Gesetz

Routerzwang: Bundesrat will Ausnahmen für FTTH und Kabel

Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme zur Abschaffung des Routerzwangs Bedenken geäußert. Dabei geht es um wesentliche Punkte des Gesetzes, die dessen Sinn in Frage stellen.
Von Thorsten Neuhetzki

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Routerzwang abgegeben Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Routerzwang abgegeben
Bild: Kirill M---Fotolia-com
Beim Gesetz zur Abschaffung des Routerzwangs im Festnetz droht offenbar eine Rolle rückwärts, zumindest aber eine zeitliche Verzögerung. Der Bundesrat hat sich in einer Stellungnahme zu dem Gesetz geäußert, dessen Einführung nur noch Formsache schien, und Bedenken angemeldet. Diese stellen das Gesetz grundlegend in Frage.

Grundsätzlich wäre bei Breitband­anschlüssen im Festnetz künftig der Netz­abschluss­punkt so definiert worden, dass das Ende der Leitung auch der Abschluss der Netzhoheit für den Anbieter bedeutet. Die Bezeichnung dafür ist ein passiver Netzabschluss­punkt. Um das passende Modem bzw. den passenden Router hätte sich der Kunde selbst kümmern müssen - wobei aber die Provider selbstverständlich entsprechende Angebote hätten machen können.

Das erfolgt auch heute schon, einige Provider bestehen jedoch darauf, dass zwingend ihre Technik zum Einsatz kommt. Den Kunden bleibt oft keine andere Wahl, etwa weil beim Kabel die Identifikation des Kunden über das Gerät und die MAC-Adresse erfolgt und nicht über gewöhnliche Zugangsdaten. Oft geben die Provider die Zugangsdaten auch nicht raus, so dass ein Wechsel des Modems nicht möglich ist.

Überprüfung der Definition des Netzabschlusspunktes

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Routerzwang abgegeben Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Routerzwang abgegeben
Bild: Kirill M---Fotolia-com
Der Bundesrat bittet nun in einer Stellungnahme darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, "ob die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiver Netzabschlusspunkt nach § 45d Absatz 1 TKG an die technischen Gegebenheiten von Fibre-to-the-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist oder ob die Definition entsprechend erweitert werden muss". Im Klartext: Kabel- und Glasfasernetze sollen nach Möglichkeit von der allgemeinen Regel ausgenommen werden.

In seiner Begründung verweist der Bundesrat auf die Stellungnahmen bei Anhörungen, die auf die verschiedenen Netztopologien eingingen. Dabei verweist der Bundesrat auch auf die Lobbyarbeit von Branchenverbänden, die hier offenbar in Bezug auf FTTH und Kabelnetzen besonders interveniert haben.

Während beim FTTH-Netz, bei dem das Glasfaserkabel bis in die Wohnung des Kunden reicht, ein Optical Netzword Termination (ONT) als Abschlusspunkt gezählt werden könnte, obwohl es ein aktives Element ist, sieht man beim Kabelnetz eine für den Kunden weitergehende Ausnahme: "In Kabelnetzen ist entsprechend der Stellungnahmen der Branche der Netzabschlusspunkt durch technische Standards hinter dem Kabelmodem festgelegt. Das Kabelmodem übernimmt als (aktives) Netzabschlussgerät eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Diensten über das Kabelnetz, indem es den einzelnen Anschluss adressierbar macht."

Fragen zur der Sicherheit des Netzes bei Fremdgeräten

Auch bei den neuen Gesetzestexten für den Routerzwang bei normalen DSL- und VDSL-Anschlüssen scheint der Bundesrat Bedenken zu haben. Es geht dabei um eine Präzisierung des Anschlusses von eigenen Geräten an das öffentliche Telekom­munikationsnetz. Die geänderte Fassung des zuständigen § 11 Absatz 3 Satz 1 FTEG sieht vor, dass der Anschluss von Modems und Routern an das Netz nicht verweigert werden darf, wenn das Gerät die definierten Anfor­derungen an den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen sowie die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllt. Die Anfor­derungen würden jedoch nicht auf Aspekte der Sicherheit, Integrität und Funktionalität eingehen, was aus Sicht der Branchenverbände ein Problem ist, da durch die Verwendung inkompatibler Endgeräte die Erreichung der vertraglich vereinbarten Datenüber­tragungsrate nicht sichergestellt werden könnten und durch die Verwendung nicht funktionaler Endgeräte Störungen im Tele­kommunikationsnetz des Netzbetreibers verursacht werden könnten. Auch hier soll eine Prüfung erfolgen.

Offen ist, wie der Bundestag nun mit diesen Interventionen umgeht. Nimmt der Gesetzgeber entsprechende Ausnahmen und Regelungen in den Text auf, wäre die Abschaffung des Routerzwangs im Großen und Ganzen ein zahnloser Tiger. Daher dürften nun Verfahren wie die eines Vermittlungs­ausschusses ausstehen, was in jedem Fall eine Verzögerung des Gesetzes mit sich bringen wird.

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