Recht

Gericht: "Telefonkarten mit Fristablauf unzulässig"

Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben
Von Christopher Paun

Seit etwa Oktober 1998 sind die Telefonkarten der Deutschen Telekom vom Tage ihrer Herstellung an nur für 3 Jahre und 3 Monate gültig. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Beschränkung jetzt für unzulässig erklärt und damit der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in zweiter Instanz stattgegeben.

Tragender Grund des Urteils ist ein Verstoß gegen das Tranzparenzgebot. Denn der Verbraucher werde durch den allein auf der Karte aufgedruckten Vermerk "gültig bis..." über seine Rechte in die Irre geführt. Insbesondere könne der Kunde aufgrund des Aufdrucks meinen, dass ihm kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des nicht abtelefonierten Betrages gegenüber der Telekom zustehe. Ein solcher Anspruch bestehe aber, da ohne weitere ausdrückliche Hinweise oder vertragliche Vereinbarungen allein durch den Gültigkeitsaufdruck der Verfall des Restguthabens nicht wirksam vereinbart sei.

Der Deutschen Telekom wurde zwar untersagt, künftig solche Karten zu verkaufen oder sich bei bereits verkauften Telefonkarten auf die beschränkte Gültigkeit zu berufen, ob sich die Telekom darauf einlässt ist allerdings fraglich. Das ehemalige Staatsunternehmen hat bereits nach der ersten Instanz nicht aufgegeben, und die Revision - diesmal zum Bundesgerichtshof - ist ausdrücklich zugelassen. Die Vollstreckbarkeit des Urteils kann bis zur Revision durch eine Sicherheit in Höhe von 50.000 Mark abgewendet werden - für die Telekom wohl eher ein Klaks.