Spam

Unverlangte SMS-Werbung verboten

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers darf SMS-Werbung nicht gesendet werden.
Von Christopher Paun

Gegen unverlangte SMS-Werbung kann rechtlich vorgegangen werden. Darauf weist die Zeitschrift "connect" in ihrer aktuellen Ausgabe hin. Demnach ist diese Art der Kundenwerbung nach einhelliger Rechtsauffassung genauso unzulässig wie auch unerwünschte Anrufe von Vertretern oder per E-Mail und Fax verschickte Werbebotschaften. Die entsprechenden Gerichtsurteile zum sogenannten "Cold Calling" (OLG München, Az.: 29 U2134/95), zu "E-Mail-Spam" (LG Ellwangen, Az.: 2 KfH O 5/99) und Telefaxwerbung (BGH, Az.: I ZR 255/95) sind auf die Werbung per SMS übertragbar. Der gemeinsame Tenor dieser Entscheidungen: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers dürfen Rufnummern nicht als Reklameziel genutzt werden.

Für Unternehmen, die sich an diese Spielregeln nicht halten, kann es laut "connect" teuer werden. Gegen den Versender der unerwünschten SMS-Werbung können Marktkonkurrenten wettbewerbsrechtliche Schritte einleiten. Der Beklagte muss eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs hinnehmen und die Anwaltsrechnung des Klägers tragen.

Privatpersonen, die von unerwünschter SMS-Werbung belästigt werden, können direkt einen Anwalt einsetzen oder die örtliche Verbraucherzentrale in Kenntnis setzen. Eine Ausnahme bilden allerdings Handy-Verträge, in denen das Kleingedruckte ein Einverständnis zum Empfang elektronischer Werbung beinhaltet.