Datenschutz

Editorial: "Recht auf Vergessenwerden" faktisch ausgehebelt

Die Beschrän­kung des "Rechts auf Verges­senwerden" auf die EU ist wenig sinn­voll, denn das Geoblo­cking von Such­maschinen außer­halb der EU kann leicht umgangen werden.
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Was bringt das "Recht auf Vergessenwerden"? Was bringt das "Recht auf Vergessenwerden"?
(c) dpa
Gut fünf Jahre ist es her, da hat der EuGH in einem viel beach­teten Daten­schutz-Urteil das "Recht auf Verges­senwerden" fest­geschrieben: Man hat als Betrof­fener ein Recht darauf, dass einem im Internet Jugend­sünden wie betrun­kene Party­bilder oder eine Privat­insol­venz nicht jahr­zehn­telang nach­hängen. Irgend­wann muss Schluss sein mit dem Internet-Pranger.

Dieses wegwei­sende Urteil hat der EuGH in erneuten Verfahren nun stark einge­schränkt. Zum einen weist der EuGH erneut darauf hin, dass zwischen dem berech­tigten Infor­mati­onsin­teresse der Allge­mein­heit und dem Schutz­inter­esse des einzelnen abge­wogen werden müsse. Und zum anderen beschränkt der EuGH das "Recht auf Verges­senwerden" auf die inner­halb der EU gele­genen Landes­versionen von Google.

Außer­halb der EU können Inhalte ange­zeigt werden

Was bringt das "Recht auf Vergessenwerden"? Was bringt das "Recht auf Vergessenwerden"?
(c) dpa
Inhalte, die aufgrund des "Rechts auf Verges­senwerden" also in Deutsch­land, Frank­reich, Spanien, Portugal usw. blockiert werden müssen, können von Google also weiterhin in den USA, Kanada, allen südame­rika­nischen, asia­tischen, afri­kani­schen und noch weiteren Ländern ange­zeigt werden. Zwar spricht der EuGH davon, dass Google verhin­dern muss, dass Nutzer aus der EU auf diese anderen Landes­versionen zugreifen und meint damit wohl Geoblo­cking. Nur: Mit VPNs und Proxy-Servern lässt sich Geoblo­cking bekann­termaßen leicht umgehen. Und selbst, wenn Google alle bekannten VPNs, öffent­lichen Proxies und TOR-Exit-Server ausfil­tert: Es reicht, einen Freund in einem Nicht-EU-Land zu fragen, dass dieser kurz eine Google-Suche macht und einem die Ergeb­nisse schickt, um das Geoblo­cking wirksam zu umgehen. Oder künftig halt selber mal schnell nach London zu fliegen, um die entspre­chenden Abfragen im Flug­hafen-WLAN durch­zuführen. Danach kann man auch direkt wieder zurück­fliegen.

Wenn man Google also nur zum Vergessen inner­halb der EU verpflichtet, dann kann man es faktisch auch gleich sein lassen. Die Inhalte sind in unserer globa­lisierten Welt dann nämlich trotzdem verfügbar.

An der Quelle löschen ist eben­falls eine Illu­sion

Auch die Ansicht des Daten­schutz­experten der Pira­tenpartei, Patrick Breyer, ille­gale Inhalte möglichst direkt an der Quelle zu löschen statt in den Such­maschinen, ist wenig ziel­führend: Es gibt inzwi­schen tausende an Top-Level-Domains wie ".de", ".info", ".shop" aber eben auch ".adult", ".wtf" ("What the F***"), ".xxx". ".hiv" oder gar ".rip" ("Rest in Piece" - "Ruhe in Frieden"). Diese Domains sitzen alle bei unter­schied­lichen Regis­traren, viele davon auch in Juris­diktionen, die sich euro­päischen Werten wie Schutz vor Belei­digung und Hetze eher weniger verpflichtet fühlen. Dorthin eine Lösch­anfrage zu schi­cken ist genauso erfolg­verspre­chend, wie diese gleich in der berühmten "Ablage rund" zu versenken.

In der Realität ange­kommen?

Positiv an dem Urteil ist, dass der EuGH damit faktisch in der Realität ange­kommen ist. Inhalte im Internet lassen sich eh nicht kontrol­lieren. Was im regu­lären Internet verbannt wurde, taucht sowieso mit Prio­rität in den Tausch­börsen und im Darknet wieder auf. Löschersu­chen können also auch nach hinten losgehen.

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