Benutzer tcsmoers schrieb:
M.E. dürfte der Anspruch aber verwirkt sein.
So einfach ist das nicht. Verwirkung setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, dass der Kunde also darauf vertrauen durfte, O2 werde ihr Geld nicht mehr einfordern. Nach schmerzlichen Erfahrungen aller vier Mobilfunknetzbetreiber vor deutschen Gerichten haben inzwischen alle Anbieter Klauseln in ihre AGB aufgenommen, dass mit verspäteten Roamingabrechnungen zu rechnen ist, so dass der Kunde sich nicht mehr ohne Weiteres auf einen solchen Vertrauenstatbestand berufen kann. Dementsprechend ist die neuere Rechtsprechung da, soweit ich es mitbekommen habe, leider eher restriktiv geworden. Mindestens 2 Fälle sind mir in Erinnerung, wo die Erstinstanz Verwirkung bejaht, die Berufung dann aber verneint hat.
Außerdem: Wenn er mehrere Monate Auslandsgespräche führt und jeweils nur die Grundgebühr in Rechnung gestellt bekommt, kann er ja nicht ernsthaft meinen, die Roaminggespräche seien ein Geschenk des Hauses.
Das soll aber keine abschließende Beurteilung sein. Im Gegenteil meine ich, dass man da rechtlich wunderbar argumentieren kann. Ein Gericht (AG Braunschweig?) hat beispielsweise mal argumentiert, der Kunde müsse finanziell planen können, weswegen der Anbieter Entgelte nicht unnötig auf die lange Bank schieben dürfe.
Eine Rechnungsprüfung muss möglichst zeitnah erfolgen, ansonsten hat sie keinen Sinn. Wer kann einen Verbindungsnachweis prüfen, der älter als 3 Monate ist ?
Ich habe unter der letzten Regierung ohne Erfolg versucht eine ähnliche Verwirkungsklausel in der TKV zu integrieren.
Jetzt unter Glos brauchen wir mit Kundenrechten erst gar nicht anzufangen. Glos wollte zuletzt die EVN-Pflicht für Mobilfunkanbieter abschaffen. Vielleicht will er einen Münchener Bierzeltkumpel bei O2 von den vielen monatlichen Reklamationen bewahren?
Man sollte sich hier auch die Kommentierung der BNetzA zum § 14 TKV einmal durchlesen.
§ 14 nützt ja nichts. Eine Aufschlüsselung (nach § 16, nicht 14) kann man natürlich verlangen, aber hier geht es ja nicht um die Ausführlichkeit des EVNs, sondern um den Zeitraum, innerhalb dessen Ansprüche geltend gemacht werden können. Dazu sagen die §§ 14, 16 TKV nichts.
Und eine (ohnehin unverbindliche) Kommentierung der BNetzA zu § 8 TKV, der die Verjährung regelt, wird es nicht geben, zumal Verwirkung und eigentlich auch Verjährung zivilrechtliche Probleme sind, für die die BNetzA nicht zuständig ist.
spl