Klargestellt

Anwalt: Kundencenter von o2 und Tarifhaus muss korrekt informieren

Die Vermutung von teltarif.de, dass o2 auch bei den Tarifhaus-Tarifen bald die Transparenzverordnung umsetzen muss, war korrekt: Ein Anwalt bestätigt: Die Vorgaben gelten auch für das Online-Kundencenter.
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Anwalt zu Transparenz im Kundencenter von o2 und Tarifhaus Anwalt zu Transparenz im Kundencenter von o2 und Tarifhaus
Logos: Anbieter, Grafik: teltarif.de
Vor wenigen Tagen hatte teltarif.de die Umsetzung der Tarife von Tarifhaus im o2-Kundencenter angeschaut und mit den Be­stimmung­en der Trans­parenz­ver­ordnung abgeglichen. Dabei bleibt festzuhalten: Die Trans­parenz­ver­ordnung gilt erst ab dem 1. Juni und auch danach haben die Provider noch eine gewisse Umsetzungsfrist in einigen Detailfragen. Es ist also möglich, dass o2 es schafft, innerhalb der vorgegebenen Frist die Tarifhaus-Tarife im o2-Kundencenter in ihrer Originalform abzubilden.

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Nach unserer Veröffentlichung war die Frage aufgetaucht, ob der Abgleich und damit der ganze Bericht nicht etwas spitzfindig sei. Insbesondere wurde die Frage gestellt, ob die Transparenzverordnung, über die wir ausführlich berichtet hatten, überhaupt für die ganze Vertragslaufzeit gilt und nicht nur für das vor Vertragsschluss ausgehändigte Informationsmaterial auf Flyern oder Webseiten. Die Transparenzverordnung erwähnt ebenfalls nicht ganz klar, ob sie auch für die Darstellung der Tarife im Online-Kundencenter gilt. Wir haben darum bei Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke nachgefragt - er gibt uns eine Einschätzung zu der Problematik:

teltarif.de: Bezieht sich die von der Bundesnetzagentur verabschiedete Transparenzverordnung lediglich auf die dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigten Informationen (Produktinformationsblatt) oder auch auf die Infos während der Vertragslaufzeit?

Solmecke: Nein, die Transparenzverordnung bezieht sich nicht nur auf Produktinformationsblätter, in denen Endkunden vor Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte informiert werden. Auch während des laufenden Vertrags müssen Kunden transparent informiert werden. So muss auch in der monatlichen Rechnung unter anderem das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

Bezieht sich die Transparenzverordnung lediglich auf allgemeines Werbe- oder Informationsmaterial oder auch auf die im persönlichen Online-Kundencenter angezeigten Informationen?

Die Transparenzverordnung bezieht sich nicht nur lediglich auf allgemeines Werbe- oder Informationsmaterial. Im Gegenteil: Bis die Verordnung am 1. Juni 2017 in Kraft tritt, können einige erforderliche Informationen ausschließlich im Online-Kundencenter auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden, dürfen jedoch keinesfalls dort fehlen. Die Transparenzverordnung bezieht sich ausdrücklich auch auf das persönliche Online-Kundencenter.

Muss nach der Transparenzverordnung nur der Tarif-Vermittler/Provider oder auch der Leistungserbringer alle Tarifbestandteile, Preise, Produktnamen usw. korrekt anzeigen?

Fakt ist, dass der Kunde am Ende die notwendigen Informationen erhalten muss. Die Transparenzverordnung wurde schließlich beschlossen, damit sowohl Anbieter, als auch Provider und Netzbetreiber in Zukunft transparenter über die Konditionen, Bedingungen und Preise von Verträgen informieren müssen. Sofern in dieser Konstellation Telefónica Deutschland Vertragspartner wird, so ist auch Telefónica Deutschland verpflichtet, die Informationspflichten bereitzustellen - und zwar vollständig und korrekt.

Ist es bereits jetzt noch vor dem Inkrafttreten der Transparenzverordnung ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, wenn im Online-Kundencenter nicht die beim Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen angezeigt werden (auch wenn die Rechnung stimmt)?

Die Preisangabenverordnung spielt hier keine Rolle. Der Zweck der Preisangabenverordnung besteht darin, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen, bevor ein Vertragsabschluss stattfindet. Somit liegt hier kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Für besondere Vertriebsformen, wie etwa Fernabsatzverträge, hat der Gesetzgeber aber sehr wohl bereits seit langem die Erfüllung besonderer Informationspflichten durch Verkäufer vorgesehen. Informiert der Unternehmer danach nicht ordnungsgemäß über Kosten, so könnte daraus eine Verletzung der Informationspflicht gegeben sein.

Gelten die in der Transparenzverordnung formulierten Sanktionen (Bußgelder) nur bei Verstößen gegen das Produktinformationsblatt oder auch bei einer falschen Anzeige im Online-Kundencenter?

Ordnungswidrigkeiten können auch geahndet werden, wenn notwendige Informationen nicht, wie nach der Transparenzverordnung angeordnet, im Online-Kundencenter zur Verfügung gestellt werden. Bei beschränktem Datenvolumen beispielsweise müssen Informationen hierzu auch im Online-Kundencenter zur Verfügung stehen. Werden diese nicht angegeben, liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Transparenzverordnung vor.

Besteht bei der jetzigen Praxis von Tarifhaus/o2 der Verdacht eines Verstoßes gegen Transparenzverordnung und Preisangabenverordnung?

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist eindeutig nicht gegeben. Sofern vertragliche Informationspflichten dem Kunden nicht oder nicht korrekt im Online-Kundencenter bereitgestellt werden, kann aber natürlich durchaus auch nach aktuellem Recht eine Rechtsverletzung vorliegen. Dies jedoch müsste im Einzelfall geprüft werden.

Zur Person:

Rechtsanwalt Christian Solmecke Rechtsanwalt Christian Solmecke
Bild: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde, Beuger, Solmecke auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web-2.0-Plattformen und App-Entwickler.

Mittlerweile haben wir auch eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu dieser Problematik eingeholt: Das sagt die BNetzA zum Kundencenter von o2 für Tarifhaus.

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