Themenspezial: Verbraucher & Service Verschlimmbessert

Editorial: LG Hagen findet Smartphones nicht wichtig

Statt ein defektes Smartphone zu reparieren, zerstört es ein Händler weiter. Doch das LG Hagen lehnt dennoch Schadensersatz für den Nutzungsausfall ab.
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Keine Entschädigung bei defektem Handy Keine Entschädigung bei defektem Handy
Grafik/Foto: teltarif.de
Einen interessanten Fall hatten das Amtsgericht Schwelm und in der Berufungsinstanz dann das Landgericht Hagen zu entscheiden (Aktenzeichen: 7 S 70/16): Eine Kundin hatte am 28.05.2014 eines der üblichen Bundles aus Smartphone und Mobilfunkvertrag gekauft und am 02.06.2014 ihr zugehöriges Smartphone erhalten. Am 08.09.2014 brachte sie das Gerät zurück zum Händler, weil die Touchfunktion ausgefallen war. Sie konnte also noch die Anzeige sehen, aber keine Eingaben mehr tätigen.

Der Händler verweigerte am 15.09.2014 jedoch die Reparatur, weil der Schaden am Gerät "auf grobe Behandlung" zurückzuführen sei. Die Kundin mahnte daraufhin wiederholt die Rückgabe ihres Smartphones an, bekam es jedoch erst am 28.10.2014 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Handy unstreitig zahlreiche Sturzschäden auf, insbesondere Schrammen am Gehäuse. Auch das Display - und nicht nur die Touch-Funktion - war nun zumindest teilweise defekt. In der Folge stritten sich die Mobilfunkkundin um die Reparatur des Smartphones und um Schadensersatz für die Zeit, in der sie das Smartphone nicht nutzen konnte.

In der Reparatur-Frage konnte sich die Kunden schon in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Schwelm durchsetzen. Sie konnte einen Zeugen benennen, der aussagte, dass das Gerät dem Händler zwar mit der defekten Touch-Funktion, aber ohne Sturzschäden und mit funktionierendem Display übergeben worden war. Auch der Reparaturauftrag enthielt keine Angaben zu entsprechenden Schäden, sondern pauschal nur die Angabe "Display ohne Funktion". Letzteres stimmt aber nicht mit dem Zustand des Geräts bei Rückgabe überein: Es fehlt der Hinweis auf den Ausfall des Touchscreens, während das Display ja nur teilweise ausgefallen war. Daher ging das AG Schwelm davon aus, dass die Sturzschäden erst beim Händler entstanden waren, und verpflichtete den Händler zur Erstattung von 568 Euro. Zu diesem Preis hatte sich die Kundin am 29.03.2016 anderweitig ein vergleichbares Smartphone gekauft.

Kein Geld für Nutzungsausfall!?

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Grafik/Foto: teltarif.de
Das AG Schwelm - und in der Berufungsinstanz auch das LG Hagen - lehnten es jedoch ab, der Kundin für die knapp sieben Monate, in der sie nur ihr altes unzuverlässiges Smartphone nutzen konnte, auch nur einen Euro als Schadensersatz für den Nutzungsausfall zuzusprechen. Die Begründung der beiden Gerichte hierfür liest sich schon recht seltsam: Über ihr altes Handy hätte die Kundin zwar das mobile Internet nicht nutzen können, aber weiterhin mobil telefonieren können, so dass sie für Freunde entsprechend erreichbar war. Das Internet hätte sie hingegen auch am heimischen PC über den Festnetzanschluss nutzen können.

Wortwörtlich schreibt das LG Hagen: "Denn es ist für die Kammer jedenfalls nicht erkennbar, dass ein Großteil der Bevölkerung von seinen Mitmenschen die Kommunikation unter Nutzung des mobilen Internet, etwa durch ständige Kontrolle des Eingangs von E-Mails, erwartet." Daher sei die Nutzung des mobilen Internets "kein zentraler Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung". Nun, bezüglich E-Mail hat das LG Hagen wahrscheinlich sogar recht, die Zahl der Smartphone-Nutzer, die sich ein privates E-Mail-Konto auf dem Smartphone einrichten und dieses mit hoher Frequenz abrufen und auf eingehende E-Mails antworten, dürfte tatsächlich überschaubar sein.

