Gericht

Bericht: Telekom kann StreamOn vorerst weiter anbieten

Die Telekom kann StreamOn vorerst weiter unverändert anbieten. Eine Entscheidung des Ober­ver­waltungs­ge­richts Münster über die Rechtmäßigkeit steht aber noch aus.
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Zwischenentscheidung zu StreamOn Zwischenentscheidung zu StreamOn
Fotos: Telekom/PictureArt - fotolia.com, Montage: teltarif.de
Die Deutsche Telekom kann ihre umstrittenen StreamOn-Optionen vorerst weiter anbieten. Das berichtet das Onlinemagazin Golem unter Berufung auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 6. März (Az. 13 B 1374/18). Demnach kann die Bundesnetzagentur ihren Beschluss, nachdem die Zero-Rating-Optionen in Teilen gegen geltendes Recht verstoßen, weiterhin nicht durchsetzen.

Bei der Entscheidung des Gerichts ging es den Angaben zufolge allerdings gar nicht um die Rechtmäßigkeit von StreamOn selbst, sondern nur darum, dass das Gericht zunächst über die Beschwerde der Telekom gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln entscheiden müsse, das die Auflagen, die die Bundesnetzagentur für die StreamOn-Optionen verhängt hatte, bestätigt hat.

Diese Forderungen hat die Bundesnetzagentur

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Der Regulierer bestätigt zwar die Möglichkeit für Zero-Rating-Angebote, fordert die Telekom jedoch auf, StreamOn gemäß der Roam-like-at-home-Regelung auch im EU-Roaming anzubieten. Zudem verletze die Praxis, Videostreams netzseitig auf 480p zu begrenzen, das Gebot der Netzneutralität. Die Telekom steht auf dem Standpunkt, dass StreamOn nicht wirtschaftlich darstellbar sei, wenn diese Auflagen umgesetzt werden müssten.

Die Bundesnetzagentur hatte der Telekom zuletzt eine Frist zum 31. März 2019 gesetzt. Diese dürfte allerdings nach der jetzt erfolgten Zwischenentscheidung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Oberverwaltungsgerichts verstreichen, ohne dass sich bei StreamOn Änderungen ergeben. Das Gericht begründet seine Zwischenentscheidung dem Bericht zufolge damit, dass der Telekom "möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Nachteile" entstehen könnten, wenn sie die Forderung der Bundesnetzagentur fristgerecht umsetzen müsste.

Eigentliche Entscheidung nicht absehbar

Wann das OVG die eigentliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von StreamOn in der bisherigen Form trifft, ist nicht absehbar. Allerdings sei dieses Urteil dann unanfechtbar. Die Telekom könnte allenfalls noch eine Verfassungsbeschwerde einlegen, die aber keine aufschiebende Wirkung habe.

Unter dem Strich bedeutet das: Wenn das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt, müsste die Telekom die StreamOn-Optionen entweder gemäß den Forderungen der Bundesnetzagentur anpassen oder ganz einstellen. Aktuell hat die Telekom bei StreamOn 234 Musik-, 121 Video- und 30 Gaming-Partner, deren Dienste sich ohne Anrechnung des Datenverbrauchs nutzen lassen. Nach Unternehmensangaben werden die Optionen von mehr als 1,5 Millionen Kunden genutzt.

In einer weiteren Meldung lesen Sie, welche neuen StreamOn-Dienste die Telekom seit 1. März anbietet.

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