Falsches Geschenk

Nutzlos: Weihnachtsgeschenke gekonnt wieder loswerden

Nicht gebraucht, unge­liebt oder doppelt bekommen: Weih­nachten ist stets auch die Zeit unnützer Technik-Geschenke. Doch wie wird man die Smart­watch, das Tablet oder die DVD elegant wieder los?
Von dpa /

So werden Sie ungeliebte Weihnachtsgeschenke wieder los So werden Sie ungeliebte Weihnachtsgeschenke wieder los
Bild: dpa
Die Besche­rung zu Weih­nachten hätte schön und besinn­lich sein können, wenn da nicht die Krux mit unge­liebten oder unnützen Geschenken wäre: Falsche Größe, falsches Gerät, falsche Farbe, hat man schon, braucht man nicht. Es gibt genü­gend Gründe, warum ein Technik-Präsent nicht so ankommt, wie man es erhofft hat. Zum Wegwerfen ist es aber häufig zu schade. Was also tun?

Die natür­lichste Reak­tion wäre, das Geschenk an den Schen­kenden zurück­zugeben, meint Jochen Fuchs von der Fach­zeit­schrift "t3n". So kann dieser es umtau­schen oder sein Geld zurück­bekommen.

Einen Anspruch oder Recht darauf gebe es im Handel aller­dings nicht, erklärt Philip Heldt. "Man ist hier auf den guten Willen ange­wiesen", weiß der Experte von der Verbrau­cher­zentrale Nord­rhein-West­falen. Ein Umtausch­recht bestehe gesetz­lich nur dann, wenn die Ware fehler­haft sei, erläu­tert Rainer Schuldt von der "Computer Bild".

So werden Sie ungeliebte Weihnachtsgeschenke wieder los So werden Sie ungeliebte Weihnachtsgeschenke wieder los
Bild: dpa
Im Online­handel dagegen gilt ein 14-tägiges Wider­rufs­recht. Die meisten großen Inter­nethändler verlän­gern den Experten zufolge über Weih­nachten frei­willig ihre Rück­gabe- oder Umtausch­fristen, etwa bis Mitte oder Ende Januar.

Aller­dings gibt es bei der Rück­gabe Regeln. Viele Händler - auch Online­shops - nehmen keine Ware zurück, die aus hygie­nischen Gründen nicht mehr wieder­verkauft werden kann, etwa Rasierer oder Epilierer. Schuldt rät: "Wer solche Geschenke erhält und sofort merkt, dass sie nicht gefallen, sollte sie nicht aus der Verpa­ckung nehmen, sondern versie­gelt lassen". Das gilt auch für CDs, DVDs oder Blu-rays.

Ankaufs­dienste oder Klein­anzeigen

Wer gleich klar­macht, dass einem ein Präsent nicht gefällt, läuft aller­dings Gefahr, den anderen zu kränken - und sorgt damit unge­wollt für ange­spannte Stim­mung unterm Weih­nachts­baum.

"Ein Geschenk zurück­zugeben oder den Beleg einzu­fordern, kann natür­lich pein­lich und unan­genehm sein", gibt Jochen Fuchs zu. Wer sich das sparen will, kann versu­chen, das Geschenk auf eigene Faust zu verkaufen, etwa über einen Ankauf­dienst wie etwa Asgoo­dasnew, Buyzoxs, Clever­tronic, Rebuy, Smallbug oder Wirkau­fens.

Auf den Seiten der Dienste machen Nutzer Angaben zum Gerät und dessen Zustand - und bekommen ein Preis­angebot ange­zeigt. Fuchs nennt die Vari­ante "eine schnelle, bequeme Möglich­keit an Geld zu kommen".

Eine weitere Alter­native gibt es für Smart­phones: MediaMarkt und Saturn testen an mehreren Stand­orten bundes­weit Auto­maten für den Handy-Rück­kauf. "Man legt sein Handy hinein und bekommt den Preis als Gutschein ausge­zahlt", erklärt Lisa Brack vom Portal "Chip.de". Doch Brack ist nicht über­zeugt. Man habe die Auto­maten getestet: "Die Preise sind nicht beson­ders gut, selbst bei Neuware."

Mit hoch­wertigen Geräten nicht auf Floh­märkte

Also ab auf den Floh­markt? "Gerade für hoch­wertige Elek­tronik sind Floh­märkte nicht geeignet", sagt Verbrau­cher­schützer Philip Heldt.

Profi­tabler ist es laut den Experten, das Gerät etwa über Online-Markt­plätze wie eBay Klein­anzeigen, Quoka oder Shpock zu versil­bern. Oder man schaltet eine gedruckte Klein­anzeige in einer Zeitung - oder hängt Zettel an schwarzen Bret­tern aus.

Darüber hinaus bieten lokale Face­book-Gruppen die Möglich­keit, unge­wollte Geschenke anzu­preisen. "Bei all diesen Optionen muss man aber etwas Zeit mitbringen und Nerven beweisen, weil sich die Preis­verhand­lungen hinziehen können", warnt Jochen Fuchs.

Beim privaten Verkauf über eine Aukti­onsplatt­form sollte man die gesetz­lich vorge­schrie­bene Gewähr­leis­tung mit einem klaren Hinweis im Ange­bots­text ausschließen. Sonst müssten Verbrau­cher zwei Jahre für die Mängel­frei­heit eines Arti­kels gera­destehen. Darauf weist die Verbrau­cher­zentrale Nord­rhein-West­falen hin.

Am besten Abho­lung gegen Barzah­lung

Rainer Schuldt appel­liert: "Verein­baren Sie immer Abho­lung gegen Barzah­lung." Komme ein Versand infrage, rät Lisa Brack, sich nur per Vorkasse bezahlen zu lassen - etwa per Über­weisung oder über einen Bezahl­dienst wie PayPal. Und: "Klei­nere Sachen verschickt man nur versi­chert, sonst könnte der Käufer behaupten, es sei nie ange­kommen", warnt die Expertin.

Für die Preis­kalku­lation ist es sinn­voll, etwa über Preis­such­maschinen oder im Geschäft nach­zuprüfen, wie teuer das Geschenk beim Neukauf wohl war.

Dann gilt es, einen vernünf­tigen Abschlag zu kalku­lieren. Hierfür bietet es sich an, auf den Online-Markt­plätzen zu schauen, für wie viel Geld vergleich­bare Geräte verkauft wurden. Brack rät in diesem Zusam­menhang gene­rell, nicht zu lange mit einem Verkauf zu warten: "Die Preise fallen auch bei Neuware schnell."

Die weih­nacht­lichste Alter­native

Wer ungern online verkauft, kann einfach mal im Freundes- oder Kolle­genkreis fragen, ob jemand das Gerät gebrau­chen könnte. Und wenn auch das nicht klappt, bleibt einem immer noch die Chance, unge­liebte Artikel beim nächsten Wich­teln loszu­werden.

Oder man wählt die weih­nacht­lichste Alter­native - und spendet das nicht gewünschte Geschenk.

Auch alte Smart­phones haben ihren Nutzen. Wir nennen zehn Dinge, die Sie mit ausran­gierten Smartphones noch tun können.

Mehr zum Thema Weihnachten