Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig
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Die Situation erleben viele Telefon-Kunden: Sie sehen sich ihre
Telefonrechnung an und finden unerklärliche Posten darauf. Nach den eigenen
Vorstellungen sollten die Minutenpreise eigentlich wesentlich günstiger
gewesen sein. Oder aber es sind Verbindungen oder Dienstleistungen aufgeführt,
an die man sich nicht erinnern kann.
Dies ist insbesondere dann ärgerlich,
wenn man keinen Einzelverbindungsnachweis beantragt hat. Über die Rechnung der Deutschen Telekom
werden zudem Gespräche verschiedener Call-by-Call-Anbieter
abgerechnet. Was kann man nun machen, wenn Gespräche von Drittanbietern
falsch abgerechnet wurden? Auf dieser Seite werden einige der häufig gestellten
Fragen zu diesem Thema beantwortet.
Falsche Telekom-Rechnung: So reagieren Sie richtig
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Welche Rechnungsposten werden über die Telekom abgerechnet?
Die Telekom rechnet neben den eigenen Verbindungen und
Grundgebühren auch verschiedene Call-by-Call-, Internet-by-Call- und
Mehrwertdienste-Anbieter ab. Die Deutsche Telekom AG ist für die Rechnungsstellung und den Ersteinzug der Rechnungsbeträge verantwortlich. Der einzelne Call-by-Call-Anbieter
kennt seine Kunden in der Regel nicht, sondern nur dessen Telefonnummer. Auch
wäre es für die einzelnen Call-by-Call-Anbieter unwirtschaftlich, ihren Kunden eigene
Rechnungen über Cent-Beträge zu schicken.
An wen wende ich mich bei Fehlern?
Das kommt darauf an, wo der Fehler liegt. Die Telekom ist nicht zuständig für die Bearbeitung von Fehlern, die von Dritten - wie Call-by-Call-Anbietern - gemacht wurden. Die Telekom erhält von den Anbietern nur die Abrechnungen und gibt diese an die Kunden weiter. Auch auf der Mobilfunkrechnung können Posten von Drittanbietern wie Abos auftreten, die Sie auf Wunsch über eine Drittanbietersperre abstellen können, hierfür ist die Telekom zuständig, nicht der Drittanbieter.
Unter der Überschrift "Beträge anderer Anbieter" finden sich die Abrechnungen
für andere Unternehmen. An gleicher Stelle finden Sie auch die Kontaktdaten der entsprechenden Anbieter für Fragen/Reklamationen zur Rechnung. Einige Anbieter haben dabei einen
gemeinsamen Inkasso-Dienstleister dazwischengeschaltet. Diese
Abrechnungsdienstleister bearbeiten die Einwendungen verschiedener Telefonanbieter
gebündelt.
Ist die Grundgebühr falsch oder sind Telekom-Verbindungen falsch berechnet, ist
der richtige Ansprechpartner natürlich die Telekom selbst. Die zuständige Niederlassung
und die Telefonnummern der Telekom finden sich oben auf der Rechnung.
Ich halte Verbindungen für falsch, habe jedoch keinen Einzelverbindungsnachweis.
Das macht nichts. Wenn Sie Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung
gestellten Verbindungsentgelte haben, ist der Anbieter verpflichtet,
einen Einzelverbindungsnachweis zu erstellen, der die einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsselt.
Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
- Hat der Kunde zu einem früheren Zeitpunkt die gekürzte Speicherung oder gar
die sofortige Löschung der Daten nach Rechnungsstellung verlangt, besteht eine
Pflicht zur nachträglichen Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises nur im Umfang
der noch vorhandenen Daten. Meistens werden die Daten vereinbarungsgemäß nach 80 Tagen
gelöscht.
