Themenspezial: Verbraucher & Service Gesetzesvorlage

Editorial: Weg mit den langen Laufzeiten!

Das Bundes­justiz­minis­terium will Kündi­gungs­fristen verkürzen. Was spricht für diese Geset­zesän­derung?
Von

Weg mit langen Vertragslaufzeiten Weg mit langen Vertragslaufzeiten
© artivista | werbeatelier - Fotolia.com
Ein aktu­eller Geset­zesent­wurf des Bundes­justiz­minis­teriums sieht vor, die bei Verbrau­cher­verträgen bisher übli­chen Höchst­lauf­zeiten von bis zu zwei Jahren künftig auf bis zu einem Jahr zu redu­zieren. Auto­mati­sche Vertrags­verlän­gerungen sollen statt bis zu einem Jahr künftig sogar nur noch bis zu drei Monaten betragen dürfen. Schließ­lich wird die Kündi­gungs­frist zum Ende der Lauf­zeit von bis zu drei Monaten auf maximal einen Monat beschränkt.

Aus Verbrau­cher­sicht ist der Geset­zesent­wurf grund­sätz­lich zu begrüßen. Insbe­sondere die langen auto­mati­schen Vertrags­verlän­gerungen bei Verpassen des Kündi­gungs­termins erfüllen bei der Mehr­zahl der Verbrau­cher­verträge keinen beson­ders zu schüt­zenden Geschäfts­zweck des jewei­ligen Anbie­ters. Die Kosten der Abwick­lung einer Vertrags­kündi­gung unter­scheiden sich nicht, ob diese 24, 30 oder 36 Monate nach Vertrags­schluss erfolgt. Warum ist dann die Kündi­gung nach 30 Monaten nicht möglich?

Ande­rerseits ist es üblich, dass Kunden bei Vertrags­abschluss beson­dere Leis­tungen erhalten, zum Beispiel ein subven­tioniertes Smart­phone bei einem Handy­vertrag, die Schal­tung des entspre­chenden Anschlusses bei einem Fest­netz­vertrag oder die Einfüh­rung in das Gerä­tetrai­ning bei einem Fitness­vertrag. Daher benö­tigen die Anbieter auch die Mindest­lauf­zeit, um die Sicher­heit zu haben, die anfäng­liche Inves­tition zurück­zuver­dienen.

Die Mindest­lauf­zeit neuer Verträge lässt sich auch für Verbrau­cher - anders als die auto­mati­sche Verlän­gerung - in der Regel gut über­blicken. Wenn man auf der Suche nach einer neuen Wohnung ist, wird man sich wohl kaum einen neuen DSL-Anschluss an die alte Adresse bestellen. Der Regel­fall ist aber, dass man schon einen DSL-Anschluss an der alten Adresse hat, und dann ist es mit den unfle­xiblen 12-Monats-Verlän­gerungen in der Regel nicht möglich, das Kündi­gungs­datum des bestehenden DSL-Anschlusses mit dem tatsäch­lichen Umzugs­datum in Einklang zu bringen. Denn letz­teres hängt davon ab, wann man eine geeig­nete neue Wohnung findet und wann diese bezugs­fertig wird. Im Zweifel läuft dann der DSL-Anschluss unge­nutzt an der alten Adresse noch etliche Monate weiter. Solche Nach­lauf­monate gene­rieren natür­lich schöne Einnahmen für die Anbieter und so wundert es wenig, dass sich deren Lobby stark gegen das neue Gesetz enga­giert.

Jähr­liche Lauf­zeiten in einzelnen Berei­chen sinn­voll

Weg mit langen Vertragslaufzeiten Weg mit langen Vertragslaufzeiten
© artivista | werbeatelier - Fotolia.com
Es gibt Anbieter, bei denen jähr­liche Verträge aller­dings tatsäch­lich noch Sinn ergeben. Als Beispiel seien Kinder-Sport­vereine genannt, die meist zu Schul­jahres­anfang ihre Kurse einteilen und Trainer zuweisen, und die vor ernst­haften Problemen stehen, wenn dann im Laufe des Jahres zahl­reiche Kinder aussteigen und auch nicht mehr bezahlen. Entweder betreut der Sport­verein dann defi­zitäre Kurse trotzdem weiter oder er löst diese auf und verteilt die Kinder auf andere Kurse zu anderen Zeiten um, wo dann aber das Leis­tungs­niveau nicht mehr passt und/oder die Kinder aus Zeit­gründen gar nicht kommen können. Hier lässt sich das Problem aber lösen, indem jedes Jahr neue Verträge abge­schlossen werden. Schließ­lich soll nur die still­schwei­gende auto­mati­sche Vertrags­verlän­gerung um ein Jahr verboten werden, nicht die ausdrück­liche Verlän­gerung unter Absprache beider Seiten.

Längere Lauf­zeiten in Sonder­fällen?

Schwie­riger zu beur­teilen ist die Frage, ob die im Geset­zesent­wurf vorge­sehene Mindest­lauf­zeit von einem Jahr in allen Fällen ausrei­chend ist. Als Beispiel seien Glas­faser­anschlüsse genannt, für die hohe Inves­titionen anfallen, und für die daher sogar drei­jährige Lauf­zeiten disku­tiert wurden, also sogar länger als die bisher mit Privat­kunden zuläs­sigen zwei Jahre. Ande­rerseits gibt es eine Viel­zahl an Ange­boten mit Preis­erhö­hungen während der Lauf­zeit: das erste Jahr für 19,99 Euro monat­lich, danach 49,99 Euro monat­lich. Solche Ange­bote zeigen, dass die zwei­jährigen Lauf­zeiten oft genug miss­braucht werden, um hohe Preise zu verste­cken. Grund genug, sie abzu­schaffen.

Weitere Edito­rials