Verbraucherschutz

Dialer-Rückblick: Die Gesetzeslage

Dialer konnten hohe, unge­wollte Kosten für Modem- und ISDN-Surfer verur­sachen - doch Verbrau­cher konnten sich wehren. Wir erläu­tern, wie die Rechts­lage zuletzt war.
Von Ralf Trautmann /

Die zuletzt geltende Rechtslage bei Dialern Die zuletzt geltende Rechtslage bei Dialern
Fotos: Image licensed by Ingram Image/igorkol_ter-fotolia.com, Montage: teltarif.de
Dank erschwing­licher Breit­band-Internet-Anschlüsse ist der Internet-Zugang via Modem oder ISDN nicht mehr zu finden - und damit die Gefahr durch Dialer prak­tisch nicht mehr vorhanden, denn bei DSL- und Kabel-Internet-Anschlüssen sind die Einwahl­pro­gramme funk­tionslos. Selbst wenn DSL, VDSL oder TV-Kabel nicht zur Verfü­gung stehen, gibt es weitere Breit­band-Alter­nativen.

Da Analog-Modems und ISDN prak­tisch nicht mehr verwendet werden, sind auch so gut wie keine Dialer mehr zu finden - für die Betrüger ist das Geschäft also nicht mehr attraktiv. Wer trotzdem betrü­geri­schen Dialern und Mehr­wert­diensten über 0900-Nummern zum Opfer gefallen ist, kann sich immer noch an verschie­dene Stellen wenden, die infor­mieren und Erste Hilfe verspre­chen - darunter beispiels­weise die Bundes­netz­agentur. Die zuletzt geltende Rechtslage bei Dialern Die zuletzt geltende Rechtslage bei Dialern
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Zahl­reiche recht­liche Schutz­maß­nahmen für Verbrau­cher

Letzt­lich konnte der Betrof­fene aber auch den Rechtsweg beschreiten. Schließ­lich handelte es sich bei Dialern in vielen Fällen um Betrug. Oft wurde den Opfern die Geltend­machung ihrer Rechte aber dadurch erschwert, dass die Anbieter der Dialer ebenso wie die Inhaber der ange­wählten Mehr­wert­dienste-Rufnum­mern ihren Firmen­sitz im Ausland hatten. Zumin­dest für Deutsch­land hatte sich die Rechts­lage zuletzt aber erheb­lich zu Gunsten der Verbrau­cher verbes­sert.

Schon seit dem 15. August 2003 war der Verbrau­cher relativ gut vor Miss­brauch durch Dialer geschützt - an diesem Tag trat das "Gesetz zur Bekämp­fung des Miss­brauchs von 0190er/0900er-Mehr­wert­diensteruf­num­mern" in Kraft. Über die konkreten Rege­lungen in diesem Gesetz war zuvor lange gestritten worden. Heraus kam schließ­lich ein Kompro­miss, der immerhin besser war als das vorhe­rige Rechts­vakuum, in das Geschä­digte hinein­fielen und in dem sie nur auf die Gutwil­lig­keit der Gerichte hoffen konnten oder mussten. In den Folge­jahren wurde die Stel­lung des Verbrau­chers durch Gerichts­ent­schei­dungen weiter gestärkt.

Die letzten Rege­lungen in Sachen Dialer in der Über­sicht:

  • Internet-Dialer dürfen sich nur über die Nummern­gasse 0900-9 einwählen.
  • Über die Bundes­netz­agentur kann jeder Verbrau­cher zu einer 0900-Nummer den Namen und die Anschrift des dazu­gehö­rigen Anbie­ters von 0900-Mehr­wert­dienst­leis­tungen heraus­finden - nicht nur für Dialer über 0900-9-Nummern, sondern für jegliche Nummer dieser Gasse. Dazu dient eine Online-Daten­bank auf der Webseite der Bundes­netz­agentur. Es besteht auch die Möglich­keit, eine solche Anfrage an die Bundes­netz­agentur per Post zu stellen.
  • Wer 0900-Mehr­wert­dienste anbietet oder bewirbt, muss dem Verbrau­cher den voll­stän­digen Brut­topreis und die entspre­chende Nummer nennen.
  • Auch bei Daten­ver­bin­dungen (z. B. beim Abruf von Webseiten) kann das Entgelt von dem Umfang der zu über­tra­genden Daten abhängig sein. Wenn auch hier kein Endpreis vorab genannt werden kann, hat der Anbieter den Endver­brau­cher über die Tarife bzw. Entgelte in Euro pro Abrech­nungs­ein­heit (z. B. Zeit­takt, Daten­volumen, Einmal­ent­gelte usw.) zu infor­mieren.
  • Der Preis für 0900-Dienste wird nach oben gede­ckelt. Höhere Tarife dürfen nur verlangt werden, wenn sich der Verbrau­cher gegen­über dem Dienst­leister "durch ein geeig­netes Verfahren" legi­timiert.
  • 0900-Verbin­dungen müssen nach spätes­tens einer Stunde auto­matisch getrennt werden.
  • Dialer dürfen nur einge­setzt werden, wenn sie bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind und geset­zes­kon­form funk­tio­nieren. Der Dialer-Anbieter muss der Bundes­netz­agentur versi­chern, dass alle Mindest­vor­aus­set­zungen erfüllt sind und eine rechts­wid­rige Nutzung ausge­schlossen ist. Programm­ände­rungen führen zu einer neuen Regis­trie­rungs­pflicht.
  • Die Bundes­netz­agentur kann bei Rechts­ver­stößen Geld­bußen verhängen und den Anbie­tern rechts­widrig genutzte 0900-Nummern entziehen.

Keine Preis­infor­mation - keine Zahlungs­pflicht

Wichtig: Wenn der Mehr­wert­dienste-Anbieter vor Beginn der Inan­spruch­nahme der Dienst­leis­tung nicht in der vom Gesetz vorge­schrie­benen Art und Weise über den Preis infor­miert hat, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes. Dies hat der Gesetz­geber ausdrück­lich bestimmt.

Dialer aus dem Rufnum­mern­bereich 0192/0193 wurden übri­gens schon vom Vorgänger der Bundes­netz­agentur, der Regu­lie­rungs­behörde für Tele­kom­muni­kation und Post (RegTP), für unzu­lässig erklärt und unter­sagt, da sie nicht den Nutzungs­bestim­mungen entspra­chen, die für die Vergabe eben dieser Nummern Grund­lage war. Übli­cher­weise wurde der Bereich von 0191 bis 0193 an Online-Provider vergeben.

Die Nummern für diese so genannten Premium-Rate-Dienste werden künftig auch nicht mehr von der Bundes­netz­agentur über Netz­betreiber an diverse Diens­tean­bieter in 1000er-Blöcken vermietet, sondern jeweils einzeln an die jewei­ligen Inhal­tean­bieter vergeben. Die Iden­tifi­kation des Anbie­ters ist so leichter möglich. Die Bundes­netz­agentur betreibt nach wie vor eine Online-Such­maschine für Dialer-Nummern. Wie die Kosten­falle mit DSL, TV-Kabel und Flat­rates von selbst ausstarb, lesen Sie in unserem Dialer-Rück­blick: Ein Relikt der Anfangs­jahre im Internet.

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