Andererseits hat die zitierte Kammer des LG Hagen komplett verkannt, dass ein Großteil der Bevölkerung tatsächlich untereinander mobil von Smartphone zu Smartphone kommuniziert, und dies auch von ihren Kommunikationspartnern erwartet. Allerdings erfolgt die Kommunikation hier überwiegend nicht per E-Mail, sondern über Apps und zu einem kleinen Teil über den mobilen Browser. Alleine Facebook kommt inzwischen auf 21 Millionen Mobilnutzer in Deutschland - und zwar täglich! Da die Gesamtzahl der täglichen Facebook-Nutzer "nur" bei 23 Millionen liegt, ergibt sich, dass etwa 90 Prozent der Facebook-Nutzer den Dienst mobil nutzen. WhatsApp hat sogar 37 Millionen Nutzer - so gut wie alle mobil. Rechnet man noch weitere Messenger, die Business-Plattformen wie Xing und LinkedIn und die zahllosen Dating-Apps hinzu, kommt man auch nach Abzug der Mehrfachnutzer schnell zu dem Ergebnis, dass nicht nur ein Großteil, sondern sogar der Großteil der Bevölkerung regelmäßig mobil via Smartphone-App kommuniziert.

Hinzu kommen zahllose mobile Anwendungen, die zwar mit dem Smartphone, nicht jedoch mit dem PC am heimischen Festnetzanschluss möglich sind. Hierzu gehören insbesondere die GPS-Navigation für Autofahrer oder die Anzeige von aktuellen Busabfahrzeiten für Nahverkehrsnutzer, der Abruf der kurzfristigen, und damit auch kleinräumig recht genauen Wettervorhersage oder auch die Möglichkeit, jederzeit Fotos zu machen.

Der Fall stellte sich vor dem AG Schwelm wie gesagt so dar, dass die Klägerin ein neues Smartphone erworben und dieses nach wenigen Monaten wegen eines Defekts zur Reparatur zurückgebracht hatte. Statt es zu reparieren, verschlimmert der Händler - ob nun grob fahrlässig durch extreme Unachtsamkeit oder gar vorsätzlich aus Böswilligkeit - den Zustand des Smartphones und gibt es unrepariert zurück. Die Klägerin bekommt zwar den Kaufpreis für ein Ersatzgerät zugesprochen, aber keinen Schadensersatz für den Nutzungsausfall, das ist schon merkwürdig. Neben den vorgenannten Argumenten, dass der Verzicht auf Smartphone-Nutzung einen durchschnittlichen Bürger in seinem täglichen Leben im Vergleich zu den Mitbürgern erheblich einschränkt, ist auch der beim Smartphone-Kauf abgeschlossene Bundle-Vertrag zu beachten: Dieser läuft ja auch ohne Smartphone weiter und kostet als kombinierter Sprach- und Datenvertrag deutlich mehr als ein reiner Vertrag für eine Sprach-Flatrate. Auch hier entsteht der Kundin ein Schaden durch den ohne Smartphone zum Teil nutzlosen Vertrag.

Nicht so eilig!?

Allerdings kann das Gericht zugunsten des beklagten Mobilfunkhändlers argumentieren, dass im konkreten Fall der Klägerin offensichtlich das Smartphone nicht so wichtig war, oder das alte Smartphone vielleicht doch besser funktionierte, als die Klägerin zuzugeben bereit war. Denn das defekte Gerät hatte sie am 08.09.2014 zur Reparatur eingeliefert. Erst am 29.03.2016, über eineinhalb Jahre später, kaufte sie sich ein Ersatzgerät. Wenn sie so lange wartet, war ihr der Ersatzkauf offensichtlich nicht ganz so wichtig. Auch aus Gründen der Mitwirkungspflichten des Geschädigten bei der Minimierung des Schadens wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich zeitnah nach Rückgabe des stark beschädigten Geräts ein neues Ersatzgerät zu beschaffen. Entsprechend wäre der Schadensersatz für den Nutzungsausfall auf ca. zwei Monate zu limitieren. Aber keinen Schadensersatz für den Nutzungsausfall bzw. den nutzlos weiterlaufenden Datenvertrag anzuerkennen, ist wie gesagt nicht verständlich.

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