Urteil bestätigt: Sofortüberweisung als einziger Zahlungsweg unzumutbar
Nicht alle Zahlungswege im Internet sind für Verbraucher zumutbar.
teltarif.de
Geht es im Internet ans Bezahlen, muss
Verbrauchern gesetzlich immer mindestens eine zumutbare
Gratis-Zahlungsart angeboten werden. Dienstleister für direkte
Überweisungen gehören nicht dazu. Darauf weist der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin. Er beruft sich auf eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: KZR 39/16), der damit ein
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt hat (Az.: 2-26 O
458/14). Wir berichteten.
Zwar sei das Geschäftsmodell solcher Dienste, denen man für eine direkte Überweisung einen kurzzeitigen Zugriff auf sein Bankkonto gewähren muss, grundsätzlich zulässig. Die Richter halten solche Dienste aber als einzige kostenlose Zahlungsart für unzumutbar, "da der Verbraucher nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss".
Nicht alle Zahlungswege im Internet sind für Verbraucher zumutbar.
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In dem Fall hatte ein Reiseportal zur Bezahlung eines gut 120 Euro
teuren Inlandsfluges die Zahlung mit Kreditkarte nur gegen ein
zusätzliche Entgelt in Höhe von knapp 13 Euro sowie die Zahlung per
Direktüberweisungs-Dienstleister als einzige entgeltfreie Alternative
angeboten. Dagegen hatte der vzbv geklagt.