Unwirksam

Editorial: Der BGH killt den Paypal-Käuferschutz

Nach erfolgreicher Zahlungs-Rückabwicklung kann der Verkäufer gegen den Käufer klagen. Das öffnet Tür und Tor für unseriöse Geschäftspraktiken.
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Das Urteil besitzt Sprengkraft: Der BGH hat in zwei Fällen zugunsten eines Online-Händlers und gegen den Käufer entschieden, dass der Händler vom Käufer erneut die Zahlung begehren kann, wenn der Käufer zuvor via Paypal bezahlt hatte, er dann aber sein Geld über den Paypal-Käuferschutz zurückbekommen hat, weil es Probleme gab: Ein Paket kam nicht an, es wurde minderwertige Ware geliefert etc. Der Paypal-Käuferschutz zerbröselt damit und ist künftig wertlos, egal, ob man damit eine Ebay-Auktion oder einen Einkauf in einem Online-Shop bezahlt hat. Zudem dürfte nicht nur Paypal von dem Urteil betroffen sein. Die A-bis-z-Garantie, die Amazon für Einkäufe bei Marketplace-Händlern gewährt, schützt aus denselben Gründen wie der Paypal-Käuferschutz künftig nicht mehr gegen gerichtliche Klagen unseriöser Händler.

Persönlich halte ich die Entscheidung für ein schweres Fehlurteil, das Verbrauchern viele, viele Millionen Euro kosten wird. Es dürfte damit ähnlich tragisch sein wie ein BGH-Urteil aus dem Jahre 2001, das damals die Abrechnung von teuren 0190- und 0900-Nummern ausdrücklich selbst dann zuließ, wenn der über die Nummer vermittelte Dienst rechtswidrig war. Indem die Vermittlung dieser Nummern damals zum wertneutralen Hilfsgeschäft erklärt wurde, öffnete der BGH Tür und Tor für Dialer-Betrüger. Immerhin korrigierte der BGH seine eigene Linie bereits 2004 wieder, als er eine Klage der Berlikomm gegen eine Kundin auf Zahlung einer Dialer-Rechnung von 9 000 Euro ablehnte.

In Sachen Paypal korrigiert sich der BGH hoffentlich ähnlich schnell, denn andernfalls droht Online-Shoppern viel Ärger mit unseriösen Shop-Betreibern, sowie den Instanzgerichten eine Menge Arbeit. Das "Geschäftsmodell" ist dabei ganz einfach: Shop aufmachen, dank günstiger Preise viel über Ebay oder Amazon verkaufen, aber die Ware nicht oder nur in minderwertiger Qualität liefern. Ein Teil der Kunden bemerkt dabei nie, dass ihre Bestellung nicht (bzw. nicht richtig) ausgeführt wurde, und storniert folglich auch ihre Zahlung nicht. So weit gibt es dieses Geschäftsmodell bereits bisher. Die Steigerung ist dann künftig, die Kunden, die ihr Geld via Paypal Käuferschutz oder Amazon A-bis-z-Garantie zurückerhalten haben, über ein Inkasso-Unternehmen erneut zur Zahlung aufzufordern.

Online-Shopping-Betrug ist für die großen Plattformen schwer zu erkennen, weil er auf viele verschiedene Weise stattfindet. Nur ein Teil der Fälle ist besonders offensichtlich, weil hochwertige Elektronik zu auffällig niedrigen Preisen verkauft wird. Ebenso gibt es den Fall, dass die Accounts seriöser Händler gehackt werden. Oder ein zunächst seriöser Händler plötzlich unseriös wird.

Absurde Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung

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Bild: dpa
In der Pressemitteilung zum Urteil schreibt der Bundesgerichtshof: "Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird." Die hier dargestellte Annahme des BGH ist jedoch absurd. Zwar hätte der Verkäufer mit Sicherheit gerne eine solche "stillschweigende Vereinbarung". Aber der Käufer, der bei ihm unbekannten Online-Shops oder -Händlern bewusst mit Paypal zahlt, um im Fall eines (Reklamations-)Falles vom Käuferschutz profitieren zu können, vereinbart mitnichten "stillschweigend" die Aushebelung ebendieses Käuferschutzes.

Hinzu kommt, dass es schon falsch ist, die Verwendung von Paypal als "Nebenabrede" des Kaufs zu betrachten. Paypal ist bei online-Händlern in der Regel tief in den Verkaufsprozess integriert. Das geht bis hin zur 1-Klick-Bestellung via Paypal, bei der dann auch die Adressdaten des Zahlungsempfängers von Paypal an der Verkäufer übermittelt werden. Angesichts der tiefen Integration ist aber Paypal nicht nur Zahlungsdienstleister, sondern Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.

Der Rechtsweg ist auch mit Paypal nicht ausgeschlosen

Leider ist Paypal bei der Abwicklung von Käuferschutz-Fällen gegenüber den Händlern in der Regel wenig zimperlich. Meist wird einfach das Geld zurückgebucht, wenn der Käufer irgendeinen Einwand geltend macht. Das wiederum ermöglicht Betrug auf der Käuferseite: Erst schickes Smartphone bestellen und bezahlen, dann aber später angeben, dieses nie erhalten zu haben. Paypal bucht das Geld zurück, und somit steht nun der Verkäufer als der Dumme da. Und die Möglichkeiten des Verkäufers, die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. in Luxemburg nach dem in den AGB genannten Recht von England und Wales zu verklagen, dürften doch recht überschaubar sein. So verwundert es wenig, dass gehörnte Händler stattdessen den Rechtsweg gegen die Kunden bestritten haben.

