Dialer-Rückblick: Die Gesetzeslage
Die zuletzt geltende Rechtslage bei Dialern
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Dank erschwinglicher Breitband-Internet-Anschlüsse ist der Internet-Zugang via Modem oder ISDN nicht mehr zu finden
- und damit die Gefahr durch Dialer praktisch nicht mehr vorhanden,
denn bei DSL- und Kabel-Internet-Anschlüssen sind die Einwahlprogramme
funktionslos. Selbst wenn DSL, VDSL oder TV-Kabel nicht zur Verfügung stehen, gibt es weitere Breitband-Alternativen.
Da Analog-Modems und ISDN praktisch nicht mehr verwendet werden, sind auch so gut wie keine
Dialer mehr zu finden - für die Betrüger ist das Geschäft also nicht mehr attraktiv.
Wer trotzdem betrügerischen Dialern und Mehrwertdiensten über 0900-Nummern zum Opfer gefallen ist,
kann sich immer noch an verschiedene Stellen wenden, die informieren und Erste Hilfe
versprechen - darunter beispielsweise die Bundesnetzagentur.
Die zuletzt geltende Rechtslage bei Dialern
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Zahlreiche rechtliche Schutzmaßnahmen für Verbraucher
Letztlich konnte der Betroffene aber auch den Rechtsweg beschreiten. Schließlich handelte es sich bei Dialern in vielen Fällen um Betrug. Oft wurde den Opfern die Geltendmachung ihrer Rechte aber dadurch erschwert, dass die Anbieter der Dialer ebenso wie die Inhaber der angewählten Mehrwertdienste-Rufnummern ihren Firmensitz im Ausland hatten. Zumindest für Deutschland hatte sich die Rechtslage zuletzt aber erheblich zu Gunsten der Verbraucher verbessert.
Schon seit dem 15. August 2003 war der Verbraucher relativ gut vor Missbrauch durch Dialer geschützt - an diesem Tag trat das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern" in Kraft. Über die konkreten Regelungen in diesem Gesetz war zuvor lange gestritten worden. Heraus kam schließlich ein Kompromiss, der immerhin besser war als das vorherige Rechtsvakuum, in das Geschädigte hineinfielen und in dem sie nur auf die Gutwilligkeit der Gerichte hoffen konnten oder mussten. In den Folgejahren wurde die Stellung des Verbrauchers durch Gerichtsentscheidungen weiter gestärkt.
Die letzten Regelungen in Sachen Dialer in der Übersicht:
- Internet-Dialer dürfen sich nur über die Nummerngasse 0900-9 einwählen.
- Über die Bundesnetzagentur kann jeder Verbraucher zu einer 0900-Nummer den Namen und die Anschrift des dazugehörigen Anbieters von 0900-Mehrwertdienstleistungen herausfinden - nicht nur für Dialer über 0900-9-Nummern, sondern für jegliche Nummer dieser Gasse. Dazu dient eine Online-Datenbank auf der Webseite der Bundesnetzagentur. Es besteht auch die Möglichkeit, eine solche Anfrage an die Bundesnetzagentur per Post zu stellen.
- Wer 0900-Mehrwertdienste anbietet oder bewirbt, muss dem Verbraucher den vollständigen Bruttopreis und die entsprechende Nummer nennen.
- Auch bei Datenverbindungen (z. B. beim Abruf von Webseiten) kann das Entgelt von dem Umfang der zu übertragenden Daten abhängig sein. Wenn auch hier kein Endpreis vorab genannt werden kann, hat der Anbieter den Endverbraucher über die Tarife bzw. Entgelte in Euro pro Abrechnungseinheit (z. B. Zeittakt, Datenvolumen, Einmalentgelte usw.) zu informieren.
- Der Preis für 0900-Dienste wird nach oben gedeckelt. Höhere Tarife dürfen nur verlangt werden, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Dienstleister "durch ein geeignetes Verfahren" legitimiert.
- 0900-Verbindungen müssen nach spätestens einer Stunde automatisch getrennt werden.
- Dialer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie bei der Bundesnetzagentur registriert sind und gesetzeskonform funktionieren. Der Dialer-Anbieter muss der Bundesnetzagentur versichern, dass alle Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht.
- Die Bundesnetzagentur kann bei Rechtsverstößen Geldbußen verhängen und den Anbietern rechtswidrig genutzte 0900-Nummern entziehen.
Keine Preisinformation - keine Zahlungspflicht
Wichtig: Wenn der Mehrwertdienste-Anbieter vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise über den Preis informiert hat, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt.
Dialer aus dem Rufnummernbereich 0192/0193 wurden übrigens schon vom Vorgänger der Bundesnetzagentur, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), für unzulässig erklärt und untersagt, da sie nicht den Nutzungsbestimmungen entsprachen, die für die Vergabe eben dieser Nummern Grundlage war. Üblicherweise wurde der Bereich von 0191 bis 0193 an Online-Provider vergeben.
Die Nummern für diese so genannten Premium-Rate-Dienste werden künftig auch nicht mehr von der Bundesnetzagentur über Netzbetreiber an diverse Diensteanbieter in 1000er-Blöcken vermietet, sondern jeweils einzeln an die jeweiligen Inhalteanbieter vergeben. Die Identifikation des Anbieters ist so leichter möglich. Die Bundesnetzagentur betreibt nach wie vor eine Online-Suchmaschine für Dialer-Nummern. Wie die Kostenfalle mit DSL, TV-Kabel und Flatrates von selbst ausstarb, lesen Sie in unserem Dialer-Rückblick: Ein Relikt der Anfangsjahre im Internet.
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