Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer Monopoly schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Sperren darf man nur nach vorheriger Ankündigung ab einem bestimmten Betrag. Lese
Lies, wenn schon.
mal die TKV durch.
§ 19 TKV gilt im Mobilfunk nicht, weil Mobilfunk nicht als 'Sprachtelefondienst' angesehen wird.
Interessant. Widerspricht aber einer Aussage der RegTP. Werde noch mal nachfragen.
Nach den Begriffsbestimmungen kann ich das nicht nachvollziehen.
Ich habe das gefunden:
„Sperren von Anschlüssen"
Nach § 19 TKV sind Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen **und** Anbieter von Sprachtelefondienst berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder
2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.
(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn
1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.
(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.
**Das soll nicht für den Mobilfunk gelten.**
Da hast Du wohl Recht. Ich habe aber trotzdem mal bei der RegTP nachgefragt.
Alos regelt sich das nach den AGB. Wie sieht es aus, wenn dies nicht dort geregelt ist ?
peso