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Nachberechnung 1,5 Jahre später!


12.07.2006 09:44 - Gestartet von Sauerstoffzwei
Hallo,
hab mal ein paar Fragen bzgl. der o2-Praxis der Nachberechnung von GEsprächen.
Mein Genion-Vertrag ist zum 14.02.06 nach 24 Monaten ausgelaufen, und jetzt (im Juli!) habe ich eine Nachberechnung von Tel.gesprächen, die mir z.T. schon im Januar 05 entstanden sind bekommen. Gleichzeitig mit Kündigung meines Vertrags habe ich auch den Bankeinzug gekündigt und auch nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, als o2 mir mit der Rechnung die Bankabbuchung angekündigt hat. Es wurde ünerhaupt kein Bezug auf meinen Widerruf des Abbuchungsauftrags genommen. Trotzdem buchte mir o2 den Betrag von meinem Konto ab, DAS finde ich besondes ärgerlich!
Fakt ist, dass mir in 2005 über ein 1/2 Jahr nur die GG ohne Gespräche berechnet wurde. Aber erst jetzt kommt die Berechnung der Gespräche. Auf Nachfrage erklärte man folgendes:

(...)
"Wir haben Ihre Daten überprüft. Unser Rechnungssystem hat die von Ihnen beanstandeten Verbindungen korrekt ausgewiesen.

Über unser Netz geführte Telefonate werden während eines Abrechnungszeitraumes registriert und dann in Rechnung gestellt. In Ihrem Fall wurde ein Teil Ihrer Gespräche systembedingt erst später zur Abrechnung übermittelt. Bitte entschuldigen Sie.

Die TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) sieht vor, dass Verbindungen rückwirkend bis zu drei Jahren in Rechnung gestellt werden können.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Gespräche - bis zu drei Jahre rückwirkend - zu berechnen."
(...)

Nun ist es aber so, dass ich schon monatliche Abrechnungen über die GG erhaletn habe. Kann ich mich auf eine Art Vertrauensschutz berufen, dass damit die monatlichen Forderungen abgedeckt wurden?

Vorab danke für die Antworten!
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[1] zink antwortet auf Sauerstoffzwei
12.07.2006 10:22
Hallo !

Wenn Du telefoniert hast musst Du auch zahlen. Das ist O2 im Recht. Du hättest beim Bemerken des Fehlers O2 auf diesen Fehler hinweisen sollen, das wäre fair gewesen. Freue Dich leiber über den möglichen Zinsgewinn.
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[1.1] Sauerstoffzwei antwortet auf zink
13.07.2006 09:29
Natürlich, ich freue mich schon die ganze Zeit wie blöd über den riesigen Zinsgewinn auf meinem Girokonto...
Ich dachte eigentlich mehr an wirklich hilfreiche und konstruktive Vorschläge evtl. von Betroffenen oder rechtliche Tipps.
Es geht hier nicht um die grundsätzliche Anerkennung der entstandenen Kosten sondern darum, wie man mit so etwas umgeht (Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung usw.).
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[1.1.1] zink antwortet auf Sauerstoffzwei
13.07.2006 10:16
Nu gut. Gegen die Abbuchung kannst Du natürlich bei deiner Bank Einspruch einlegen und hast das Geld nach ca. 1 Woche wieder auf deinem Konto. Dann wird Dich O2 anschreiben, die noch fälligen Gebühren einfordern und der offenen Rechnung wohlmöglich noch eine Mahngebühr&Bearbeitungsgebühr aufschlagen. Dann musst Du eh zahlen, sonst wird die Sache bestimmt noch teurer, etc. Da sie ja, wie du selbst sagts, im Recht sind:

Zahle einfach die berechtigten Forderungen und gut ist.

