Ex-GEZ

Der Beitragsservice: Alles zur Rundfunk-Gebühr

Der Rund­funk­bei­trag für den öffent­lich-recht­lichen Rund­funk wird in Deutsch­land pro Wohnung erhoben. Wir erläu­tern alles Wissens­werte zur Bezah­lung und zur Arbeit des Beitrags­ser­vice.
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Bild: Beitragsservice, wmp-wizard-media, Fotografie-Schepp
Eine Rund­funk­gebühr wird in Deutsch­land seit dem Jahr 1923 erhoben. Auch in der späteren Bundes­repu­blik hieß die Gebühr zunächst weiterhin "Rund­funk­geneh­migung", in der DDR kam zur Rund­funk­gebühr noch eine "Kultur­abgabe" hinzu. Zunächst wurde die Gebühr von der Post einge­zogen. In West­deutsch­land stellte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht 1968 aller­dings klar, dass der Rund­funk und damit auch der Einzug der Rund­funk­gebühr Länder­sache ist.

In Reak­tion auf das Gerichts­urteil wurde 1973 die Gebüh­ren­ein­zugs­zen­trale (GEZ) als gemein­same Einrich­tung von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio mit Sitz in Köln gegründet. Die GEZ nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Die Höhe des Rund­funk­bei­trags wird also von den Bundes­län­dern fest­gelegt, die Bundes­regie­rung ist dabei nicht invol­viert.

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Bild: Beitragsservice, wmp-wizard-media, Fotografie-Schepp
Bis zum 31. Dezember 2006 wurde der Rund­funk­bei­trag nur für Radio- und Fern­seh­geräte erhoben, "neuar­tige Rund­funk­emp­fangs­geräte" wie zum Beispiel Internet-fähige Computer oder Handys waren bis dahin noch von der Rund­funk­gebühr befreit. Seit 2007 muss auch für Internet-fähige Geräte der Rund­funk­bei­trag entrichtet werden.

Für Privat­haus­halte gab es aller­dings seiner­zeit bereits Möglich­keiten, im Rahmen der dama­ligen Geräte-bezo­genen Abgabe von Gebühren für Zweit­geräte befreit zu werden. Wegen starker Kritik an dem immer weniger nach­voll­zieh­baren System wurde zum 1. Januar 2013 anstatt des bishe­rigen Rund­funk­gebüh­ren­staats­ver­trags der Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag mit zahl­rei­chen Ände­rungen in Kraft gesetzt.

Das aktu­elle System der Rund­funk­finan­zie­rung

Seit Januar 2013 wird der Rund­funk­bei­trag zur Finan­zie­rung des öffent­lich-recht­lichen Rund­funks für Privat­per­sonen nun nicht mehr pro Empfangs­gerät, sondern pro Wohnung erhoben. Seine Höhe wird von der Kommis­sion zur Ermitt­lung des Finanz­bedarfs der Rund­funk­anstalten (KEF) ermit­telt, endgültig fest­gelegt wird er von den Parla­menten der Bundes­länder.

Gleich­zeitig wurde 2013 die zuvor für den Einzug der Rund­funk­gebühr zustän­dige GEZ vom neuen ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­ser­vice abge­löst. Die zuvor gefürch­teten Haus­besuche von selb­stän­digen Ermitt­lern der Landes­rund­funk­anstalten ("schon GEZahlt?") sind zwar seither abge­schafft. Aller­dings führt auch der Beitrags­ser­vice nach wie vor Adres­sen­abgleiche mit den Einwoh­ner­mel­deäm­tern durch, schreibt säumige Nicht­zahler an und treibt von ihnen den Rund­funk­bei­trag ein. 2018 urteilte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, dass für Zweit­wohn­sitze keine Rund­funk­gebühr zu zahlen ist.

Rundfunkbeitrag wird seit vielen Jahren auch für Internet-fähige Geräte erhoben Rundfunkbeitrag wird seit vielen Jahren auch für Internet-fähige Geräte erhoben
Bild: Beitragsservice, Ulrich Schepp
Alle paar Jahre wurde der Rund­funk­bei­trag ange­hoben, nur selten einmal gesenkt. Seit 1. August 2021 beträgt er 18,36 Euro pro Monat. In den vergan­genen Jahren gab es nicht nur vermehrt Kritik an der üppigen Finanz­aus­stat­tung der öffent­lich-recht­lichen Rund­funk­anstalten mit insge­samt rund 8 Milli­arden Euro jähr­lich, sondern auch an der Verwen­dung der Mittel (siehe Absatz "Kritik" weiter unten). Von daher sind die oft als "Selbst­bedie­nungs­men­talität" empfun­denen Beitrags­erhö­hungen alle paar Jahre inzwi­schen nur noch schwer vor den Bürgern zu recht­fer­tigen.

