Themenspezial: Verbraucher & Service Arglistische Täuschung

Mobilfunk-Vertrag ist nach einer Täuschung im Partnershop anfechtbar

Ein Mobilfunkkunde wurde in einem Partnershop seines Providers dazu verführt, einen günstigeren Tarif abzuschließen. Doch dann stellte sich heraus, dass der Vertrag in Wirklichkeit teurer geworden ist. Ein Gericht musste nun entscheiden, ob der Vertrag anfechtbar ist.
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Mobilfunk-Vertrag ist nach einer Täuschung im Partnershop anfechtbar Mobilfunk-Vertrag ist nach einer Täuschung im Partnershop anfechtbar
Bild: teltarif.de / Martin Müller
Partnershops eines Mobilfunkbetreibers bieten zwar in der Regel die gleichen Tarife und Hardware-Bundles an wie der Netzbetreiber oder Provider, bei Rabatt-Aktionen und Sonderkonditionen haben sie aber eine gewisse Selbständigkeit. Darum kann es sein, dass ein Kunde im Ladengeschäft einen anderen Aktionsrabatt bekommt als im Online-Shop und umgekehrt.

Die Frage ist nur: Handelt der Shop tatsächlich im Auftrag des Providers? Rein juristisch betrachtet sind die Partnershops wirtschaftlich selbständige Unternehmen, die auf Provisionsbasis handeln - darum auch der Name "Partnershop" statt "Filiale". Ein Gericht hat aber nun entschieden, dass Partnershops nicht grundsätzlich als selbständig zu betrachten sind.

Falsche Versprechungen haben sich nicht bewahrheitet

Mobilfunk-Vertrag ist nach einer Täuschung im Partnershop anfechtbar Mobilfunk-Vertrag ist nach einer Täuschung im Partnershop anfechtbar
Bild: teltarif.de / Martin Müller
Der Rechtskanzlei Dr. Bahr liegt ein Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. April vor, der unter dem Az. 121 C 248/13 (09) geführt wird. Im Rahmen eines Antrages auf Prozesskostenhilfe musste das Gericht darüber entscheiden, wann ein Kunde seinen Handy-Vertrag anfechten kann und wann nicht.

Das Telekommunikationsunternehmen hatte gegen den Kunden geklagt und die Begleichung der monatlichen Grundgebühren gefordert. Diese bezahlte der Verbraucher aber nicht und gab als Grund an, er sei in einem Partnershop des Providers über den Tisch gezogen worden. Der Shop bot auch Tarife und Produkte anderer Provider an. Ursprünglich war der Kunde in den Laden gegangen, um einen günstigeren Tarif für sein Handy zu erhalten.

Dort stellte eine Mitarbeiterin seinen Vertrag um und versicherte ihm, dass die monatlichen Kosten ab jetzt günstiger seien. Dies traf allerdings nicht zu.

Anfechtung des Vertrags bei arglistiger Täuschung rechtmäßig

Obwohl der Kunde nach dieser Entdeckung seinen neuen Vertrag widerrief, wollte der Provider trotzdem die monatlichen Zahlungen erhalten. Das Amtsgericht Saarbrücken bezeichnete eine solche Anfechtung in seinem Beschluss als grundsätzlich möglich. Die Begründung: Die Vorgehensweise der Mitarbeiterin im Partnershop sei dem Telekommunikations-Anbieter zuzurechnen.

Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, welche Rechtsbeziehung zwischen dem Provider und dem Partnershop besteht: Offenbar spielt es keine Rolle, ob der dortige Mitarbeiter Handelsvertreter, freier Mitarbeiter oder Angestellter ist. Das Gericht bezeichnete den Partnershop als "Erfüllungsgehilfen" des Providers. Der Anbieter kann sich also nicht damit herausreden, der Shop sei nur ein "Dritter" gewesen. Bei einer arglistigen Täuschung im Partnershop kann der Kunde den Vertrag also anfechten.

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