Fabian
P.S. Mir haben die Jungs von O2 auch schon mal trotz Einspruch vom Konto etwas abgebucht, kurz nach der Stornierung mit dem Abschalten gedroht und letzlich doch ein Gutschrift ausgestellt, war alos alles nur Schreibarbeit

Benutzer Sauerstoffzwei schrieb:
Natürlich, ich freue mich schon die ganze Zeit wie blöd über den riesigen Zinsgewinn auf meinem Girokonto... Ich dachte eigentlich mehr an wirklich hilfreiche und konstruktive Vorschläge evtl. von Betroffenen oder rechtliche Tipps.
Es geht hier nicht um die grundsätzliche Anerkennung der entstandenen Kosten sondern darum, wie man mit so etwas umgeht
(Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung usw.).
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[1.1.1.1] tcsmoers antwortet auf zink
14.07.2006 00:37
Benutzer zink schrieb:
Nu gut. Gegen die Abbuchung kannst Du natürlich bei deiner Bank Einspruch einlegen und hast das Geld nach ca. 1 Woche wieder auf deinem Konto.

Das Abbuchen ohne Genehmigung könnte als Unterschlagung gewertet werten. Es ist zumindest strafbar.

Dann wird Dich O2 anschreiben, die noch
fälligen Gebühren einfordern und der offenen Rechnung wohlmöglich noch eine Mahngebühr&Bearbeitungsgebühr aufschlagen.

Wenn der Laden das überhaupt merkt. Vielleicht brauchen die auch dazu 1,5 Jahre. Dann ist es auf jeden Fall verjährt.

Dann musst Du eh zahlen, sonst wird die Sache
bestimmt noch teurer, etc. Da sie ja, wie du selbst sagts, im Recht sind:

Zahle einfach die berechtigten Forderungen und gut ist.

Zahle einfach nicht und warte ab. Dann kommt vielleicht mal der Mahnbescheid. Dem widersprichst Du und wartest und wartest und wartest.

Wenn Du dann noch mal regelmässig Deine Schufa prüfst und man hat Dich dort eingetragen, brauchst Du eh nicht mehr zu bezahlen. Dann erstattest Du gegen diesen Laden einfach eine Anzeige.

peso

Fabian P.S. Mir haben die Jungs von O2 auch schon mal trotz Einspruch vom Konto etwas abgebucht, kurz nach der Stornierung mit dem Abschalten gedroht und letzlich doch ein Gutschrift ausgestellt, war alos alles nur Schreibarbeit

Benutzer Sauerstoffzwei schrieb:
Natürlich, ich freue mich schon die ganze Zeit wie blöd über den riesigen Zinsgewinn auf meinem Girokonto... Ich dachte eigentlich mehr an wirklich hilfreiche und konstruktive Vorschläge evtl. von Betroffenen oder rechtliche
Tipps.
Es geht hier nicht um die grundsätzliche Anerkennung der entstandenen Kosten sondern darum, wie man mit so etwas umgeht
(Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung usw.).
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[1.1.1.1.1] bastian antwortet auf tcsmoers
14.07.2006 15:03
Fakt ist:

- Der nachberechnete Betrag ist von Dir zu zahlen - vorausgesetzt, die in Rechnung gestellten Gespräche sind nicht irrtümlich oder fehlerhaft berechnet worden.

- Die Einzugsermächtigung erlischt mit Beendigung Deines Vertrages. Die genannten Kosten resultieren jedoch noch aus der Vertragslaufzeit. Und während der Laufzeit des Vertrags hattest Du die Einzugsermächtigung ja noch nicht widerrufen. Natürlich wäre es korrekter gewesen, nicht gleich abzubuchen, sondern Dir eine Rechnung zu senden und Dich das Geld überweisen zu lassen. Das Vorgehen von O2 ist aber üblich. Wenn Du jetzt zurückbuchen lässt (übrigens muss der Betrag Deinem Konto mit gleichem Wertstellungsdatum gutgeschrieben werden und nicht, wie es hier hieß, nach etwa einer Woche - welch ein Blödsinn!), entstehen Rücklastschriftgebühren, die O2 Dir in Rechnung stellen wird usw. usw. Da deren Forderung aber korrekt ist, lass es lieber so laufen und ärgere Dich bei diesem schönen Wetter nicht ...

Gruß
Bastian

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[1.1.1.1.1.1] danyer antwortet auf bastian
14.07.2006 15:48
Bin zwar kein Jurist und das ist keine rechtliche Aussage - aber ich glaube, das ist Quatsch. Die Einzugsermächtigung muss zum Zeitpunkt der Lastschrift gelten, nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde!

