Recht auf freien Anschluss: Vermieter muss Zugang zum Verteiler gewähren
Urteil: Vermieter muss Zugang zum Telefonverteiler gewähren
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Vermieter müssen Mietern grundsätzlich Zugang zum
Telefonverteiler des Hauses gewähren. Dabei ist es unerheblich, ob
bereits ein DSL-Anschluss in der Wohnung vorhanden ist oder nicht.
Denn grundsätzlich sind Mieter berechtigt, einen Internetzugang vom
Anbieter ihrer Wahl zu bestellen, befand das Amtsgericht
Berlin-Wedding (Az.: 15a C 99/16). Das berichtet die Zeitschrift "Das
Grundeigentum" (Nr. 3/2018) des Eigentümerverbandes Haus und Grund
Berlin.
In dem verhandelten Fall beauftragte der Mieter eine Telekommunikationsfirma damit, einen Telefon- und DSL-Anschluss freizuschalten. Der Hausverteiler befand sich im Keller. Zu dem Raum hatte der Mieter keinen Zutritt. Zu dem vereinbarten Termin zur Freischaltung verspätete sich der Techniker, der Vermieter hatte aber nicht gewartet. Weitere Termine zur Freischaltung scheiterten. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass die Wohnung bereits mit einem DSL-Anschluss ausgestattet sei und zudem ein Etagenverteiler im 1. OG frei zugänglich sei.
Mieter klagte auf Zugang zum Telefonverteiler
Urteil: Vermieter muss Zugang zum Telefonverteiler gewähren
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Das Amtsgericht gab der Klage des Mieters auf Zugangsgewährung statt.
In diesem Fall sei es notwendig, dass der Techniker für die Prüfung
der Anschlussmöglichkeiten Zugang zu dem Hausverteiler bekommt. Die
Freischaltung nur über den Etagenverteiler sei nicht ausreichend. Da
der Mieter bei dem Internetanbieter die freie Wahl habe, müsse der
Vermieter den Zugang ermöglichen. Wegen der fehlenden Möglichkeit des
DSL-Anschlusses sei eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent
angemessen.
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