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Editorial: Weg mit dem Laufzeit-Irrsinn

Fernsehprogramme gibt es vielfach weiterhin nur im Jahresabo: Hält das Zuschauerinteresse überhaupt noch so lange?
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"Babylon Berlin" lief als Zugpferd zuerst auf Sky "Babylon Berlin" lief als Zugpferd zuerst auf Sky
Bild: dpa
Der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv) hat ein wich­tiges Urteil gegen den Abosender Sky errungen: Demnach darf Sky sich nicht vorbe­halten, das Programm quasi beliebig zu ändern, ohne den Kunden das Recht einzu­räumen, wegen des Wegfalls bestimmter Programm­in­halte (zum Beispiel der Über­tra­gung der Spiele der Fußball-Bundes­liga oder von Formel-1-Rennen) zu kündigen. Eine noch weiter­ge­hende Klage des vzbv wurde hingegen abge­lehnt: Diese wollte den Kunden auch das Recht einräumen, nach der Programm­än­de­rung statt der Kündi­gung die "Fort­set­zung des Vertrags zu den verein­barten Bedin­gungen" zu verlangen. Wenn Sky dann nicht liefern kann, weil sie beim Milli­ar­den­poker um die Über­tra­gungs­rechte für Fußball oder Formel 1 ausge­stiegen sind, wäre Sky gegen­über den Kunden scha­dens­er­satz­pflichtig. Im Zwei­fels­fall müsste dann Sky nicht nur die Kunden aus dem Vertrag lassen, sondern ihnen auch noch den Aufpreis erstatten, den ihnen der Bezug dieser Inhalte bei der Konkur­renz kostet.

Bezüg­lich dieser sehr weit­ge­henden Forde­rung nach quasi Unver­än­der­bar­keit der Programm­in­halte hatten aber die Richter des Land­ge­richts München meines Erach­tens zu Recht ein Einsehen mit den Problemen eines Fern­seh­an­bie­ters: Sky kann unmög­lich voraus­sagen, was bestimmte Über­tra­gungs­rechte in ein oder zwei Jahren kosten werden, und folg­lich auch für die Über­tra­gung bestimmter Inhalte nicht garan­tieren. Es muss also möglich sein, dass Sky die Inhalte ändert. Aber ebenso muss es dann möglich sein, dass die Kunden aussteigen, weil ihnen das geän­derte Programm nicht mehr gefällt. Wenn im Sport­kanal plötz­lich Schwimmen statt Formel 1 läuft, inter­es­siert das halt nicht jeden.

Ange­sichts der Unsi­cher­heit bei den Über­tra­gungs­rechten und der Vola­ti­lität des Zuschau­er­inter­esses ist es aus Kunden­sicht aber gene­rell sehr frag­würdig, dass Sky auf lang­lau­fenden Verträgen besteht. Dahinter dürfte aber sicher Kalkül stecken: In "guten" Monaten mit span­nendem Bundes­liga-Titel­kampf schreibt Sky viele neue Verträge mit Kunden, die dann in lang­wei­li­geren Zeiten trotzdem weiter zahlen müssen.

Weniger Lauf­zeit ist mehr Frei­heit

"Babylon Berlin" lief als Zugpferd zuerst auf Sky "Babylon Berlin" lief als Zugpferd zuerst auf Sky
Bild: dpa
Dabei machen es die Internet-TV-Anbieter wie Netflix oder Maxdome vor, dass TV-Inhalte auch mit monat­li­cher Lauf­zeit verkauft werden können. So müssen diese Anbieter immer wieder erneut beweisen, dass sie gute, von den Kunden auch gern gese­hene Inhalte produ­zieren. Sky konnte hier bisher in längeren Zyklen denken. Das Münchner Urteil verschärft daher die Konkur­renz­si­tua­tion für Sky.

Noch ist das Urteil nicht rechts­kräftig, sowohl Sky als auch der vzbv haben Beru­fung jeweils wegen der Forde­rungen einge­legt, mit denen sie unter­legen waren. Bis ein Urteil des Bundes­ge­richts­hofs vorliegt, vergehen wahr­schein­lich noch Jahre. Bis dahin haben Verbrau­cher wenig Hand­habe, denn auf eigene Faust parallel zum vzbv zu klagen ist zwar möglich, bedeutet dann aber auch eigenes Kosten­ri­siko. Besser ist, die Kunden stimmen schon heute mit den Füßen ab und verzichten auf Programm­pa­kete mit langer Lauf­zeit. Im Web wirbt Sky schon mit "Ab sofort: 12 statt 24 Monate Lauf­zeit". Mal sehen, ob die Lauf­zeit demnächst sogar auf einen Monat sinkt.

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