Themenspezial: Verbraucher & Service Paket-Ärger

Ärger mit dem Paketdienst: Was bei Schäden und Verlust gilt

Die Pappe zerschlissen, der Inhalt verbeult - wenn Pakete beschä­digt ankommen, ist der Ärger groß. Das gilt umso mehr, wenn sie gar nicht ankommen. Was können Verbrau­cher in solchen Fällen tun?
Von dpa /

Ärger bei der Paketzustellung gibt es immer wieder Ärger bei der Paketzustellung gibt es immer wieder
picture alliance/Rolf Vennenbernd/dpa
Schäden bei Paket­sendungen müssen Empfänger zügig rekla­mieren. Wer den Schaden erst nach dem Öffnen eines Pakets entdeckt, sollte dies schnellst­möglich dem Absender oder Paket­dienst melden. Das rät die Verbrau­cher­zentrale Nord­rhein-West­falen auf ihrer Inter­netseite. Einen Schaden am Paket­inhalt können Empfänger bis zu sieben Tage nach Erhalt rekla­mieren.

Kommt das Paket hingegen schon offen­sicht­lich, also äußer­lich beschä­digt an, sollten Empfänger sich den Schaden direkt vom Zusteller bestä­tigen lassen. Dafür packen sie das Paket am besten in Anwe­senheit des Zustel­lers aus, raten die Verbrau­cher­schützer.

Wer unter­schreibt, liegt in der Beweis­pflicht

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Denn mit der Unter­schrift bestä­tigt der Empfänger nicht nur den Erhalt des Pakets, sondern auch dass die Liefe­rung ordnungs­gemäß und damit unbe­schä­digt über­geben wurde. Im Streit­fall liege also die Beweis­pflicht beim Empfänger. Dann kann es schwierig werden, Erstat­tungs­ansprüche durch­zusetzen.

Geht Ware auf dem Postweg verloren, müssen Kunden sie nicht bezahlen. Sie können nach Angaben der Verbrau­cher­schützer aber auch nicht verlangen, dass der Händler die Produkte erneut schickt - wenn dieser für den Trans­port einen zuver­lässigen Spedi­teur beauf­tragt hat.

Wer Ärger mit einem Paket­dienst hat, kann sich an die Bundes­netz­agentur wenden. Die Schlich­tungs­stelle [Link entfernt] versucht, zwischen Kunden und Dienst­leis­tern zu vermit­teln, wenn es um Verlust, Entwen­dung oder Beschä­digung von Post­sendungen geht.

Die Schlichter sind nach Angaben der Bundes­netz­agentur unpar­teiisch. Sollte es zu keiner Lösung kommen, können Verbrau­cher danach noch vor Gericht ziehen. Das Schlich­tungs­verfahren ist kostenlos und frei­willig.

Aus Sicht der Verbrau­cher­schützer wäre ein verbind­liches Verfahren wirkungs­voller. Sie fordern auch bessere Kunden­rechte. Seit Dezember 2015 sind bei ihnen nach eigenen Angaben mehr als 40.000 Beschwerden von Verbrau­chern zu Paket­dienst­leis­tungen einge­gangen.

Die Zustel­lung an der Haustür durch einen Dienst­leister lässt sich auch umgehen. Der Trend geht dahin, dass immer mehr Verbrau­cher Online shoppen, sich die Ware aber in die physi­sche Filiale liefern lassen. Mehr zu dem Thema lesen Sie in einer weiteren Meldung.

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