Themenspezial: Verbraucher & Service Falscher APN

Urteil: Eine Internet-Flat ist eine Internet-Flat

Eine falsche Internet-Einstellung führte zur Schockrechnung
Von Marie-Anne Winter

Kundin muss Schockrechnung nach falscher APN-Einstellung nicht zahlen. Kundin muss Schockrechnung nach falscher APN-Einstellung nicht zahlen.
Bild: teltarif.de
Wenn man eine Internet-Flatrate für das Handy bucht, sollte man eigentlich davon ausgehen können, dass man damit eine Pauschale für den mobilen Internet-Zugang erworben hat. Davon ging auch eine Kundin des Anbieters EWE TEL aus, als sie eine mobile Internet-Flat mit der Bezeichnung "VF life! Internet Flat" für monatlich 9,95 Euro zu ihrem Mobilfunkvertrag hinzubuchte. Dann aber die böse Überraschung: Plötzlich flatterten Rechnungen über mehrere tausend Euro für die mobile Internetnutzung ins Haus - insgesamt kam ein Betrag von 7 742,40 Euro zusammen.

Was war passiert? Die Kundin hatte als Zugangspunkt für ihren Internetzugang Kundin muss Schockrechnung nach falscher APN-Einstellung nicht zahlen. Kundin muss Schockrechnung nach falscher APN-Einstellung nicht zahlen.
Bild: teltarif.de
"web.vodafone.de" eingestellt. Sie hätte für diese Flat aber den APN "wap.vodafone.de" wählen müssen. Über den Zugangspunkt "wap.vodafone.de" hätte die Kundin allerdings nur die Vodafone-eigenen WAP-Seiten aufrufen dürfen, jedoch nicht andere Internetseiten. Aber welcher Mobilfunkkunde schließt eine Internet-Flatrate für sein Handy ab, um damit nicht das gesamte Internet zu nutzen?

Die Kundin wandte sich an einen Anwalt. Dieser konnte erreichen, dass EWE TEL der Kundin die berechneten 7 742,40 Euro gutschrieb. Der Anbieter beharrte aber auf eine Restzahlung von 380 Euro, also einen deutlichen höheren Betrag als die monatlich 9,95 Euro für die Internet-Flat. Die Flatrate-Kosten bezahlte die Kundin auch, verweigerte aber die Zahlung der geforderten 380 Euro.

EWE TEL fand das nicht in Ordnung und kündigte daraufhin den Mobilfunkvertrag. Gleichzeitig verlangte die EWE TEL GmbH Schadensersatz für die Restlaufzeit des Mobilfunkvertrages. Auch dieser Forderung widersprach die Kundin, denn sie hatte alle berechtigten und vertraglich vereinbarten Forderungen vollständig und regelmäßig bezahlt. EWE TEL entschied sich, die Angelegenheit vor Gericht zu klären. Insgesamt wollte das Unternehmen 926,49 Euro von seiner Kundin einklagen.

Keine ausreichende Warnung vor falscher Einstellung

Vor Gericht trug EWE TEL vor, dass die Kundin angeblich eine falsche Einstellung an ihrem Handy vorgenommen hatte. Die von ihr gebuchte Flatrate im Vodafone-Netz "VF live! Internet Flat" würde lediglich einen Zugriff auf das Vodafone-interne WAP-Netz erlauben. Wenn ein Kunde sein Mobiltelefon auf Nutzung des "normalen" Internets einstellt, also auf die normalen Web-Dienste, dann würde die Vodafone-Flatrate nicht greifen. In einem solchen Fall würden die hier in Rechnung gestellten Beträge anfallen.

Allerdings warnen EWE TEL bzw. Vodafone nicht ausdrücklich vor dieser Verwechslung, die Kunden unbeabsichtigt in eine Privatinsolvenz treiben kann, sondern versteckten diesen Hinweis in "Fußnote 2 auf Seite 5 des Informationsdokuments 512". Dort steht tatsächlich, dass der Kunde unbedingt den Zugangspunkt "wap.vodafone.de" wählen muss, damit die Flatrate zur Anwendung kommt. Es steht dort aber nicht, dass bei Verwendung von "web.vodafone.de" sehr hohe Internetkosten auf den Kunden zukommen.

Diesen Umstand hat auch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bemängelt und die Forderung auf Zahlung der Internetnutzungsgebühren gegen die Beklagte fast vollständig zurückgewiesen (Aktenzeichen: 221 C35/13). In dem Urteil vom 3. Juli 2013 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den geschuldeten Betrag von insgesamt 96,47 Euro plus Zinsen bis zur tatsächlich Beendigung des Mobilfunkvertrages im April 2012 zu bezahlen.

Einen Anspruch auf Ersatz eines Ausfallschadens oder Kosten für die fristlose Kündigung im Februar 2012 vermeint das Gericht, weil die fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei. Außerdem könne EWE TEL keine Mahn- oder Inkassokosten geltend machen. Weitere Informationen zu diesem Fall und den Urteilstext stellt die Kanzlei Hollweck auf ihren Internet-Seiten zur Verfügung.

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