Themenspezial: Verbraucher & Service Rechtssache

Handy während der Fahrt aufladen: Legal oder nicht?

Darf ein Autofahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon in die Hand nehmen, um es in die Ladestation zu stecken? Das Amtsgerichts Landstuhl musste entscheiden und kam zu einer interessanten Begründung.
Von mit Material von dpa

Urteil zur Handy-Nutzung am Steuer Urteil zur Handy-Nutzung am Steuer
Bild: dpa
Sein Handy während der Fahrt in die Hand zu nehmen, um es in eine Ladestation zu stecken, kann erlaubt sein. Das lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl herauslesen, auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 OWi 4286 Js 12961/16).

Während der Fahrt nahm ein Autofahrer sein Mobiltelefon in die Hand, um es in die Ladestation zu stecken. Das beobachtete eine Polizeistreife, die daraufhin ein Bußgeld wegen verbotener Handynutzung verhängte. Dagegen legte der Fahrer Einspruch ein.

Bezug zu einer Telefonfunktion für Strafe erforderlich

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Zu Recht, entschied der Richter. Denn für eine Strafe müsse immer ein Bezug zu einer Telefonfunktion gegeben sein. Nur das reine Umlegen des Handys reicht dafür nicht aus. Dass andere Gerichte bereits einen Ladevorgang als Telefonfunktion werteten, sei nicht richtig. Denn es sei ja gestattet, mit Freisprechanlage oder Headset während der Fahrt am Steuer zu telefonieren. So ist es nicht ordnungswidrig, das Handy dafür in den funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.

Auch konnten die Polizisten keine Angaben dazu machen, wie die konkrete Handynutzung genau ausgesehen haben soll. Im Protokoll fand sich dazu nichts. Daher wurde der Fahrer freigesprochen. Das Gericht verweist im Urteil auf den § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung. Dort heißt es:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Laut dem Gericht könnte die Formulierung "...gehalten werden muss" in manchem Fall zu abweichenden Ergebnissen führen, beim aktuell Beschuldigten sei allerdings der Bezug zu den Telefonfunktionen nicht offensichtlich gewesen.

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