Kabelanschluss

Klage: Kabelgebühren in den Nebenkosten

Die Zentrale zur Bekämp­fung unlau­teren Wett­bewerbs will mit einer Klage errei­chen, dass Mieter den Kabel­anschluss für ihre Wohnung kündigen können. Sie kriti­siert die Abrech­nung über die Neben­kosten und spricht von einem einge­schränkten Wett­bewerb.
Von Marc Hankmann

Die Kosten für den Kabelanschluss zahlen Mieter über die Nebenkosten, ganz gleich, ob sie ihn nutzen oder nicht Die Kosten für den Kabelanschluss zahlen Mieter über die Nebenkosten, ganz gleich, ob sie ihn nutzen oder nicht
Unitymedia
Die Umla­gefä­higkeit der Kabel­anschluss­gebühren über die Miet­neben­kosten ist Gegen­stand poli­tischer Diskus­sionen. Die Gegner der Umla­gefä­higkeit ar­gumentieren ähnlich wie die Wett­bewerbs­zentrale. Sie verweist auf das Tele­kommu­nika­tions­gesetz (TKG). In § 43b TKG ist gere­gelt, dass Verträge mit Anbie­tern öffent­lich zugäng­licher Tele­kommu­nika­tions­dienste bei Abschluss des Vertrags nicht länger als zwei Jahre laufen dürfen. Die Verlän­gerung eines Vertrags ist auf ein Jahr limi­tiert. Die Wett­bewerbs­zentrale argu­mentiert, dass Miet­verträge, deren Bestand­teil der Ka­belanschluss ist, längere Lauf­zeiten haben und somit gegen das TKG verstoßen.

Darüber hinaus kriti­siert die Wett­bewerbs­zentrale, dass jeder Mieter quasi ge­zwungen sei, mindes­tens die Grund­gebühren für den Kabel­anschluss über die Ne­benkostenabrechnung bezahlen zu müssen, ganz gleich, ob er den Anschluss nutzt oder nicht. Die Umla­gefä­higkeit der Kabel­anschluss­gebühren beein­träch­tige laut Wett­bewerbs­zentrale die Frei­heit des Mieters bei der Auswahl eines Internetanbie­ters. Da er bereits die Grund­gebühr für den Kabel­anschluss zahle, müsse er bei der Wahl eines DSL-Anbie­ters in Kauf nehmen, doppelt zu zahlen, argu­mentieren die Wett­bewerbs­hüter.

Leis­tungs­bezie­hung zu Mieter

Aus diesen Gründen klagt die Wett­bewerbs­zentrale gegen die Wohn­bauge­sell­schaft Viva­west aus Gelsen­kirchen. Viva­west hat in den vergan­genen Jahren die Kabelan­schlüsse in ihren Wohnungen moder­nisiert, sodass den Mietern nun ein Inter­netan­schluss mit bis zu 400 MBit/s zur Verfü­gung steht. Die Kosten für den Betrieb des An­schlussnetzes legt die Wohn­bauge­sell­schaft auf alle Mieter über die Neben­kosten um.

Die Kosten für den Kabelanschluss zahlen Mieter über die Nebenkosten, ganz gleich, ob sie ihn nutzen oder nicht Die Kosten für den Kabelanschluss zahlen Mieter über die Nebenkosten, ganz gleich, ob sie ihn nutzen oder nicht
Unitymedia
Die Argu­menta­tion der Wett­bewerbs­zentrale weist Viva­west zurück, da sie sich ledig­lich als Nutzer von Tele­kommu­nika­tions­diensten versteht und nicht als Anbieter. Das sei viel­mehr Unity­media. Der Kabel­netz­betreiber ist für die Signal­über­tragung zu­ständig, weshalb Mieter einen Vertrag mit Unity­media abschließen müssen, um ins Internet zu kommen. Somit bestehe hierbei laut Viva­west zwischen ihr und dem Mieter keine Leis­tungs­bezie­hung. Außerdem ist die Wohn­bauge­sell­schaft der Meinung, nicht ge­gen § 43b TKG zu verstoßen, da die Rege­lung nicht sämt­liche Verträge mit End­nutzern umfasse, Miet­verträge also ausge­nommen seien.

Klage abge­wiesen, Beru­fung einge­legt

Geht mit seiner Klage in Berufung: Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale Geht mit seiner Klage in Berufung: Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale
Wettbewerbszentrale
Der Fall wurde vor dem Land­gericht Essen verhan­delt. Die Richter folgten der Ansicht von Viva­west und wiesen die Klage ab. Sie argu­mentierten mit der im TKG festgeleg­ten Unter­schei­dung von Erbrin­gung und Mitwir­kung an einem Tele­kommu­nika­tions­dienst, wonach die Viva­west ledig­lich am Angebot des Kabel­inter­nets mitwirke. Dieser Tatbe­stand wird laut Land­gericht von § 43b TKG nicht gedeckt, weswegen Viva­west auch nicht gegen diesen Para­grafen verstoße.

In ihrer Urteils­begrün­dung gehen die Richter auch auf den vermeint­lich einge­schränkten Wett­bewerb zwischen Kabel­internet und DSL-Anbie­tern ein. Ihnen ist zwar klar, dass Mieter quasi doppelt bezahlen, wenn sie einen DSL-Anbieter auswählen, aber die Richter sind der Meinung, dass das TKG auch ohne die Berück­sich­tigung von Miet­verträgen seine wett­bewerbs­fördernde Wirkung entfaltet.

Streit geht in die nächste Instanz

Zur Umla­gefä­higkeit der Kabel­anschluss­gebühren sagten die Richter, dass der Gesetz­geber durch eine Ände­rung der Betriebs­kosten­verord­nung für einen fairen Wettbe­werb gesorgt habe. So kann auch ein DSL-Anbieter einen Gestat­tungs­vertrag mit einer Wohn­bauge­sell­schaft abschließen und seine Grund­gebühren über die Neben­kosten abrechnen lassen.

Die Wett­bewerbs­zentrale hat Beru­fung einge­legt, der Streit geht in die nächste Instanz. Dann könnte der Fokus auch auf die Gestat­tungs­verträge zwischen Wohnungs­unter­nehmen und Kabel­netz­betrei­bern gelegt werden. Die Lauf­zeit solcher Verträge beträgt häufig 15 Jahre oder mehr, sodass der Markt­eintritt für DSL-Anbieter schwer ist. Einen Wett­bewerb zwi­schen Kabel­netz­betrei­bern und DSL-Anbie­tern um Gestat­tungs­verträge gibt es je­denfalls nicht.

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