Urteil: Vodafone-Kunde hat keinen Anspruch auf "VIP-Rufnummer"
Das Landgericht Düsseldorf wies
die Klage eines "VIP-Nummern"-Käufers ab
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Wer eine (VIP-) Rufnummer beim Online-Auktionshaus eBay kauft oder verkauft, verstößt gegen das in
der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) festgelegte
Verbot des Rufnummernhandels - entsprechende Verträge sind daher unwirksam. Das hat das
Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Az.: 6 O 518/10, Urteil vom
20. Juli 2012) klargestellt, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
"VIP-Nummer" ging bei eBay für fast 5 000 Euro über den Tisch
Das Landgericht Düsseldorf wies
die Klage eines "VIP-Nummern"-Käufers ab
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Im konkreten Fall hatte ein Nutzer eine Handynummer als "VIP-Nummer" bei eBay zu einem Preis
von 4 666 Euro gekauft. Dabei handelte es sich um eine
CallYa-Prepaid-Karte des Mobilfunk-Netzbetreibers
Vodafone. Eine Weile lang lief alles gut: Der Kunde konnte die Karte mit
der begehrten Rufnummer nutzen.
Doch dann geschah etwas Unerwartetes: Der Mitarbeiter eines (völlig unbeteiligten) Vodafone-Shops hatte Interesse an der Rufnummer und fälschte ein Übernahmeformular, um die Freigabe der Rufnummer zu erwirken. Nachdem ihm dies gelang, verkaufte er die Rufnummer an eine Kundin weiter. Dem erwähnten Käufer der VIP-Nummer fiel schließlich auf, dass er nicht mehr telefonieren konnte, in der Folge erstattete er Strafanzeige gegen Unbekannt.
Von Vodafone verlangte er, ihm seine Rufnummer wieder zuzuteilen, hilfsweise verlangte er vor Gericht Schadenersatz, da es schließlich ein Vodafone-Shop gewesen sei, der ihn um seine Rufnummer gebracht habe. Der beklagte Düsseldorfer Mobilfunker verweigerte sich jedoch - und war der Ansicht, der Kläger habe seine VIP-Nummer durch unzulässigen Rufnummernhandel erlangt.
Rufnummernhandel ist unzulässig
Das sah auch das Landgericht Düsseldorf so - und wies die Klage ab. Denn in Paragraph 4, Absatz 5 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) heißt es: "Es ist verboten, die Rückgabe von Rufnummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben." Dies umfasse auch den Fall, dass "ein Telekommunikationsteilnehmer mit einem anderen vereinbart, dass er die Rufnummer an den originären Zuteilungsnehmer [Vodafone] zurückgeben und der nachfolgenden Übertragung auf den anderen Telekommunikationsteilnehmer zustimmen werde, wenn dieser ihm dafür einen bestimmten Geldbetrage zahle".
Dagegen hätten der ursprüngliche Rufnummern-Inhaber und der Kläger mit der durchgeführten eBay-Auktion jedoch verstoßen. "Daher war der 'Erwerb' der Rufnummern durch den Kläger (...) unwirksam", befanden die Richter. Generell stelle die Zuteilung einer Rufnummer immer nur ein Nutzungsrecht dar, "nicht aber eine eigentümerähnliche Stellung (...)".
Gericht: Wer eine VIP-Nummer kauft, handelt auf eigenes Risiko
Zum Handel mit VIP-Nummern bei eBay und anderen Portalen fand das Landgericht klare Worte: "Wenn dieser Handel gleichwohl betrieben wird, so ist der 'Wert', den derartige Rufnummern auf einem gesetzlich untersagten Markt repräsentieren mögen, durch das Zivilrecht nicht geschützt."
Wer dennoch eine VIP-Nummer kauft, hat demnach Pech gehabt. Das Gericht stellte trocken fest: "Es kann daher auch nicht ein möglicher Kaufpreis zur Rückerlangung der Nummer, der nach den gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht vereinbart und gezahlt werden dürfte, als Schaden (...) geltend gemacht werden."