Verbot

Unzulässige "Service-Gebühren"

Keine Deaktivierungsgebühr für Handy-Verträge
Von Volker Schäfer

Mobilfunkunternehmen dürfen von ihren Kunden keine Gebühr für die Deaktivierung des Anschlusses verlangen. Sie dürfen auch nicht in jedem Fall Sperrkosten in Rechnung stellen, wenn der Kunde die Rechnung nicht zahlt. Mit diesem Urteil gab das Landgericht München einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV) gegen die Drillisch AG (Niederlassung Süd) statt.

Das Serviceunternehmen, das Mobilfunkverträge in den Netzen von T-D1, D2 Mannesmann und E-Plus anbietet, hatte im Preisverzeichnis unter dem Stichwort "sonstige Service-Gebühren" eine Reihe von Kosten aufgelistet. So verlangte das Unternehmen für die Deaktivierung eines Anschlusses 68 Mark. Die Richter sahen darin einen unangemessen hohen Aufwendungsersatz.

Außerdem fehle der Gebühr eine Rechtsgrundlage. Für den Kunden habe die Deaktivierung gar keinen Wert, sie diene ausschließlich den Interessen des Mobilfunkunternehmens.