Kreuzfahrtschiffe

Urteil: Kreuzfahrerin muss hohe Handyrechnung nicht zahlen

Handy­nutzung auf Kreuz­fahrt­schiffen kann sehr teuer sein. Mobil­funker haben eine Fürsor­gepflicht und müssen ihre Kunden recht­zeitig darauf hinzu­weisen.
Von Wolfgang Korne

Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann schnell in der Kostenfalle enden Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann schnell in der Kostenfalle enden
Bild: dpa
Wer auf einem Kreuz­fahrt­schiff unter­wegs ist und sein Smart­phone nutzen möchte, muss aufpassen. Auf solchen Schiffen ist die Mobil­funk­nutzung zwar möglich - doch meist zu einem horrenden Preis. Die Reede­reien betreiben auf den Schiffen nämlich eigene Netze, die meist an einen Satel­liten-Empfänger auf dem Schiff ange­bunden sind. Die Nutzung einer solchen Verbin­dung ist extrem teuer.

Ein aktu­elles Urteil des AG Char­lotten­burg vom 05.04.2019 Az.: 219 C 21/19 sieht die Mobil­funk­betreiber aber in der Pflicht, auf diese hohen Kosten hinzu­weisen – und zwar bevor über­höhte Rech­nungen entstehen können.

Rech­nung über 816,86 Euro statt 9,99 Euro

Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann schnell in der Kostenfalle enden Handynutzung auf Kreuzfahrtschiffen kann schnell in der Kostenfalle enden
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Hinter­grund ist eine Klage gegen eine Urlau­berin auf einem Kreuz­fahrt­schiff, die sich weigerte, eine Rech­nung über 816,86 Euro zu zahlen.

Die Kreuz­fahrerin besaß einen Vertrag mit dem Dril­lisch-Tarif PremiumSIM LTE 3000 L zum monat­lichen Preis in Höhe von 9,99 Euro. In diesem Tarif enthalten ist eine Flat­rate für alle SMS in alle deut­schen Netze und ein Daten­volumen von 3 GB LTE mit bis zu 50 MBits/s sowie ein Auslands-Paket. Danach konnte die Beklagte aus 43 Ländern nach Deutsch­land und im Aufent­halts­land tele­fonieren. Dies beinhal­tete auch ein Daten­volumen von 1 GB für das Internet.

Warnung erst am nächsten Tag

Im März 2017 nahm die Mobil­funk-Kundin an einer Kreuz­fahrt von Kiel nach Norwegen über Däne­mark teil. Am 13. März 2017 nutzte sie eine Satel­liten­verbin­dung zur Daten­über­tragung. Am 14. März 2017 erhielt sie vom Kläger eine SMS mit der drin­genden Bitte um Rückruf. Außerdem verschickte der Mobil­funk­anbieter eine E-Mail, worin er darauf hinwies, dass „bei Gesprä­chen, SMS und Daten­nutzung in Flug­zeugen und auf See hohe Kosten entstehen könnten.“ Vorsorg­lich sei die Daten­verbin­dung im Ausland gesperrt worden.

Mit Rech­nung vom 31. März 2017 berech­nete der Mobil­funker gegen­über der Kreuz­fahrerin einen Betrag in Höhe von insge­samt 816,86 Euro, wovon 9,99 Euro auf den Paket­preis entfielen. Mit einem Schreiben ihres Rechts­anwalts wider­sprach die Beklagte der Rech­nung unter Hinweis darauf, dass sie nicht vor der Verbin­dung auf die hohen Kosten für den Daten­aufbau hinge­wiesen wurde.

Allen Pflichten nach­gekommen?

Dagegen zog der Mobil­funker vor Gericht. Die Klage begründet der Anbieter damit, dass die Kundin die Dienst­leis­tung unstreitig in Anspruch genommen habe. Außerdem sei man den Infor­mati­onspflichten durch die SMS vom 14. März 2017 und die E-Mail vom glei­chen Tag nach­gekommen. Der Mobil­funker führte an, sie könne erst 24 Stunden nach dem Einwählen ihre Kunden auf die Verur­sachung der hohen Kosten hinweisen. Es habe einzig und allein im Verant­wortungs­bereich der Beklagten gelegen, sich über das Auslösen von hohen Kosten auf einem Schiff zu infor­mieren.

Das Gericht sah das aber anders. Zwar wurde eine SMS und eine E-Mail am Tag nach der Nutzung der GPRS-Verbin­dung versandt. Diese wären jedoch einer­seits zu spät versandt worden, denn ein Hinweis könne den anderen Vertrags­partner nur dann vor Schaden bewahren, wenn dieser vor der Daten­nutzung erfolgt. Zum anderen wäre die SMS auch untaug­lich, denn sie enthielt keinerlei Hinweis auf die Daten­nutzung oder die hohen Kosten. Sie beinhal­tete ledig­lich eine Bitte, den Kunden­service anzu­rufen.

Fürsor­gepflicht verletzt

Nicht nach­voll­ziehbar ist für das Gericht auch die Begrün­dung, dass sie nicht die tech­nischen Möglich­keiten habe, den Kunden vor der Daten­nutzung über die Höhe der Kosten aufzu­klären. Unstreitig sei dies bei der Nutzung der jewei­ligen Tele­kommu­nika­tions­dienste in Norwegen und Däne­mark möglich gewesen.

Und die Richter schenkten der Mobil­funk­nutzerin auch Glauben, dass sie die teure Satel­liten­verbin­dung nicht genutzt hätte, wenn sie korrekt infor­miert worden wäre, wie es die TK-Trans­parenz­verord­nung vorschreibt. Immerhin habe die Frau eine Flat­rate zur Kosten­kontrolle gewählt.

Zwar habe der Mobil­funker gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 808,87 Euro, da die Beklagte die Daten­nutzung per GPRS-Verbin­dung unstreitig in Anspruch genommen hat. Dieser Anspruch sei jedoch nicht durch­setzbar, da ihm der Einwand der unzu­lässigen Rechts­ausübung entge­genstehe. Denn der Beklagten steht ein Anspruch auf Scha­dens­ersatz in glei­cher Höhe wegen Verlet­zung von Warn-, Fürsorge- und Schutz­pflichten zu. Die Klage wurde abge­wiesen.

Der Fall, der in Char­lotten­burg verhan­delt wurde, ist nicht der einzige dieser Art. Immer wieder kommt es bei arglosen Kreuz­fahrern zu Horror-Rech­nungen und nach­folgend zu Prozessen. Besser ist es da, vorsichtig zu sein, und sich vorher zu infor­mieren. Etwa durch unseren Beitrag über Kosten­fallen bei Handy­nutzung auf Kreuz­fahrt­schiffen und Fähren.