Abgewiesen

Telekom-Antrag gegen Vorrats­daten­speicherung unzulässig

Die Telekom sah sich selbst nicht dazu verpflichtet, bei der umstrittenen Vorrats­daten­speicherung mitzumachen. Vor Gericht wurde diese Auffassung allerdings nicht bestätigt.
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Antrag der Telekom abgewiesen Antrag der Telekom abgewiesen
Bild: Telekom
In den vergangenen Tagen gab es viel Wirbel um die umstrittene Vorratsdatenspeicherung. Nicht nur Verbrauchern, Juristen und Netzaktivisten ist sie ein Dorn im Auge - auch die Provider und Netzbetreiber sind nicht sonderlich begeistert davon, für die Verpflichtung zur Datenspeicherung in ihre Infrastruktur investieren zu müssen.

Die Telekom hatte beantragt, nicht zur anlasslosen Speicherung von Tele­kommuni­kations­ver­kehrs­daten verpflichtet zu sein. Mit dieser Rechtsauffassung ist der Netzbetreiber aber nun erst einmal gescheitert.

Das sind die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung

Antrag der Telekom abgewiesen Antrag der Telekom abgewiesen
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Das Verwaltungsgericht Köln teilt mit, dass es am 30. Juni einen dementsprechenden Antrag der Telekom abgelehnt hat. In ihrem Antrag bezog sich die Telekom auf den §113b Abs. 3 TKG. Darin sind die "Erbringer öffentlich zugänglicher Inter­net­zugangs­dienste" dazu angehalten, die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse und eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, zu speichern. Außerdem muss eine zugewiesene Benutzerkennung sowie Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone gespeichert werden.

Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind laut dem Gesetz die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der Funkantennen ergeben, die die jeweilige Funkzelle versorgen.

Der Inhalt der Kommunikation sowie Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können. Die gespeicherten Daten sind spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.

Erweiterter Antrag der Telekom erfolglos

Laut dem Gericht hatte die Telekom beantragt, festzustellen, dass sich diese Speicherpflicht nicht auf Internetverbindungen erstreckt, die unter Einsatz des sogenannten NAPT-Verfahrens hergestellt werden.

NAPT ist die Abkürzung für Network Address Port Translation. Hierbei handelt es sich um ein technisches Verfahren, bei dem Rechnern eines privaten Netzes ein gemeinsamer Zugang zum Internet ermöglicht wird, und zwar mit Übersetzung der Portnummer. Das NAPT-Verfahren kommt laut dem Gericht auch bei öffentlichen Hotspots und im Mobilfunkbereich zum Einsatz. Über die ursprüngliche Klage der Telekom und weitere technische Details haben wir hier berichtet: Telekom: Klage gegen Vorratsdatenspeicherung.

Nach der Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung durch die BNetzA hat die Telekom ihren Antrag erweitert und gefordert, insgesamt und nicht lediglich mit Blick auf das NAPT-Verfahren nicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten laut TKG verpflichtet zu sein. Diesen Antrag lehnte das Gericht nun mangels Rechts­schutz­interesses ab.

Wie es nach der Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung nun mit der umstrittenen Speicherpflicht weitergehen könnte, haben wir in einem separaten Artikel beleuchtet.

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