Medienstaatsvertrag

Das TV-Bild des Senders ist unantastbar

Die harte Währung im TV- und Strea­ming-Markt ist die Aufmerk­samkeit des Zuschauers. Nur mit ihr lässt sich Geld verdienen, sei es über Abon­nements oder Werbung. Und so ringen Programm- und Platt­form­anbieter darum, was der Zuschauer bzw. Nutzer auf dem Bild­schirm zu sehen bekommt. Umschalten bleibt glück­licher­weise weiterhin erlaubt.
Von Marc Hankmann

Der Medi­enstaats­vertrag ist die Fort­entwick­lung des Rund­funk­staats­vertrags, der in Zeiten von YouTube und Netflix zu stark auf das lineare Fern­sehen zentriert ist und damit die wach­sende non-lineare Nutzung zum Beispiel durch Media­theken oder Video on Demand (VoD) nicht abdeckt. Das soll sich mit dem Medi­enstaats­vertrag nun ändern. Da jedoch immer mehr Unter­nehmen um die Gunst des Zuschauers buhlen, wird mit harten Bandagen gekämpft. Die TV-Sender liegen mit den Anbie­tern von Medi­enplatt­formen wie etwa Kabel­netz­betreiber, IPTV-Anbieter oder Smart-TV-Hersteller über Kreuz. Es geht um die Rege­lungen zur Über­blen­dung und Skalie­rung des Fern­sehbilds.

Screenshot Mediatheak ZDF Wird das Bild zur Einblendung eigener Inhalte skaliert, ist für die TV-Sender alles in Ordnung. Aber wehe, ein Dritter skaliert das Bild aus eigenen Interessen.
ZDF
Der jetzige Entwurf des Medi­enstaats­vertrags [Link entfernt] sieht in § 52a einen Signal­schutz für die TV-Sender vor. Der Para­graf verbietet Über­blen­dungen und Skalie­rungen ohne die Zustim­mung des jewei­ligen Programm­anbie­ters. Eine Ausnahme bilden ledig­lich Über­blen­dungen und Skalie­rungen zum Zweck von Empfeh­lungen oder Hinweisen auf TV-Inhalte, die durch den Nutzer im Einzel­fall veran­lasst werden.

Tech­nolo­gischer Rück­schritt?

Der Verband Deut­scher Kabel­netz­betreiber ANGA, der Bundes­verband Infor­mati­onswirt­schaft, Tele­kommu­nika­tion und neue Medien (Bitkom), der Verband der Inter­netwirt­schaft (eco) und der Zentral­verband Elek­trotechnik- und Elek­tronik­indus­trie (ZVEI) kriti­sieren den Signal­schutz. Aus Sicht der Verbände werden die Inter­essen von Medi­enplatt­formen und Nutzern nicht hinrei­chend berück­sich­tigt. „Funk­tionen wie Bild-in-Bild oder Split-Screen, bei denen der Nutzer zwei Programme gleich­zeitig an­sehen kann, wären nach dem jetzigen Wort­laut nicht mehr ohne Erlaubnis der betei­ligten Sender zulässig“, heißt es in einer gemein­samen Stel­lung­nahme der Verbände.

Carine Chardon, Leiterin Medienrecht/Medienpolitik im ZVEI Carine Chardon, Leiterin Medienrecht/Medienpolitik im ZVEI, spricht von einem technologischen Rückschritt für Smart-TVs
ZVEI
Die Rege­lung ist den Kriti­kern zu restriktiv, die Ausnahme im Einzel­fall zu wenig. Der ZVEI etwa spricht von einem tech­nolo­gischen Rück­schritt für Smart-TVs im Vergleich zu Smart­phones, Tablets oder PCs. „Damit wider­spricht der derzei­tige Entwurf des Medi­enstaats­vertrags dem indi­vidu­ellen Bedürfnis der Verbrau­cher und deren Nutzungs­inter­essen“, erklärt Carine Chardon, Leiterin Medi­enrecht/Medi­enpo­litik im ZVEI.

Die Herren der Signale

Die TV-Sender hingegen begrüßen das Verbot für Über­blen­dungen und Skalie­rungen. Ohne die Zustim­mungs­rege­lung sehen sie die Gefahr, dass Dritte ihre Reich­weite zu eigenen Werbe­zwecken ausnutzen. Insbe­sondere die Betreiber von Medi­enplatt­formen könnten mit Über­blen­dungen und Skalie­rungen auf ihre eigenen Inhalte hinweisen und so den Nutzer vom TV-Sender weglo­cken. In Kombi­nation mit der Durch­suchung von EPG-Daten könnten sie zum Beispiel über die Inhalte der TV-Sender Werbung für den eigenen VoD-Dienst einblenden und den Nutzer, in einer Stel­lung­nahme von ProSiebenSat.1 ist bereits vom Kunden die Rede, direkt zu den eigenen Ange­boten umleiten. „‘Herr‘ des Signals sollte stets der Sender bleiben“, heißt es daher in einer Stel­lung­nahme des Privat­sender­verbands Vaunet.

Vom Zuschauer über den Nutzer zum Kunden

Die Argu­menta­tion der TV-Sender offen­bart, worum es in dem Streit wirk­lich geht: für die Programm­anbieter um die Wahrung bestehender und für die Betreiber von Medi­enplatt­formen um die Möglich­keiten neuer Geschäfts­modelle. Der Zuschauer wurde zum Nutzer und ist letzt­endlich nicht mehr als ein Kunde, um dessen Aufmerk­samkeit aber mit allen Mitteln gekämpft wird. Als Sieger wird der hervor­gehen, der dem Kun­den die besten Inhalte und den komfor­tabelsten Weg anbietet, diese zu finden und zu konsu­mieren. Dafür muss der Medi­enstaats­vertrag die passende Basis liefern und zwar derge­stalt, dass der Nutzer entscheidet, was er sehen will und was nicht.

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