Darf Unitymedia ungefragt WLAN auf Kundenroutern öffnen?
Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Hotspots vor dem BGH
Foto/Logo: Unitymedia, Grafik/Montage: teltarif.de
Der auch in Hessen aktive Kabelnetzbetreiber
Unitymedia baut ein teilöffentliches WLAN-Netz auf und nutzt dazu die
Router seiner Kunden. Diese sind Eigentum des Unternehmens, auch wenn
sie in den Räumen der Kunden stehen. Muss Unitymedia ihnen nur ein
Widerspruchsrecht einräumen oder braucht das Unternehmen ihre
Zustimmung? Ein Streit darüber mit der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen ist vor dem Bundesgerichtshof gelandet (Az: I ZR 23/18). Ein Urteil wird zu einem späteren
Zeitpunkt verkündet.
Welches Ziel verfolgt Unitymedia?
Rechtsstreit um Öffnung der Unitymedia-Hotspots vor dem BGH
Foto/Logo: Unitymedia, Grafik/Montage: teltarif.de
Das Unternehmen betreibt in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg
und Hessen das Kabelnetz und hat jeweils deutlich mehr als drei
Millionen Kunden für Internet und Telefon. Bei ihnen steht ein Router
im Haus oder der Wohnung, der ein passwortgeschütztes WLAN erzeugt.
Die Router sind Eigentum von Unitymedia. Über eine Änderung der
Konfiguration wurde ein zweites WLAN aktiviert. Das ermöglicht
Unitymedia-Kunden den Zugang zum Internet an mehr als einer Million
solcher WLAN-Spots ohne jeweils neue Anmeldung.
Wie wurden die Kunden informiert?
Unitymedia hat seine Kunden ab 2016 über die Absicht informiert, das teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Technik der Kundenrouter aufzubauen. In dem Schreiben räumte das Unternehmen seinen Kunden ein zu widersprechen. Wie viele davon Gebrauch machten, teilte das Unternehmen nicht mit.
Warum klagt die Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde nach eigenen Angaben durch Beschwerden auf das Vorgehen von Unitymedia aufmerksam. Sie wirft dem Unternehmen unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik vor. Die Verbraucherschützer stützen sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen, dass ein Kunde der Zusatznutzung des Routers ausdrücklich zustimmen muss. Die Möglichkeit zu widersprechen reiche nicht aus.
Wie haben die Vorinstanzen entschieden?
Das Landgericht Köln hatte im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden. Dagegen zog Unitymedia vor das Oberlandesgericht Köln. Die OLG-Richter hoben das erstinstanzliche Urteil auf und entschieden zugunsten von Unitymedia. Sie sahen keinen Unterlassungsanspruch. Die Aufschaltung eines zusätzlichen WLAN-Signals könne zwar eine Belästigung für die Kunden sein. Diese sei aber nicht unzumutbar, weil ein Widerspruch jederzeit möglich sei.
Müssen Kunden Nachteile durch die Nutzung der Router fürchten?
Unitymedia versichert, es gebe weder eine Leistungseinbuße noch die Gefahr des Datenmissbrauchs. "Technisch ist das WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentlichen WLAN-Angebot", teilte ein Sprecher mit. Es gebe keine Haftungsrisiken für den Kunden. Außerdem versichert das Unternehmen, dass den Anschlüssen der Kunden mehr Bandbreite zur Verfügung gestellt werde. Die gebuchte Bandbreite reduziere sich im Falle einer Nutzung des WLAN-Spots nicht. "Wir nutzen unsere Infrastruktur also sinnvoll zum Vorteil aller Kunden", versicherte der Sprecher.
Welche Folgen kann ein BGH-Urteil haben?
Vor Gericht geht es nicht um die Frage, ob Unitymedia den Aufbau eines öffentlichen WLAN-Netzes unter Verwendung der Kunden-Router vorantreiben darf. Sollten die höchsten Zivilrichter die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsmöglichkeit nicht ausreicht, wird es für Unitymedia allerdings aufwendiger. Die Kunden müssten um Zustimmung gefragt werden. Ob mehr Kunden nein sagen würden als bei der Widerspruchslösung, ist offen.
Dass nicht alle Unitymedia-Kunden wie versprochen bis Jahresende 2018 kostenlos auf mindestens 30 MBit/s hochgestuft wurden, sorgt für Unmut. Unitymedia nimmt Stellung dazu und erläutert die Hintergründe.