vermeintliche Geschenke

Ungewollte Vertragsänderungen und -ergänzungen sind unwirksam

Auch mit "Geschenken" können Verträge nicht einseitig geändert werden
Von Marie-Anne Winter

Immer wieder werden Kunden von Mobilfunk-Anbietern mit vermeintlichen Geschenken beglückt. So werden beispielsweise gern neue Optionen oder SMS-Pakete an die Kunden verteilt.

Häufig stellen sich die vermeintliche Geschenke anschließend als Kostenfalle für den Kunden heraus: Verschenkt werden meist Pakete mit einer bestimmten Anzahl von SMS bzw. MMS. Nach einer kostenlosen Probezeit wird dann aber eine monatliche Grundgebühr berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob man das Geschenk bzw. die enthaltenen Nachrichten genutzt hat oder nicht. Im Kleingedruckten findet sich dann der oft nicht auf den ersten Blick erkennbare Hinweis, dass bei fehlendem Widerspruch das Paket kostenpflichtig wird und sich möglicherweise auch noch gleich an die Laufzeit des Mobilfunkvertrages anpasst. Das Ergebnis ist, dass der Kunde nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine zusätzliche Grundgebühr für Pakete und Produkte zahlt, welche er am Ende gar nicht nutzen kann oder einfach nicht haben möchte.

Rechtsanwalt Björn Gottschalkson [Link entfernt] erklärt dazu gegenüber von teltarif.de: "Es ist jedoch festzustellen, dass derartige Lockangebote zur Änderung von Verträgen meist unwirksam sind. Faktisch handelt es sich hierbei um den Versuch einer einseitigen Vertragsänderung. Wenn Verträge geändert werden sollen, ist hierfür jedoch immer zwingend das Einverständnis beider Vertragsparteien notwendig."

Eine Zusatzoption ist keine Preisanpassung

Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter so genannte Preisanpassungsklauseln enthalten, sind diese in aller Regel ebenfalls unwirksam. Denn bei den hier angesprochenen Fällen handelt es sich nicht um eine Anpassung des Preises einer bereits vertraglich vereinbarten Dienstleistung, sondern um einen neuen Bestandteil des Vertrages.

Gottschalkson: "Daher verbleibt es bei dem Grundsatz, dass das Schweigen des Kunden zum Angebot einer Vertragsänderung nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Hierbei hilft auch nicht der Kunstgriff weiter, dem Kunden eine Widerspruchsfrist einzuräumen." Auch aus dem Umstand, dass der Kunde zunächst die Rechnungen bezahlt habe, könne keine Zustimmung zur Vertragsänderung konstruiert werden: Häufig fallen derartige Kosten zunächst nicht weiter auf - in der Regel bemerkt man die Kosten solcher Zusatzpakete erst bei erst bei einer genaueren Auswertung der Mobilfunkrechnung. Wenn diese nur geringfügig höher als erwartet ausfällt, kann es einige Zeit dauern, bis man bemerkt, dass man zwei, drei oder fünf Euro pro Monat für etwas bezahlen soll, das man nicht wissentlich bestellt hat.

Wirksam wäre eine Vertragsänderung nur dann, wenn der Kunde explizit zustimmt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Kunde an eine spezielle SMS-Nummer ein Kennwort senden soll. Hier liegt eine greifbare Willensäußerung des Kunden vor.

Kunden, die auf ein vermeintliches Geschenk hereingefallen sind, sollten sich direkt an ihren Anbieter wenden und auf Rückabwicklung der Vertragsänderung bestehen und die angefallen Mehrkosten herausverlangen.

Was der Kunde nicht bestellt, muss er nicht bezahlen

Ähnlich bewertet auch Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin derartige Zusatzoptionen, die ungefragt aufgeschaltet werden: "Was der Kunde nicht verlangt hat, muss er auch nicht bezahlen." Aus der unverlangten Lieferung bzw. Erbringung von Leistungen könne ein Anbieter keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.

Jahn empfiehlt Kunden ebenfalls, auf die Rückabwicklung der Aufschaltung zu bestehen und die Zahlung der dadurch entstandenen Mehrkosten zu verweigern. Das bedeutet, dass betroffene Kunden nur den Rechnungsbetrag über die bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen bezahlen sollten. Besteht der Anbieter auf die Zahlung der Kosten der Zusatzoptionen oder droht er gar mit der Abschaltung der betroffenen Mobilfunknummer, sollten die Kunden mit einem entsprechendem Schreiben außerordentlich kündigen und sich eventuelle Schadensersatzansprüche vorbehalten, die aus der Abschaltung ihrer Handynummer entstehen könnten.

Es ist auch immer sinnvoll, derartige Vorfälle den Verbraucherzentralen zu melden. Diese können nicht nur im Einzelfall helfen, sondern auch Anbieter, bei denen immer wieder Beschwerden auftreten, entsprechend abmahnen.