Themenspezial: Verbraucher & Service Verbraucherrecht

Editorial: Selbst ausdrucken, trotzdem Zuschlag bezahlen?

Der Aufpreis für print@home-Tickets ist rechtswidrig, trotzdem werden ihn Verbraucher wohl noch ein oder zwei Jahre lang bezahlen müssen. Immerhin gibt es aber eine kleine Möglichkeit, sich zu wehren.
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Konzerttickets werden durch Nebenkosten oftmals teurer als erwartet Konzerttickets werden durch Nebenkosten oftmals teurer als erwartet
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Ein bekanntes Ärgernis beim Kauf von Veranstaltungstickets sind Vorverkaufgebühren. Gerade bei begehrten Konzertveranstaltungen erhöhen diese den effektiven Ticketpreis, da solche Veranstaltungen meist schon lange im Voraus ausverkauft sind, und es außerhalb des Vorverkaufs gar nicht möglich ist, an Tickets zu kommen. Und die Unsitte des teuren Vorverkaufs nimmt eher zu als ab. Jüngstes Beispiel sind Kinoketten, die für die ersten Vorstellungen eines neuen Blockbusters keine telefonischen Ticketreservierungen mehr annehmen, und die Kinogänger stattdessen auf den aufpreispflichtigen Online-Ticketvorverkauf verweisen. Zwar gibt es hier - anders als bei begehrten Konzerten oder Fußballspielen - dann auch noch meistens Restplätze an der Kinokasse, aber die beliebten Sitzplätze in der Mitte des Kinosaals sind dann schon alle weg.

In der Praxis wird die Vorverkaufsgebühr noch in mehrere kleine Häppchen geteilt: neben der "echten" Vorverkaufsgebühr werden dann noch Buchungsgebühr, Systemgebühr und Versandkosten berechnet. Und schwupp-die-wupp kosten zwei Konzerttickets zusammen nicht nur 120 Euro, sondern 140 Euro.

Selbstverständlich sind die Konzertveranstalter in ihrer Preisgestaltung frei. Es ist ihr gutes Recht, 70 Euro für ein Ticket zu berechnen. Ebenso hat der Verbraucher aber auf der anderen Seite ein Recht darauf, ehrlich über die Preise informiert zu werden. Wenn auf der Webpage "Tickets ab 60 Euro" steht, dann darf er erwarten, dass es ohne Probleme möglich ist, für 60 Euro ein Ticket zu erwerben, außer vielleicht in dem Fall, dass die Preiskategorie 60 Euro bereits ausverkauft ist. Aber auch hier müssen immer genügend Tickets in der günstigsten Kategorie angeboten werden, dass zumindest dann, wenn man sich rechtzeitig um ein Ticket bemüht, man eine reale Chance hat, ein Ticket zu diesem Preis zu erwerben.

Der Hintergrund der genannten und in § 312a BGB rechtlich fixierten Forderung ist, dass der Verbraucher, der sich über die Veranstaltungen und Preise informiert, in der Lage sein muss, die echten Endpreise zu vergleichen. Auch übrigens zwischen ganz verschiedenen Veranstaltungen: Es ist ja nicht ungewöhnlich, dass man überlegt, ob man zum Geburtstag die Partnerin entweder zum Vier-Gänge-Menü in ein Nobelrestaurant einlädt oder mit ihr zu einem Konzert geht oder mit ihr nach Venedig fliegt.

Zu Hause drucken für 2,50 Euro?

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Im Sinne der Preistransparenz ist daher ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ausdrücklich zu begrüßen: Dieses hat dem großen Tickethändler Eventim auf Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen untersagt, eine Gebühr von 2,50 Euro pro Ticket für print@home zu verlangen, also für den Fall, dass der Nutzer die Tickets selber ausdruckt. Schließlich entstehen Eventim in diesem Fall keine zusätzlichen Kosten, vielmehr verbraucht der Kunde sein eigenes Papier und seinen eigenen Druckertoner. Auch ein Entgelt von 29,90 Euro für den Premiumversand von Tickets wurde gekippt.

Eventim hat bereits angekündigt, das Urteil vor dem Bundesgerichtshof anzufechten. Es ist davon auszugehen, dass selbst Eventim der Revision des Bremer Urteils nur geringe Chancen einräumt. Aber sie können dadurch die Rechtskraft des Urteils verzögern und so die umstrittenen Gebühren noch ein oder zwei Jahre länger kassieren, je nachdem, wie langsam oder schnell der Bundesgerichtshof arbeitet. Denn erfahrungsgemäß werden nur wenige Verbraucher Tickets mit print@home oder Premiumversand bis zum BGH-Urteil sammeln und dann nach dem Urteil die Tickets bei Eventim einreichen und die Zuschläge zurückfordern. Das Recht dazu haben sie aber!

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