Benutzer bastian schrieb:
Fakt ist:
- Die Einzugsermächtigung erlischt mit Beendigung Deines Vertrages. Die genannten Kosten resultieren jedoch noch aus der Vertragslaufzeit. Und während der Laufzeit des Vertrags hattest Du die Einzugsermächtigung ja noch nicht widerrufen. Natürlich wäre es korrekter gewesen, nicht gleich abzubuchen, sondern Dir eine Rechnung zu senden und Dich das Geld überweisen zu lassen. Das Vorgehen von O2 ist aber üblich. Wenn Du jetzt zurückbuchen lässt (übrigens muss der Betrag Deinem Konto mit gleichem Wertstellungsdatum gutgeschrieben werden und nicht, wie es hier hieß, nach etwa einer Woche - welch ein Blödsinn!), entstehen Rücklastschriftgebühren, die O2 Dir in Rechnung stellen wird usw. usw. Da deren Forderung aber korrekt ist, lass es lieber so laufen und ärgere Dich bei diesem schönen Wetter nicht ...

Gruß
Bastian


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[1.1.1.2] papamark antwortet auf zink
14.07.2006 00:47
Was ist das denn für ein Blödsinn "und gut ist". Soweit ich weiß, ist alles, wofür innerhalb von 12 Monaten keine Rechnung gestellt wird, verfallen! Hört sich ja so an, als wenn O2 Deine Brötchen zahlt.


Nu gut. Gegen die Abbuchung kannst Du natürlich bei deiner Bank Einspruch einlegen und hast das Geld nach ca. 1 Woche wieder auf deinem Konto. Dann wird Dich O2 anschreiben, die noch fälligen Gebühren einfordern und der offenen Rechnung wohlmöglich noch eine Mahngebühr&Bearbeitungsgebühr aufschlagen. Dann musst Du eh zahlen, sonst wird die Sache bestimmt noch teurer, etc. Da sie ja, wie du selbst sagts, im Recht sind:

Zahle einfach die berechtigten Forderungen und gut ist.

Fabian P.S. Mir haben die Jungs von O2 auch schon mal trotz Einspruch vom Konto etwas abgebucht, kurz nach der Stornierung mit dem Abschalten gedroht und letzlich doch ein Gutschrift ausgestellt, war alos alles nur Schreibarbeit

Benutzer Sauerstoffzwei schrieb:
Natürlich, ich freue mich schon die ganze Zeit wie blöd über den riesigen Zinsgewinn auf meinem Girokonto... Ich dachte eigentlich mehr an wirklich hilfreiche und konstruktive Vorschläge evtl. von Betroffenen oder rechtliche
Tipps.
Es geht hier nicht um die grundsätzliche Anerkennung der entstandenen Kosten sondern darum, wie man mit so etwas umgeht
(Abbuchung trotz Widerruf der Einzugsermächtigung usw.).
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[1.1.1.2.1] platon antwortet auf papamark
14.07.2006 09:57
Benutzer papamark schrieb:
Was ist das denn für ein Blödsinn "und gut ist". Soweit ich weiß, ist alles, wofür innerhalb von 12 Monaten keine Rechnung gestellt wird, verfallen! Hört sich ja so an, als wenn O2 Deine Brötchen zahlt.
Allgemeine Verjährungsfrist nach BGB ist, wenn ich recht erinnere, 2 Jahre (wobei das meine ich heißt: Ende des Jahres von ('Entstehungsjahr' des Anspruchs + 2 Jahre) ).

Aber o2 muß natürlich auf Nachfrage nachweisen können, welche Gespräche sie denn gerne noch berechnen wollen. Das könnte o2 ggf. etwas schwer fallen, aber wer weiß...
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[1.1.1.2.1.1] papamark antwortet auf platon
14.07.2006 10:30
Benutzer platon schrieb:
Benutzer papamark schrieb:
Was ist das denn für ein Blödsinn "und gut ist". Soweit ich weiß, ist alles, wofür innerhalb von 12 Monaten keine Rechnung gestellt wird, verfallen! Hört sich ja so an, als wenn O2 Deine Brötchen zahlt.
Allgemeine Verjährungsfrist nach BGB ist, wenn ich recht erinnere, 2 Jahre (wobei das meine ich heißt: Ende des Jahres von ('Entstehungsjahr' des Anspruchs + 2 Jahre) ).

