Werbemüll

Spam: Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Wir haben Ihnen bereits die Grund­lagen von Spam und die tech­nischen Aspekte zum Aufkommen des Werbe­mülls gezeigt - doch der Kampf gegen Spam hat auch eine recht­liche Kompo­nente.
Von Ralf Trautmann

Spam: Rechtliche Aspekte Spam: Rechtliche Aspekte
Bild: teltarif.de
Wir haben Ihnen bereits die Grund­lagen von Spam und die tech­nischen Aspekte zum Aufkommen des Werbe­mülls gezeigt - doch der Kampf gegen Spam hat auch eine recht­liche Kompo­nente. Nachdem die durch Spam verur­sachten wirt­schaft­lichen Schäden auch in das Bewusst­sein der Gesetz­geber gesi­ckert sind, wurden Rufe nach einheit­lichen recht­lichen Rege­lungen seitens der Politik lauter.

Die Daten­schutz­richt­linie der Euro­päischen Union

Spam: Rechtliche Aspekte Spam: Rechtliche Aspekte
Bild: teltarif.de
Einen ersten Schritt in diese Rich­tung hat das Euro­päische Parla­ment im Jahr 2002 mit der Verab­schie­dung der Daten­schutz­richt­linie für die elek­troni­sche Kommu­nika­tion (2002/58/EG) unter­nommen. Elek­tronisch versandte Werbung ist gemäß Artikel 13 der Richt­linie nur noch mit vorhe­riger Einwil­ligung der Teil­nehmer zulässig (Opt-in-Verfahren). Auf dieses Verfahren konnte sich der euro­päische Gesetz­geber aller­dings erst nach langen Diskus­sionen verstän­digen.

Recht in der Bundes­repu­blik Deutsch­land

In Deutsch­land besteht seit dem 1. April 2004 eine expli­zite gesetz­liche Rege­lung gegen Spam. Aber schon davor exis­tierte eine gängige Recht­spre­chung, die bestimmte Krite­rien zum Umgang mit Spam entwi­ckelt hat. Unver­langte Werbung per E-Mail ist nach über­wiegender Rechts­auffas­sung deut­scher Gerichte illegal, wenn keine regel­mäßige Geschäfts­bezie­hung besteht oder für die elek­troni­sche Werbung kein ausdrück­liches vorhe­riges Einver­ständnis vorliegt. Aus diesem Grund verwenden im Wesent­lichen alle seriösen Unter­nehmen, die News­letter anbieten, hierfür ein Verfahren, bei dem nicht nur die Adresse einge­geben, sondern die Bestel­lung des News­letters zusätz­lich vom Empfänger bestä­tigt werden muss ("double opt-in"). Gleich­zeitig enthalten die News­letter gut sichtbar Hinweise, wie man sie abbe­stellen kann. Leider jedoch sagen solche Hinweise allein nicht viel aus, da Spammer sie gele­gent­lich nach­ahmen.

Darüber hinaus hat sich der Gesetz­geber des Problems im Rahmen des Tele­medi­enge­setzes ange­nommen: Seit März 2007 gilt dem Gesetz zufolge das Verschleiern des Absen­ders und der kommer­ziellen Absicht einer E-Mail als bußgeld­bewährte Ordnungs­widrig­keit.

Eben­falls im Jahr 2007 hat der Verband der deut­schen Inter­netin­dustrie eco eine Internet-Beschwer­destelle einge­richtet, wo man unter anderem auch Spam-Mails melden kann, um damit natio­nale und inter­natio­nale Bemü­hungen um eine Straf­verfol­gung zu unter­stützen.

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