BGH: Museen dürfen Fotografierverbot aussprechen
Museen dürfen den Besuchern das Fotografieren verbieten.
Bild: murika-fotolia.com
Spricht ein Museum ein Fotografierverbot aus,
dürfen Besucher keine eigenen Bilder von Gemälden aufnehmen und diese
ins Internet stellen. Das hat der BGH heute in einem Fall aus
Mannheim entschieden. Ein Mann hatte im Jahr 2007 Gemälde im
Reiss-Engelhorn-Museum fotografiert sowie Fotos aus einem Katalog
gescannt und alles bei Wikipedia hochgeladen. (Az.: I ZR 104/17)
Nach der Entscheidung des I. Zivilsenats verstieß der Mann im Falle der gescannten Bilder gegen das Urheberrecht. Der Fotograf hatte dem Museum die Veröffentlichungsrechte übertragen. Mit den eigenen Fotos habe er gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot im Museum verstoßen. Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat seien Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Museen dürfen den Besuchern das Fotografieren verbieten.
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Die Gemälde selbst sind gemeinfrei, das heißt, sie unterliegen 70 Jahre nach dem Tod der Künstler nicht mehr dem Schutz des
Urheberrechts.
Der Streit um das Fotografieren in Museen ist nicht neu. Schon 2014 stellten die Berliner Museen fest, dass das Fotografieren zwar grundsätzlich in den Ausstellungen zu privaten Zwecken erlaubt ist, die Verbreitung der Bilder über das Internet gilt aber nicht mehr als private Verwendung. Über die rechtlichen Hintergründe des aktuellen Falls hat teltarif.de bereits im Oktober berichtet.