Durchsuchungen

kino.to: Nutzern drohen Verfahren und Hausdurchsuchungen

Daten von beschlagnahmten Rechnern als Ermittlungs-Grundlage
Von Rita Deutschbein

kino.to: Nutzern drohen Verfahren und Hausdurchsuchungen Verfahren gegen kino.to-Nutzer
Bild © Fineas - Fotolia.com
Über ein halbes Jahr nach der Schließung des Streaming-Portals kino.to drohen den Nutzern nun doch möglicherweise ernste Konsequenzen. Laut Informationen des Focus müssen tausende Premium-Nutzer mit einem Strafverfahren durch die General­staats­anwaltschaft Dresden rechnen. Auf beschlagnahmten Rechnern fanden die Fahnder Zahlungsdaten von Kunden, die für ein werbefreies Streaming-Angebot bei kino.to gezahlt hatten. Diese Daten werden nun zur Identifikation der Kunden genutzt, die im Zuge der geplanten Verfahren möglicherweise auch mit Hausdurch­suchungen zu rechnen haben.

kino.to: Nutzern drohen Verfahren und Hausdurchsuchungen Verfahren gegen kino.to-Nutzer
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Die geplante Vorgehensweise ist umstritten: Während sich die Strafverfolger sowie die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig [Link entfernt] berufen, nach der beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde und somit auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten rechtswidrig sei, sieht die Rechtslage laut dem Anwalt Udo Vetter anders aus. Nach seiner Ansicht könne es sich beim Streamen von Kinofilmen etc. nicht um eine Urheberrechtsverletzung handeln, da diese eine Vervielfältigung des ursprünglichen Films voraussetze. Im Falle eines bloßen Streams würde es jedoch nicht zu einer Vervielfältigung kommen, da dieser keine dauerhafte Kopie auf einem Datenträger erstellt. Die Strafverfolger argumentieren mit der temporären Zwischen­speicherung der Daten im Cache. Diese genüge bereits, um die Grundlage der illegalen Vervielfältigung von Medien zu erfüllen.

Aus Sicht von Udo Vetter ist nicht damit zu rechnen, dass die General­staats­anwaltschaft Dresden die strafrechtliche Verfolgung der Premium-Kunden von kino.to so einfach einstellen wird. Demnach wären zwei Szenarien möglich:

  • die positive Variante, in der die Strafverfolger auf die unsichere Rechtslage und vor allem auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit achten und die Betroffenen deshalb von der Kriminalpolizei lediglich zur Vernehmung vorladen, so wie das bei kleineren Delikten üblich ist
  • die Alternative, mit der ein Exempel statuiert wird und Durchsuchungs­beschlüsse für die Wohnungen der Beschuldigten ausgestellt werden
Im Falle ein Vorladung rät Vetter, den Termin nicht selbst wahrzunehmen, sondern einen Anwalt zu beauftragen. Dieser könne den Termin zunächst absagen und Akteneinsicht verlangen. Allein die Tatsache, an kino.to Geld überwiesen zu haben, sei nicht strafbar, so Vetter. Es sei Aufgabe der Polizei, dem Nutzer nachzuweisen, ob er sich tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme angeschaut hat. Sollte er von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht dazu zu äußern, könnte dies schwierig werden.

Hausdurchsuchungen könnten zum Desaster werden

Sofern die Ermittler die Strafverfolgung der Premium-Kunden wirklich durchziehen wollen, wären Hausdurchsuchungen eine gute Möglichkeit der Beweissicherung. Sie bietet die Möglichkeit eventuelle Datenspuren zu finden, die Aufschluss darüber geben, ob und auf welche Filme via kino.to zugegriffen wurde.

Pferdefuß der Aktion ist, dass diese Hausdurchsuchungen - wenn sie denn stattfinden - bereits jetzt angekündigt sind und Premium-Mitglieder somit im Fall der Fälle Zeit hätten, sich darauf einzustellen. Ein mögliches Entfernen von Datenspuren sei laut Vetter auch nicht strafbar, da es keine Strafvereitelung in eigener Sache gibt. In einer ersten Prognose spricht Vetter von einem "Desaster" für die Ermittler.

Sollte es wirklich zu einer Durchsuchung der Wohnung kommen, sollten die Beschuldigten keine Fragen beantworten. Auch sind sie zu nichts verpflichtet, so Vetter. Vielmehr gelten genau die gleichen Regeln, wie wenn eine Vorladung durch die Polizei ins Haus flattert.

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