Aber o2 muß natürlich auf Nachfrage nachweisen können, welche Gespräche sie denn gerne noch berechnen wollen. Das könnte o2 ggf. etwas schwer fallen, aber wer weiß...

Dann meinst Du aber eine Rechnung die schon gestellt wurde.
Hier geht es ja um eine erbrachte Leistung, die nicht berchnet wurde. Und da gilt meines Meinung nach die 12 Monatsfrist. Ist wohl schon öfters vorgekommen, das Handwerker irgendwann merken, das da noch was war, war mal bei Wiso.
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[1.1.1.2.1.1.1] platon antwortet auf papamark
14.07.2006 10:53
Benutzer papamark schrieb:
Benutzer platon schrieb:
Benutzer papamark schrieb:
Was ist das denn für ein Blödsinn "und gut ist". Soweit ich weiß, ist alles, wofür innerhalb von 12 Monaten keine Rechnung gestellt wird, verfallen! Hört sich ja so an, als wenn O2 Deine Brötchen zahlt.
Allgemeine Verjährungsfrist nach BGB ist, wenn ich recht erinnere, 2 Jahre (wobei das meine ich heißt: Ende des Jahres von ('Entstehungsjahr' des Anspruchs + 2 Jahre) ).
regelmäßige Verjährungsfrist sind sogar 3 Jahre. siehe §195 BGB.


Aber o2 muß natürlich auf Nachfrage nachweisen können, welche Gespräche sie denn gerne noch berechnen wollen. Das könnte o2 ggf. etwas schwer fallen, aber wer weiß...

Dann meinst Du aber eine Rechnung die schon gestellt wurde. Hier geht es ja um eine erbrachte Leistung, die nicht berchnet wurde. Und da gilt meines Meinung nach die 12 Monatsfrist. Ist wohl schon öfters vorgekommen, das Handwerker irgendwann merken, das da noch was war, war mal bei Wiso.
Nein, es geht allgemein um Forderungen. Wenn ich eine Forderung stelle, ist gerade die Rechnung eine mögliche Form. Ggf. gibt es natürlich Sonderregelungen per Gesetz, Verordnung, Vertrag etc.
o2 beruft sich auch zusätzlich explizit auf Regelungungen der TKV. Kundenfreundlich ist eine so späte Berechnung natürlich nicht...

Bei Handwerkersleistungen spielt vielleicht noch irgendwelche Sonderregelung/Standardbedingungen herein.
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[1.1.1.2.1.1.1.1] papamark antwortet auf platon
14.07.2006 12:37
In diesem Fall wurde die Rechnung 1,5 Jahre später gestellt.
Und somit 6 Monate zu spät. Kann man nachlesen.
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[1.1.1.2.1.1.1.1.1] platon antwortet auf papamark
14.07.2006 12:50
Benutzer papamark schrieb:
In diesem Fall wurde die Rechnung 1,5 Jahre später gestellt. Und somit 6 Monate zu spät. Kann man nachlesen.
Wenn du von 1 Jahr Verjährungsfrist ausgehst. Aber wie gesagt, "regelmäßige Verjährungsfrist" nach BGB sind 3 Jahre. Und o2 beruft sich auf den §8 der TKV (http://www.gesetze-im-internet.de/tkv_1998/index.html), der bezüglich der Verjährung explizit auf die Regelung des BGB verweist.
Und mal abgesehen von der rechtlichen Frage, wurde auch geschrieben "Fakt ist, dass mir in 2005 über ein 1/2 Jahr nur die GG ohne Gespräche berechnet wurde." Da könnte man doch vermuten, daß 'Sauerstoffzwei' schon letztes Jahr klar war, daß Gespräche (noch) nicht in Rechnung gestellt wurden...
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[1.2] tcsmoers antwortet auf zink
14.07.2006 00:32
Benutzer zink schrieb:
Hallo !

Wenn Du telefoniert hast musst Du auch zahlen. Das ist O2 im Recht. Du hättest beim Bemerken des Fehlers O2 auf diesen Fehler hinweisen sollen, das wäre fair gewesen. Freue Dich leiber über den möglichen Zinsgewinn.

Du irrst - ein Vertrag gilt für beide Seiten.

peso
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[2] Besser Rechtsanwalt aufsuchen!
Moneysac antwortet auf Sauerstoffzwei
13.07.2006 10:30
Hallo!