Im Jahr 2020 gab es den ersten Fall, dass ein Landes­par­lament einen von den Minis­ter­prä­sidenten gebil­ligten Medi­enän­derungs­staats­ver­trag inklu­sive Erhö­hung der Rund­funk­gebühr ablehnte, woraufhin die Erhö­hung zunächst nicht statt­finden konnte. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht erließ schließ­lich einen Beschluss, der zwar einer­seits eine mode­rate Erhö­hung des Rund­funk­bei­trags erlaubte und auf die grund­gesetz­lich gewährte Rund­funk­frei­heit hinwies, gleich­zeitig aber auch anmahnte, die Zumut­bar­keit von Beitrags­erhö­hungen für die Bürger stärker zu berück­sich­tigen.

Rund­funk­frei­heit, Staats­ferne und Grund­ver­sor­gung

Die Rund­funk­frei­heit gilt für öffent­lich-recht­liche und private Rund­funk­anstalten. Im Grund­gesetz Artikel 5 heißt es dazu: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allge­mein zugäng­lichen Quellen unge­hin­dert zu unter­richten. Die Pres­sefrei­heit und die Frei­heit der Bericht­erstat­tung durch Rund­funk und Film werden gewähr­leistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allge­meinen Gesetze, den gesetz­lichen Bestim­mungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persön­lichen Ehre."

Wegen des verfas­sungs­recht­lichen Grund­satzes der Staats­ferne des Rund­funks ist dort ledig­lich eine einge­schränkte Rechts­auf­sicht zulässig. 2014 entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht beispiels­weise, dass der Anteil der staat­lichen und staats­nahen Mitglieder insge­samt ein Drittel der gesetz­lichen Mitglieder des jewei­ligen Gremiums (z. B. Verwal­tungsrat eines Senders) nicht über­steigen darf. Eine Ausnahme bildet hier übri­gens die Deut­sche Welle (DW), der Auslands­rund­funk der Bundes­repu­blik Deutsch­land, die zwar eine Anstalt des öffent­lichen Rechts und Mitglied der ARD ist, jedoch nicht aus dem Rund­funk­bei­trag, sondern aus Steu­ergel­dern des Bundes finan­ziert wird.

Laut dem Medi­enstaats­ver­trag hat der Rund­funk die Aufgabe, die "Siche­rung der Grund­ver­sor­gung mit Rund­funk und Teil­habe des öffent­lich-recht­lichen Rund­funks an neuen Tech­niken und Programm­formen" sicher­zustellen. Im Medi­enstaats­ver­trag ist hierzu auch von einem viel­fäl­tigen, umfas­senden und ausge­wogenen Angebot für eine freie indi­vidu­elle und öffent­liche Meinungs­bil­dung im Sinne von Meinungs­viel­falt und Plura­lität sowie des Bildungs­auf­trags die Rede.

Zahlungs­weise, Ermä­ßigung und Befreiung

Der Beitrags­ser­vice präfe­riert das System, dass die Beitrags­zahler ein SEPA-Last­schrift­mandat erteilen und der Beitrags­ser­vice die Gebühr dann einzieht. Wer sich hierzu nicht durch­ringen kann, erhält vom Beitrags­ser­vice seit 2022 aller­dings keine Erin­nerungs­briefe mehr und muss sich selbst um recht­zei­tige Einzel­über­wei­sungen oder die Einrich­tung eines Dauer­auf­trags bei der eigenen Bank bemühen. Der Rund­funk­bei­trag muss in der Regel zur Mitte eines Drei­monats­zeit­raums bezahlt werden also jeweils am 15. Februar, Mai, August und November. Es kann aber auch eine vier­tel­jähr­liche, halb­jähr­liche oder jähr­liche Voraus­zah­lung geleistet werden. Beitrags­pflich­tigen, die nach­weis­lich kein Giro­konto bei einer Bank eröffnen können, muss laut einer Entschei­dung des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts übri­gens die Zahlung des Rund­funk­bei­trags in bar ohne zusätz­liche Kosten ermög­licht werden.