- Ebenso wird durch Regelungen des Datenschutzes eine Grenze gezogen. Mussten die Daten
aber gelöscht werden, besteht für den Anbieter auch keine Pflicht mehr, einen
Einzelverbindungsnachweis zu erstellen. Der Anbieter muss in der Rechnung jedoch in
drucktechnisch deutlich gestalteter Form darauf hingewiesen haben.
Dennoch sollte für die Zukunft ein Einzelverbindungsnachweis beantragt werden. Der
einfache Nachweis muss durch die Anbieter kostenfrei zur Verfügung
gestellt werden.
So sollten Sie konkret vorgehen
Nachdem Sie den richtigen Verursacher des Fehlers ausgemacht haben,
sollten Sie direkt gegenüber diesem die Einwendungen erheben. Hierbei ist es hilfreich,
die beanstandeten Verbindungen direkt aufzuführen und schriftlich an den Anbieter bzw.
seinen Abrechnungsdienstleister zu übermitteln.
Die unstreitigen Beträge sollten mit der Telefonrechnung bezahlt werden. Hierbei ist
dringend zu beachten, dass der Telekom mitzuteilen ist, welche Rechnungsposten bewusst
nicht bezahlt wurden. Wird diese Mitteilung unterlassen, muss die Telekom davon ausgehen, dass die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter
entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgen soll. Das bedeutet, die Telekom
und auch andere Call-by-Call-Anbieter erhalten eine gekürzte Zahlung, obwohl der Fehler
bei einem anderen Unternehmen liegt. Erhalten jedoch unbeteiligte Anbieter eine gekürzte
Zahlung, zieht dies eventuell weitere Mahnkosten nach sich.
Warum erhalte ich Mahnungen nicht (nur) von der Telekom?
Dies liegt am vorgeschriebenen Abrechnungssystem. Die Telekom ist nur
verpflichtet, die einmalige Abrechnung der Gebühren vorzunehmen. Das Mahnsystem muss
von den Anbietern selbst durchgeführt werden. Zu diesem Zweck darf die Telekom dann
auch die Kundendaten an die Call-by-Call-Anbieter weitergeben. Das ist auch der Grund,
warum die Rechnungshöhe der Telekom meist unter der Höhe der Originalrechnung liegt.
Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat jedoch auch immer befreiende Wirkung gegenüber
den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Sie können also nach Erhalt der
Telekom-Mahnung den gesamten ursprünglichen Betrag an die Telekom überweisen.
Wer muss im Streitfall was beweisen?
Kann das Telekommunikationsunternehmen belegen, dass seine allgemeinen
Schnittstellen einwandfrei funktionieren, es einen Einzelentgeltnachweis unter
Aufschlüsselung der Verbindungsdaten erstellt und auf Verlangen des Kunden eine
konkrete technische Überprüfung vorgenommen hat, besteht ein sogenannter Anscheinsbeweis.
Das bedeutet, die Gerichte gehen davon aus, dass die Gespräche, die auf dem
Einzelverbindungsnachweis stehen, tatsächlich stattgefunden haben. Die Kunden müssen - um
diesen Anscheinsbeweis zu entkräften - ernsthafte Zweifel entgegensetzen, was in der
Praxis jedoch schwer möglich ist.
Die ersten beiden Rechnungen eines Anbieters waren fehlerhaft. Habe ich ein Recht auf eine vorzeitige Kündigung?
Nein, in der Regel nicht. Bitte beachten Sie unseren Ratgeber zum Thema
Kündigungsmöglichkeiten.
Wohin kann ich mich bei Problemen noch wenden?
Wird keine Einigung mit dem Anbieter erzielt, kann in Einzelfällen
die Anrufung der Bundesnetzagentur (BNetzA) sinnvoll sein. Das Schlichtungsverfahren wird in der Regel als schriftliches Verfahren durchgeführt.
Die Schlichtungsstelle kann jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschließen.
An dieser Stelle danken wir Rechtsanwalt Björn Gottschalkson für die Unterstützung bei der Erstellung dieser Ratgeberseite.
Allgemeiner Hinweis
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