Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Strafe für Handy am Steuer: Nutzungs-Nachweis erforderlich

Am Steuer ist Auto­fahrern die Nutzung eines Handys verboten. Doch was ist, wenn der Fahrer es ledig­lich an einen anderen Platz legt? Die Nutzung des Geräts muss nach­gewiesen werden, wie ein Urteil zeigt.
Von dpa /

Interessantes Urteil zur Nutzung des Handys am Steuer Interessantes Urteil zur Nutzung des Handys am Steuer
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Am Steuer gilt: Finger weg vom Mobil­telefon. Wer sein Handy dann mit den Händen benutzt, muss mit Bußgel­dern, Punkten und Fahr­verboten rechnen. Für eine Ahndung muss die Nutzung aber nach­gewiesen werden, wie ein Beschluss des Kammer­gerichts Berlin (Az.: 3 Ws (B) 273/19-162 Ss 112/19) zeigt, auf den der ADAC hinweist.

In dem Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Auto auf einer Kreu­zung in der Stadt unter­wegs war. Dabei hielt er ein Mobil­telefon in der Hand, was eine Poli­zeistreife beob­achtete. Diese stoppte den Fahrer. Es folgte ein Bußgeld wegen unzu­lässiger Handy­nutzung.

Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Seine Argu­menta­tion: Er habe das Handy nur gehalten, um es im Auto woan­ders hinzu­legen. Eine Funk­tion habe er nicht genutzt. Das Amts­gericht Berlin-Tier­garten verur­teilte ihn dennoch, wogegen der Mann Rechts­beschwerde einlegte.

Fahrer hielt Handy länger vor dem Ober­körper

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Damit blieb der Auto­fahrer aber erfolglos, das Kammer­gericht Berlin bean­stan­dete das vorhe­rige Urteil nicht.

Zwar war es in den Augen der Richter richtig, dass das bloße Aufnehmen oder Halten des Handys nicht ausreicht, um den Verstoß gegen das Nutzungs­verbot anzu­nehmen. Im vorlie­genden Fall sei aber fest­gestellt worden, dass der Fahrer das Gerät während der Fahrt über einen gesamten Kreu­zungs­bereich mit der rechten Hand vor seinem Ober­körper fest­hielt. Das leuch­tende Handy­display ließ außerdem einen roten Punkt erkennen und war dem Gesicht des Fahrers zuge­wandt. Daraus schloss das Gericht, dass der Fahrer einen Anruf vorbe­reitete.

Recht­spre­chung unein­heit­lich

Auch das lange Fest­halten sprach laut Gerichts­beschluss gegen die Behaup­tung, dass der Fahrer ledig­lich sein Telefon umlegen wollte. Die genaue Fest­stel­lung, welche Bedien­funk­tion vorlag, oder die Doku­menta­tion von Sprech­bewe­gungen sei für eine Strafe nicht erfor­derlich.

Der ADAC weist darauf hin, dass die Recht­spre­chung in der Frage, ob das bloße Halten ohne irgend­eine Nutzung bereits für einen Handy­verstoß ausreicht, bisher recht unein­heit­lich war. Die Ober­gerichte seien aber fast alle auf die Ausle­gung einge­schwenkt, dass so ein Verhalten noch nicht ausreicht - etwa dann, wenn das Handy nur von einer Ablage auf den Beifah­rersitz gelegt werden soll.

Vor einigen Jahren mussten sich Gerichte beispiels­weise mit den Fragen beschäf­tigen, ob das Musik­hören ohne SIM und das Drücken des Home-Buttons bezie­hungs­weise das Handy in die Kfz-Lade­station zu stecken erlaubt oder verboten sind

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