Zahlen Bürger den Rund­funk­bei­trag nicht frist­gerecht, so werden sie auch weiterhin schrift­lich daran erin­nert. Laufende Beiträge setzt der Beitrags­ser­vice in der Folge dann, sofern Zahlungen ausbleiben, ohne vorhe­rige Zahlungs­erin­nerung per Beitrags­bescheid fest. Das Nicht­bezahlen des Rund­funk­bei­trags stellt eine Ordnungs­wid­rig­keit dar. Die Voll­stre­ckung ist Sache der Länder, Kommunen oder Gemeinden. Bezahlt ein Bürger weder Rund­funk­bei­trag noch Geld­buße und weigert er sich gleich­zeitig, Auskunft über seine Vermö­gens­ver­hält­nisse zu geben, ist sogar eine Ordnungs­haft möglich.

Wer ein geringes Einkommen hat und/oder Sozi­alleis­tungen bezieht, kann sich von der Zahlung des Rund­funk­bei­trags befreien lassen. Viele Seh- und Hörge­schä­digte, die früher von der Zahlung der Rund­funk­gebühr befreit waren, müssen inzwi­schen jedoch einen ermä­ßigten monat­lichen Rund­funk­bei­trag zahlen. Für Unter­nehmen, Insti­tutionen und öffent­liche Einrich­tungen gelten hingegen komple­xere Berech­nungs­regeln je nach Anzahl von Betriebs­stätten, Mitar­bei­tern und Fahr­zeugen. Seit vielen Jahren gibt es Kritik am System der Rundfunkfinanzierung Seit vielen Jahren gibt es Kritik am System der Rundfunkfinanzierung
Bild: dpa, Bearbeitung: teltarif.de

Kritik an Rund­funk­gebühr und Beitrags­ser­vice

Seit Bestehen des Rund­funks sind Rund­funk­bei­trag, Beitrags­ser­vice und über­haupt das ganze System der Rund­funk­finan­zie­rung Ziel von Kritik und Gerichts-Prozessen. Oft werden die Kritik­punkte auch mit der allge­meinen Arbeit, der Verwal­tung, der teils üppigen Dienst-Ausstat­tung leitender Mitar­beiter, der Mitar­bei­ter­pla­nung und Alters­ver­sor­gung, der Programm­gestal­tung, einer unter­stellten "Staats­nähe" sowie den hohen Ausgaben für Sport­rechte und andere einge­kaufte Inhalte verknüpft.

Den Rund­funk­anstalten wird seit Jahren eine Loslö­sung von ihrem Auftrag zur Grund­ver­sor­gung und vom gesetz­lich defi­nierten Programm­auf­trag durch immer mehr lineare Radio- und Fern­seh­pro­gramme, Unter­hal­tungs­sen­dungen, teure Sport­über­tra­gungen und ausufernde Inter­net­ange­bote vorge­worfen. An den gebüh­ren­finan­zierten Internet-Ange­boten stören sich insbe­son­dere auch konkur­rie­rende private Pres­sever­lage.

Ein Haupt-Kritik­punk besteht darin, ob der Staat in Form der Landes­par­lamente über­haupt eine Zwangs-Gebühr für alle Bürger fest­setzen dürfe, auch wenn es Bürger gibt, die die Dienste des öffent­lich-recht­lichen Rund­funks gar nicht nutzen. Immer wieder wird daher auch von Juristen disku­tiert, ob es sich beim Rund­funk­bei­trag daher nicht um eine "versteckte Steuer" handele.

Doch bislang wurde jegliche Klage auf Prüfung der Verfas­sungs­mäßig­keit des Rund­funk­bei­trags von den Gerichten dahin­gehend entschieden, dass der Rund­funk­bei­trag verfas­sungs­gemäß ist. Ledig­lich einzelne Aspekte wie Gebühren für Zweit­woh­nungen, Hotel- und Gäste­zimmer sowie Feri­enwoh­nungen sowie zur prak­tischen Ausge­stal­tung von Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren wurden vor Gericht teil­weise gekippt.