt.
Da ICH die Ware nicht bestellt habe, könnte ich sie dann auch nach Belieben verwerten?

Coolio
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[3] sushiverweigerer antwortet auf larix
09.08.2007 02:47
Benutzer larix schrieb:
Hallo zusammen,

habe vor einigen Wochen einen Call&Surf Comfort-ISDN Tarif (noch zu den alten Bedingungen, also mit 12 Monaten Laufzeit) abgeschlossen. Hat soweit auch alles funktioniert, Hardware habe ich erhalten, nach fast 7 Wochen und etlichen Telefonaten dann auch die Zugangsdaten bekommen. Bei einem dieser zahlreichen Telefonate wurde – gegen meinen ausdrücklichen Wunsch – mein Tarif auf die neuen Konditionen - 24 Monate Laufzeit) umgestellt.. Vermutlich deshalb wurde mir die Hardware (Speedport W 900 V) dann zum zweiten Mal geliefert. Auf meinen schriftlichen Widerspruch wurde auch nach 3 Wochen noch nicht reagiert, nach mehreren persönlichen Vorsprachen im T-Punkt vor Ort ist nun zumindest der Tarif wieder richtig gestellt worden. Nun sitze ich denn mit zwei Routern hier, der zweite wurde mittlerweile mit etwa 55 € in Rechnung gestellt. Die ausstehende Zahlung wurde zuletzt angemahnt.
Dieses Gerät habe ich wohlgemerkt nie bestellt, warum soll ich also etwas dafür bezahlen?
Was würdet Ihr mir nun empfehlen? Soll ich der T-Com anbieten, dass sie sich den Router
gerne wieder bei mir abholen dürfen? Oder muss ich tatsächlich selber zur Post marschieren und das Teil, natürlich unfrei, zurück schicken?

Gruß,

Achim

Vertick doch bei Ebay, dürfte mehr als 55 € bringen, ist schließlich ne Top-Fritzbox :-))
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[4] andy.beim antwortet auf larix
18.08.2007 13:22
Hallo,
mach einfach folgendes. Schreibe Deine Angelegenheit brieflich auf mach eine Kopie (Deine Adresse mit Deiner Unterschrift nicht vergessen). Biete in Deinem Schreiben an, sicherheitshalber bewahrst Du den 2ten Router zur Abholung bereit gestellt für die Telekom bei Dir auf. Um zu vermeiden, daß dieser vielleicht bei der TK abhanden kommen könnte. Dieses Schreiben leg Deiner Telekom Filiale vor mit der Bitte um sofortige Weiterleitung; lass Dir auf Deiner Kopie die Aushändigung abzeichnen (der Name muß leserlich hervorgehen). Dann warte ab. Du hast Dann wenigstens eins in der Hand, das Du alles versucht hast, den Fehler des TK versandes zu bereinigen.
Es gibt etliche TK Kunden, welche Durch Umstellung die Artikel doppelt geliefert wurden. Bei den meisten wurde garnichts nachberechnet. Und manche hats getroffen. Da kann man nur sagen: Auf die Strasse zum Streik können diese Herrschaften gehen und horrende Erhöhungen verlangen - aber was deren Arbeit betrifft ist einfach himmelschreiend. Sicher nicht alle TK-Filialen, aber die meisten. Kundenservice wurde total verschlampt. Mir hat ein Bekannter mal über seine Schulung bei TK berichtet. Ich konnte mich vor lachen nicht halten. Was haltet Ihr von einer Kundenbegrüßung "Hallo meine Dame, warum tragen sie einen kurzen Rock? Ist Ihnen wohl das Geld ausgegangen für einen längeren? Das sind Tatsachen. Das sind die neuen Kundenbindungs Gespräche. Na dann nichts für Ungut, bis auf weiteres.
Andy