Zwar besteht die Möglichkeit der nachträglichen Berechnung, dennoch muss kein Kunde im Normalfall mit einer Nachberechnung rechnen.

Sofern der berechnete Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu möglichen anwaltskosten steht, so würde ich mich von einem beraten lassen! Sie können Ihre frage auch kostengünstig über www.frag-einen-anwalt.de stellen (ich will hier keine werbung machen, aber bevor sie über 100.- für eine erstberatung ausgeben, würde ich lieber dort für 15.- eine frage stellen!).

Moneysac
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[2.1] huschpappi antwortet auf Moneysac
14.07.2006 00:22
Benutzer Moneysac schrieb:

Zwar besteht die Möglichkeit der nachträglichen Berechnung, dennoch muss kein Kunde im Normalfall mit einer Nachberechnung rechnen.

wie sieht das eigentlich bei prepaid aus? Ich habe hier wohl eine defekte Karte, 10 EUR waren drauf, ich habe schon für 60 EUR (geschätzt) telefoniert- keine Abbuchung vom Guthaben, immer noch 10 EUR werden angezeigt.
Darf ich einfach weitertelefonieren?
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[3] tcsmoers antwortet auf Sauerstoffzwei
14.07.2006 00:30
Benutzer Sauerstoffzwei schrieb:
Hallo, hab mal ein paar Fragen bzgl. der o2-Praxis der Nachberechnung von GEsprächen.
Mein Genion-Vertrag ist zum 14.02.06 nach 24 Monaten ausgelaufen, und jetzt (im Juli!) habe ich eine Nachberechnung von Tel.gesprächen, die mir z.T. schon im Januar 05 entstanden sind bekommen. Gleichzeitig mit Kündigung meines Vertrags habe ich auch den Bankeinzug gekündigt und auch nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, als o2 mir mit der Rechnung die Bankabbuchung angekündigt hat. Es wurde ünerhaupt kein Bezug auf meinen Widerruf des Abbuchungsauftrags genommen. Trotzdem buchte mir o2 den Betrag von meinem Konto ab, DAS finde ich besondes ärgerlich! Fakt ist, dass mir in 2005 über ein 1/2 Jahr nur die GG ohne Gespräche berechnet wurde. Aber erst jetzt kommt die Berechnung der Gespräche. Auf Nachfrage erklärte man folgendes:

(...)
"Wir haben Ihre Daten überprüft. Unser Rechnungssystem hat die von Ihnen beanstandeten Verbindungen korrekt ausgewiesen.

Über unser Netz geführte Telefonate werden während eines Abrechnungszeitraumes registriert und dann in Rechnung gestellt. In Ihrem Fall wurde ein Teil Ihrer Gespräche systembedingt erst später zur Abrechnung übermittelt. Bitte entschuldigen Sie.

Die TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) sieht vor, dass Verbindungen rückwirkend bis zu drei Jahren in Rechnung gestellt werden können.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Gespräche - bis zu drei Jahre rückwirkend - zu berechnen."
(...)

Nun ist es aber so, dass ich schon monatliche Abrechnungen über die GG erhaletn habe. Kann ich mich auf eine Art Vertrauensschutz berufen, dass damit die monatlichen Forderungen abgedeckt wurden?

Vorab danke für die Antworten!

Spreche mal mit einem Anwalt. M.E. dürfte der Anspruch aber verwirkt sein.

Eine Rechnungsprüfung muss möglichst zeitnah erfolgen, ansonsten hat sie keinen Sinn. Wer kann einen Verbindungsnachweis prüfen, der älter als 3 Monate ist ?

Man sollte sich hier auch die Kommentierung der BNetzA zum § 14 TKV einmal durchlesen.

peso
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[3.1] RE: Jobgesuch
Real1 antwortet auf tcsmoers
14.07.2006 12:58
Hallo Herr @tcsmoers,

auf Grund Ihrer TT-Beiträge möchte ich mich in Ihrem Unternehmen als MA bewerben! Ihr Auftritt in diesem Forum (und Anderen) zeigt mir, daß ich mit Ihnen den richtigen AG gefunden habe! Bei Ihrem Unternehmen muß die Arbeit noch Spaß machen - ein Chef, der in allen Dingen die "Nase" vorn hat, alles kennt, und vorallem, nie Fehler macht - sich täglich die Zeit nimmt, in diesem (und Anderen) Forum "praktische" Tipps gibt, anderen Firmen zeigt, wo der "Hammer" hängt.
Kurz gesagt: Ein Mann (Chef), der einfach clever ist, der in seinem Leben etwas erreicht hat!

