Unitymedia-Verkauf an Vodafone: Verband plant Beschwerde
Die Mitgliederversammlung des FRK votierte einstimmig für den Antrag auf Prozesskostenhilfe
MH Media
Ohne Gegenstimme oder Enthaltung votierten die in Leipzig anwesenden FRK-Mitglieder dafür, Prozesskostenhilfe beim Europäischen Gericht zu beantragen. „Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist identisch mit einer Klage“, erklärte FRK-Justiziar Christoph Schalast auf dem Breitbandkongress des FRK. Er verwies in seinem Vortrag auf die Veränderungen auf der Netzebene 3, die durch den Verkauf entstanden sind. Laut Schalast beträgt der Marktanteil von Vodafone nach der Fusion 81 Prozent. Die Tele Columbus AG hält als zweitgrößter Kabelnetzbetreiber zwölf Prozent. „Das ist per se eigentlich nicht genehmigungsfähig“, meint Rechtsexperte Schalast, der sich sicher ist, dass die Fusion vor dem Bundeskartellamt gescheitert und nur mit einer Ministererlaubnis möglich gewesen wäre.
Rückabwicklung und neue Auflage
Die Mitgliederversammlung des FRK votierte einstimmig für den Antrag auf Prozesskostenhilfe
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Der FRK beantragt deshalb Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Klage Gefahr laufen würde, im Falle eine Niederlage vor dem Europäischen Gericht die Anwaltskosten der Zusammenschlussbeteiligten, also die Kosten von Unitymedia und Vodafone, tragen zu müssen. Wird die Prozesskostenhilfe genehmigt, reduzieren sich die Kosten für den Verband, sollte er vor Gericht mit seiner Beschwerde scheitern. Auch wenn die Prozesskostenhilfe nicht genehmigt werden sollte, bestünde laut Schalast noch die Möglichkeit, mit Unternehmen, die von der Fusion betroffen sind, eine sogenannte Prozesskostenhilfegemeinschaft zu gründen. Potenzielle Netzbetreiber wären beispielsweise NetCologne, Tele Columbus, wilhelm.tel oder EWE Tel.
"Das ist per se eigentlich nicht genehmigungsfähig“, sagt FRK-Justiziar Christoph Schalast
Schalast
Sollte die Beschwerde vor dem Europäischen Gericht Erfolg haben, ist eine Rückabwicklung der Fusion jedoch eher unwahrscheinlich. Der FRK bzw. die Netzbetreiber zielen vielmehr auf eine Auflage ab, die der Verband bereits beim Kartellverfahren vor der EU-Kommission eingebracht hatte: die Ausschreibung von Gestattungsverträgen ohne die Beteiligung von Vodafone. Gestattungsverträge werden zwischen Netzbetreibern und Wohnungsunternehmen geschlossen. Letztere gestatten damit dem Netzbetreiber den Zugang zum Wohnbestand.
Vorbild Telekom/NetCologne
Eine andere Möglichkeit im Fall einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Fusion wäre die Rücknahme der Beschwerde. Ähnliches geschah bereits bei der Beschwerde der Deutsche Telekom und NetCologne gegen Unitymedia, als der Kölner Kabelnetzbetreiber sein Pendant in Baden-Württemberg, Kabel BW, übernehmen wollte und das Bundeskartellamt der Übernahme zustimmte. Telekom und NetCologne klagten gegen die Entscheidung des Kartellamts, zogen die Klage aber letztendlich zurück. Unitymedia zahlte damals einen dreistelligen Millionenbetrag an Telekom und NetCologne.