Urteil: Errichtung von Mobilfunkanlage trotz Bevölkerungs-Ängsten
Ängste in der Bevölkerung wegen Gesundheitsgefahren von Mobilfunkanlagen erlauben nicht die Kündigung eines Vertrages zur Errichtung einer solchen Anlage. Das hat das Landgericht Mainz in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 5 O 128/04) entschieden.
Ein solcher Vertrag könne nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dazu wäre es aber erforderlich, dass konkrete Gesundheitsgefahren nachgewiesen werden, die von der Anlage ausgehen, urteilten die Richter. Sie wiesen mit ihrem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Klage einer Kaufhausinhaberin ab. Diese hatte einem Mobilfunkbetreiber vertraglich die Aufstellung einer Sendestation auf dem Dach des Kaufhauses für 20 Jahre gestattet, dann aber den Vertrag vorzeitig wegen möglicher Gesundheitsgefahren gekündigt.