Gern verzichte ich auf Urlaub, arbeite 24+7+365, unbezahlte Mehrarbeit für Ihr Unternehmen ist selbstverständlich.
Ja, dies alles wäre mir eine Anstellung bei Ihnen, Ihrem Unternehmen, wert!

Sie werden unser Land nach "vorn" bringen - ich möchte dabei ein Teil davon sein!

Hochachtungsvoll
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[3.1.1] bastian antwortet auf Real1
14.07.2006 15:05
Der war gut ;-)
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[3.1.1.1] tcsmoers antwortet auf bastian
14.07.2006 21:11

einmal geändert am 14.07.2006 21:13
Benutzer bastian schrieb:
Der war gut ;-)

Und so aus dem Leben. Freut mich immer, wenn Leute neidisch
sind. Neid muss man sich erarbeiten.

Leider wird seine Bewerbung aber kaum Erfolg haben. Seine Fachkenntnisse dürften nicht ausreichend sein.

Benutzername: Real1
Im Forum seit: 12.05.06 19:27
Beiträge insgesamt: 17


peso
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[3.1.1.2] eiwei antwortet auf bastian
14.07.2006 22:07
Benutzer bastian schrieb:
Der war gut ;-)

Das hat doch seine Mama für ihn geschrieben:-)
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[3.1.2] tcsmoers antwortet auf Real1
14.07.2006 21:09
Benutzer Real1 schrieb:
Hallo Herr @tcsmoers,

auf Grund Ihrer TT-Beiträge möchte ich mich in Ihrem Unternehmen als MA bewerben! Ihr Auftritt in diesem Forum (und Anderen) zeigt mir, daß ich mit Ihnen den richtigen AG gefunden habe! Bei Ihrem Unternehmen muß die Arbeit noch Spaß machen - ein Chef, der in allen Dingen die "Nase" vorn hat, alles kennt, und vorallem, nie Fehler macht - sich täglich die Zeit nimmt, in diesem (und Anderen) Forum "praktische" Tipps gibt, anderen Firmen zeigt, wo der "Hammer" hängt. Kurz gesagt: Ein Mann (Chef), der einfach clever ist, der in seinem Leben etwas erreicht hat!

Gern verzichte ich auf Urlaub, arbeite 24+7+365, unbezahlte Mehrarbeit für Ihr Unternehmen ist selbstverständlich. Ja, dies alles wäre mir eine Anstellung bei Ihnen, Ihrem Unternehmen, wert!

Sie werden unser Land nach "vorn" bringen - ich möchte dabei ein Teil davon sein!

Hochachtungsvoll

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen auf dem üblichen Weg ein. Vielleicht können wir solche Leute wie Sie wirklich verwenden.

Ich bitte aber bei der Bewerbung Realnamen zu verwenden.

peso
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[3.1.3] eiwei antwortet auf Real1
14.07.2006 22:04
Benutzer Real1 schrieb:
Hallo Herr @tcsmoers,

auf Grund Ihrer TT-Beiträge möchte ich mich in Ihrem Unternehmen als MA bewerben! Ihr Auftritt in diesem Forum (und Anderen) zeigt mir, daß ich mit Ihnen den richtigen AG gefunden habe! Bei Ihrem Unternehmen muß die Arbeit noch Spaß machen - ein Chef, der in allen Dingen die "Nase" vorn hat, alles kennt, und vorallem, nie Fehler macht - sich täglich die Zeit nimmt, in diesem (und Anderen) Forum "praktische" Tipps gibt, anderen Firmen zeigt, wo der "Hammer" hängt. Kurz gesagt: Ein Mann (Chef), der einfach clever ist, der in seinem Leben etwas erreicht hat!

