Rückforderung

Kunde darf DSL-Hardware bei vorzeitiger Kündigung behalten

Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Potsdam gegen 1&1
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson / Björn Brodersen

Der Internetprovider 1&1 darf von einem Kunden, der seinen Vertrag vorzeitig kündigte, weder die Rückgabe von subventionierter DSL-Hardware, noch einen Schadensersatz fordern. Ein entsprechender Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Potsdam endete am 24. Februar mit einem Anerkenntnisurteil gegen den Anbieter.

Der Kunde hatte Ende 2004 einen DSL-Resale-Anschluss mit DSL-Tarif beim Internetprovider aus Montabaur bestellt. Der Vertrag sah eine Kündigungsmöglichkeit frühestens nach zwölf Monaten vor, der Anschluss wurde geschaltet und durch den Kunden in Betrieb genommen. Gleichzeitig erhielt der Kunde eine FRITZ!Box zum vergünstigten Preis von 29,99 Euro. Nach knapp sechs Monaten entstand für den Kunden die Möglichkeit einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung. Diese Möglichkeit wurde wahrgenommen, durch 1&1 bestätigt und das Vertragsverhältnis beendet.

Negative Feststellungsklage des ehemaligen Kunden gegen den Provider

Nach einiger Zeit besann sich der Internetprovider auf die bei Vertragsschluss verkaufte FRITZ!Box und forderte die Rückgabe der Hardware. 1&1 argumentierte, dass diese dem Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung "nicht zustehe" und daher zurückzugeben sei. Auch auf den mehrfachen Hinweis, dass der Kunde das Gerät bereits zu Eigentum erworben hatte und vertraglich keine Pflicht zur Rückgabe besteht, wurden dennoch durch den Internetprovider zunächst ein Inkassobüro und später noch eine Anwaltskanzlei eingeschaltet. Der Internetprovider aus Montabaur blieb dabei: Entweder werde die FRITZ!Box zurückgegeben oder ersatzweise eine Zahlung in Höhe von 258,60 Euro geleistet. Daneben summierten sich die geforderten Kosten für das Inkassobüro.

Um in der Sache eine Klärung der Rechtslage zu erreichen, wurde schließlich durch den anwaltlichen Berater des Kunden eine so genannte negative Feststellungsklage gegen 1&1 erhoben. In einem solchen Verfahren wird der Beklagte gezwungen, das Bestehen des behaupteten Anspruches zu belegen. In dem Klageverfahren lenkte 1&1 schließlich ein und das Gericht urteilte, dass der Provider weder eine Rückforderung der Fritz-Box, noch eine zusätzliche Zahlung verlangen kann.

1&1: "Kein grundlegendes Urteil"

Der Internetprovider 1&1 weist darauf hin, dass es sich in diesem Fall um kein grundlegendes Urteil, sondern um ein Anerkenntnisurteil handelt, das keine Rückschlüsse auf die Behandlung von anderen Kunden, die vorzeitig kündigen, erlaube.

Nach Aussage der 1&1 Internet AG habe gegenüber dem Kunden eine individuelle Zusage, rein aus Kulanzgründen und ohne Anspruch des Kunden vorgelegen, seinen Vertrag vorzeitig zu kündigen. Zusätzlich sei mit dem Kunden vereinbart worden, dass eine Rückgabe der Hardware nicht mehr notwendig sei. Eine materielle Prüfung der Rechtslage durch das Gericht sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Der klageführende Rechtsanwalt kann diese Aussage indes nicht nachvollziehen. So habe es durch den Internetprovider 1&1 am 10.  Mai 2005 eine Kündigungsbestätigung aufgrund des Wegfalls der damaligen 100  Freiminuten gegeben. Außerdem habe es bei der Kündigung keine ausdrückliche Absprache mit dem Kunden gegeben, dass die Hardware nicht zurückgefordert werde. Andernfalls hätte die Klage auch nicht geführt werden müssen. Der Anwalt bestätigt jedoch, dass eine materielle Prüfung aufgrund des Annerkenntnisses des Internetproviders nicht mehr notwendig war.