Es ist also dringend nötig, dass von ungerechtfertigter Zahlungs-Rückabwicklung betroffenen Händlern ein ordentlicher Klageweg gegen Paypal (und analog gegen Amazon Payments) vor deutschen Gerichten eröffnet wird. Das gilt um so mehr, als die Mehrzahl der Händler auch nur Privatpersonen sind, die ein paar Gebrauchtwaren auf Ebay versteigern. Der erste Schritt dahin muss sein, Paypal als das zu behandeln, was es ist, nämlich eine Versicherung gegen Zahlungsausfall (auf Händlerseite) und Online-Shopping-Risiken wie Nicht- oder Falschlieferung (auf Kundenseite), und nicht nur eine Bank. Paypal müsste also in jedem Land der EU, in dem es Käuferschutz anbietet, sich als Versicherung registrieren. Das will Paypal natürlich nicht, denn zum einen vereinfacht das Klagen gegen Paypal massiv, und zum anderen müsste Paypal auf den Teil seiner Provisionen, der auf Käufer- und Verkäuferschutz entfällt, entsprechend Versicherungssteuer bezahlen. Es ist Aufgabe der in den einzelnen Ländern zuständigen Banken- und Versicherungs-Aufsichten, das endlich einzufordern, und es ist Aufgabe von betroffenen Online-Händler, diese Maßnahme gegen Paypal von den Aufsichtsbehörden einzufordern!

Steht dann endlich ein nationaler Klageweg gegen Paypal offen, sind diese dem erhöhten Risiko des Totalverlusts ausgesetzt: Der Käufer bekommt dank Käuferschutz sein Geld zurück, und der Händler, der beweisen kann, alles richtig gemacht zu haben, klagt sein Geld erfolgreich gegen Paypal ein. Dann - und erst dann - wird Paypal seine Käuferschutz-Abwicklung von "minimalem Arbeitsaufwand" hin zu "optimaler Konfliktlösung" umstellen, um die Zahl der Verlustfälle zu reduzieren.

Paypal: Update der AGB dringend erforderlich

Zumindest zum Teil fußt das hier dargestellte, fragwürdige BGH-Urteil auch auf den unklaren und widersprüchlichen AGB von Paypal. In der Käuferschutzrichtlinie heißt es nämlich in Ziffer 2: "Die [Käuferschutz-]Erstattung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann." Das ist ganz klar eine Versicherungsleistung. Hingegen steht in den Paypal-AGB in Ziffer 13.2: "In diesen Fällen [Käuferschutz-Erstattung] buchen wir den Zahlungsbetrag zurück auf das PayPal-Konto des Käufers, sofern das PayPal-Konto des Zahlungsempfängers zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben aufweist. Sollte kein Guthaben vorhanden sein, kann PayPal die Verfügung des Zahlungsempfängers über sein PayPal-Konto beschränken. Der Käufer hat auf diese Leistung von PayPal aber keinen Anspruch." Das ist dann aber keine Versicherungsleistung mehr, sondern nur noch eine Zahlungsverkehrs-Dienstleistung (Rückerstattung nur bei ausreichendem Guthaben auf dem Konto des Zahlungsempfängers).

Die widersprüchlichen Paypal-AGB dürfen freilich nicht zuungunsten des Käufers ausgelegt werden. Dennoch ist es dem BGH offensichtlich passiert, dass er Paypal als Bank und nicht als Versicherung eingestuft hat. Die Verbraucherschutz-Verbände täten also gut daran, Paypal per Abmahnung aufzufordern, sich klar und unzweideutig zu positionieren. Entweder als reiner Zahlungsdienstleister - dann aber ohne (Ver-)Käuferschutz - oder eben als Versicherung, dann aber mit klaren AGB und klarer Beschreibung der Versicherungsleistung.

Nach obigen Ausführungen, dass Paypal in vielen Fällen Erfüllungsgehilfe des Verkäufers - und nicht nur Zahlungsdienstleister - ist, gehen bei korrekter rechtlicher Würdigung die Widersprüche in den Paypal-AGB auch direkt zu Lasten des Shop-Betreibers, aber nicht zu Lasten des Kunden. Auch das verbietet, die einmal ausbezahlte Käuferschutz-Leistung indirekt doch wieder zurückzufordern. Ausnahme: Es wird ein Versicherungsbetrug des Käufers nachgewiesen, also vorsätzlich falsche Angaben gegenüber Paypal. Dann, und nur dann, sind Paypal wie Verkäufer zum Regress berechtigt.

Ein gutes Ende?

Zu hoffen bleibt im Sinne der Online-Käufer, dass bald eine Abmahnwelle gegen alle Online-Shops anläuft, die behaupten, Paypal biete etwas in der Art eines "Käuferschutzes" an. Denn das aktuelle BGH-Urteil und die Widersprüche zwischen "Käuferschutz-Richtlinie" und AGB von Paypal beweisen, dass es diesen Käuferschutz nicht gibt. In der Folge dürfte Paypal als Zahlungsmethode bei vielen Shops verschwinden. Entweder geht dann Paypal freiwillig den Weg, eine "richtige" Versicherung zu werden, oder ein anderer, hoffentlich besser arbeitender Dienstleister füllt die Marktlücke, die Paypal hinterlassen hat.

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