Gern verzichte ich auf Urlaub, arbeite 24+7+365, unbezahlte Mehrarbeit für Ihr Unternehmen ist selbstverständlich. Ja, dies alles wäre mir eine Anstellung bei Ihnen, Ihrem Unternehmen, wert!

Sie werden unser Land nach "vorn" bringen - ich möchte dabei ein Teil davon sein!

Hochachtungsvoll

Hast du denn den Job im Hamburger Hauptbahnhof nicht mehr?:-D
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[3.2] spl antwortet auf tcsmoers
14.07.2006 17:44

einmal geändert am 14.07.2006 17:55
Benutzer tcsmoers schrieb:
M.E. dürfte der Anspruch aber verwirkt sein.

So einfach ist das nicht. Verwirkung setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, dass der Kunde also darauf vertrauen durfte, O2 werde ihr Geld nicht mehr einfordern. Nach schmerzlichen Erfahrungen aller vier Mobilfunknetzbetreiber vor deutschen Gerichten haben inzwischen alle Anbieter Klauseln in ihre AGB aufgenommen, dass mit verspäteten Roamingabrechnungen zu rechnen ist, so dass der Kunde sich nicht mehr ohne Weiteres auf einen solchen Vertrauenstatbestand berufen kann. Dementsprechend ist die neuere Rechtsprechung da, soweit ich es mitbekommen habe, leider eher restriktiv geworden. Mindestens 2 Fälle sind mir in Erinnerung, wo die Erstinstanz Verwirkung bejaht, die Berufung dann aber verneint hat.

Außerdem: Wenn er mehrere Monate Auslandsgespräche führt und jeweils nur die Grundgebühr in Rechnung gestellt bekommt, kann er ja nicht ernsthaft meinen, die Roaminggespräche seien ein Geschenk des Hauses.

Das soll aber keine abschließende Beurteilung sein. Im Gegenteil meine ich, dass man da rechtlich wunderbar argumentieren kann. Ein Gericht (AG Braunschweig?) hat beispielsweise mal argumentiert, der Kunde müsse finanziell planen können, weswegen der Anbieter Entgelte nicht unnötig auf die lange Bank schieben dürfe.

Eine Rechnungsprüfung muss möglichst zeitnah erfolgen, ansonsten hat sie keinen Sinn. Wer kann einen Verbindungsnachweis prüfen, der älter als 3 Monate ist ?

Ich habe unter der letzten Regierung ohne Erfolg versucht eine ähnliche Verwirkungsklausel in der TKV zu integrieren.

Jetzt unter Glos brauchen wir mit Kundenrechten erst gar nicht anzufangen. Glos wollte zuletzt die EVN-Pflicht für Mobilfunkanbieter abschaffen. Vielleicht will er einen Münchener Bierzeltkumpel bei O2 von den vielen monatlichen Reklamationen bewahren?

Man sollte sich hier auch die Kommentierung der BNetzA zum § 14 TKV einmal durchlesen.

§ 14 nützt ja nichts. Eine Aufschlüsselung (nach § 16, nicht 14) kann man natürlich verlangen, aber hier geht es ja nicht um die Ausführlichkeit des EVNs, sondern um den Zeitraum, innerhalb dessen Ansprüche geltend gemacht werden können. Dazu sagen die §§ 14, 16 TKV nichts.

Und eine (ohnehin unverbindliche) Kommentierung der BNetzA zu § 8 TKV, der die Verjährung regelt, wird es nicht geben, zumal Verwirkung und eigentlich auch Verjährung zivilrechtliche Probleme sind, für die die BNetzA nicht zuständig ist.

spl
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[3.2.1] tcsmoers antwortet auf spl
14.07.2006 22:28
Benutzer spl schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
M.E. dürfte der Anspruch aber verwirkt sein.

So einfach ist das nicht. Verwirkung setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, dass der Kunde also darauf vertrauen durfte, O2 werde ihr Geld nicht mehr einfordern. Nach schmerzlichen Erfahrungen aller vier Mobilfunknetzbetreiber vor deutschen Gerichten haben inzwischen alle Anbieter Klauseln in ihre AGB aufgenommen, dass mit verspäteten Roamingabrechnungen zu rechnen ist, so dass der Kunde sich nicht mehr ohne Weiteres auf einen solchen Vertrauenstatbestand berufen kann. Dementsprechend ist die neuere Rechtsprechung da, soweit ich es mitbekommen habe, leider eher restriktiv geworden. Mindestens 2 Fälle sind mir in Erinnerung, wo die Erstinstanz Verwirkung bejaht, die Berufung dann aber verneint hat.

Außerdem: Wenn er mehrere Monate Auslandsgespräche führt und jeweils nur die Grundgebühr in Rechnung gestellt bekommt, kann er ja nicht ernsthaft meinen, die Roaminggespräche seien ein Geschenk des Hauses.

Das soll aber keine abschließende Beurteilung sein. Im Gegenteil meine ich, dass man da rechtlich wunderbar argumentieren kann. Ein Gericht (AG Braunschweig?) hat beispielsweise mal argumentiert, der Kunde müsse finanziell planen können, weswegen der Anbieter Entgelte nicht unnötig auf die lange Bank schieben dürfe.

Eine Rechnungsprüfung muss möglichst zeitnah erfolgen, ansonsten hat sie keinen Sinn. Wer kann einen Verbindungsnachweis prüfen, der älter als 3 Monate ist ?

Ich habe unter der letzten Regierung ohne Erfolg versucht eine ähnliche Verwirkungsklausel in der TKV zu integrieren.

Jetzt unter Glos brauchen wir mit Kundenrechten erst gar nicht anzufangen. Glos wollte zuletzt die EVN-Pflicht für Mobilfunkanbieter abschaffen. Vielleicht will er einen Münchener Bierzeltkumpel bei O2 von den vielen monatlichen Reklamationen bewahren?

Man sollte sich hier auch die Kommentierung der BNetzA zum § 14
TKV einmal durchlesen.

§ 14 nützt ja nichts. Eine Aufschlüsselung (nach § 16, nicht 14) kann man natürlich verlangen, aber hier geht es ja nicht um die Ausführlichkeit des EVNs, sondern um den Zeitraum, innerhalb dessen Ansprüche geltend gemacht werden können. Dazu sagen die §§ 14, 16 TKV nichts.

Und eine (ohnehin unverbindliche) Kommentierung der BNetzA zu § 8 TKV, der die Verjährung regelt, wird es nicht geben, zumal Verwirkung und eigentlich auch Verjährung zivilrechtliche Probleme sind, für die die BNetzA nicht zuständig ist.

spl

Für mich kam nur Verwirkung infrage.

Insbesonders könnte der Faktor gerichtlich interessant sein, wenn der Kunde behauptet, dass er wegen fehlender Rechnung sein Verhalten nicht ändern konnte.

Wie sagt man aber in Deinen Kreisen ?

Es lässt sich trefflich streiten.

peso
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[4] fantflip antwortet auf Sauerstoffzwei
16.07.2006 12:55
Wieviel sollst du denn nun Zahlen... ???

Reden wir hier über 5, 50 oder 500 Euro ?
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[4.1] Sauerstoffzwei antwortet auf fantflip
17.07.2006 12:34
~ 170 € sinds. Dabei sind aber noch keine 5 % Roaming-Gebühren.
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[5] Vergleichsangebot von o2!
Sauerstoffzwei antwortet auf Sauerstoffzwei
18.07.2006 14:26
(...)
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Wie wir Ihnen mitgeteilt haben, hat unser Rechnungssystem die von Ihnen beanstandeten Verbindungen korrekt ausgewiesen.
Ferner sieht die TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) vor, dass Verbindungen rückwirkend bis zu drei Jahren nachberechnet werden können.
In allen unseren monatlichen Rechnungen weisen wir darauf hin, dass der Abrechnungszeitraum unberechnete Beträge aus den Vormonaten enthalten kann.
Um die Angelegenheit gütlich zu abzuschließen, haben wir Ihrem Kundenkonto aus Kulanz? ohne Anerkennung einer Rechtspflicht? einen Betrag von xxx EUR (brutto) gutgeschrieben, was 50% der Gesamtforderung entspricht.
Ihr Kundenkonto weist nach Abzug dieser Gutschrift einen offenen Betrag von xxx EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen umgehend an folgende
Bankverbindung:
(...)
Wir denken, dass wir mit dieser Lösung die Angelegenheit klären konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von o2 Germany


Fazit: Ich werde dieses Angebot annehmen