Medienpolitik

Rundfunk: Contentanbieter ringen um Auffindbarkeit

Damit die regionalen Radio- und TV-"Platzhirsche" auf digitalen Plattformen besser auffindbar sind, plant die Medienpolitik neue "Must Carry-Regeln". Ob sich internationale Konzerne wie Amazon darauf einlassen, ist fraglich.
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Die Startseite von radio.de zeigt die regionalen "Platzhirsche" nicht an Die Startseite von radio.de zeigt die regionalen "Platzhirsche" nicht an
Screenshot: Michael Fuhr/teltarif.de
In Rhein­land-Pfalz ist Ende 2018 ein neues Landes­me­di­en­ge­setz in Kraft getreten. Das neue Geset­zes­werk sieht erst­mals "Must-Carry-Regeln" für regio­nale Hörfunk- und Fern­seh­ver­an­stalter auf digi­talen regio­nalen und lokalen Platt­formen vor. Auf terres­tri­schen, kabel- oder inter­net­ba­sierten Platt­formen muss das erste Drittel der Kapa­zi­täten für die Verbrei­tung von orts­an­säs­sigen Rund­funk­sen­dern zur Verfü­gung stehen.

Mit dieser Neure­ge­lung wird nicht nur eine bessere Auffind­bar­keit lokaler und regio­naler Sender auf digi­talen Platt­formen gewähr­leistet. Reicht die Kapa­zität etwa in einem Digi­tal­radio-Multi­plex (DAB+) nicht für alle Bewerber aus, würde die Landes­an­stalt für Medien und Kommu­ni­ka­tion (LMK) eine Vorran­g­ent­schei­dung treffen. In Rhein­land-Pfalz würden dann die regio­nalen und lokalen Privat­ra­dios Vorrang vor anderen, auswär­tigen Anbie­tern erhalten, selbst wenn diese mögli­cher­weise Viel­falts­kri­te­rien besser erfüllen.

Vaunet: Vorbild für bundes­weiten Medi­en­staats­ver­trag

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Screenshot: Michael Fuhr/teltarif.de
Laut dem Privat­ra­dio­ver­band Vaunet könnte die Norm Vorbild­cha­rakter für den Medi­en­staats­ver­trag haben und sei grund­sätz­lich zu begrüßen. Hier geht es neben regio­nalen auch um natio­nale oder welt­weite Platt­formen. Viele Conten­t­an­bieter befürchten, dass inter­na­tio­nale Player wie Amazon ihre eigenen Dienste auf Platt­formen wie Alexa bevor­zugen könnten und die regio­nalen Ange­bote dort nicht mehr so leicht auffindbar sein könnten. Der Vaunet setzt sich daher in der Diskus­sion über die zukünf­tige Platt­form­re­gu­lie­rung für eine Absi­che­rung der Radio­ver­brei­tung durch ein digi­tales "Must Carry" und Rege­lungen zur Auffind­bar­keit von Hörfunk­pro­grammen aus. Insbe­son­dere müsse sicher­ge­stellt werden, dass diese Rege­lungen auch für neue sprach­ba­sierte Platt­formen gelten. Auch dort müsse das private Radio abge­bildet und vom Hörer gefunden werden.

radio.de: Start­seite zeigt Platz­hir­sche nicht an

Wir haben den Test mit der beliebten Radio-Platt­form radio.de gemacht. Auf der Start­seite sind die belieb­testen Radio­pro­gramme der Region wie HitRadio FFH oder SWR3 Fehl­an­zeige, dafür schlägt die Redak­tion uns eher unbe­kannte Radio­sta­tionen wie Vibes FM aus Hamburg oder Radio Kriolo aus den Kap Verden vor. Erst nach einem Klick auf den Button "In ihrer Nähe" tauchten die bekannten Radio­marken auf.

Es ist aller­dings frag­lich, ob und wie eine Regu­lie­rung, wie sie die Conten­t­an­bieter wünscht, über­haupt tech­nisch reali­siert werden kann. Schließ­lich agieren beispiels­weise Inter­net­radio- oder TV-Aggre­ga­toren welt­weit. Es ist kaum denkbar, dass sie dazu gezwungen werden könnten, IP-gesteuert die jewei­ligen regio­nalen "Platz­hir­sche" auf der Start­seite hervor­zu­heben. Genau das wünschen die Rund­funk­be­treiber. Oft sitzen die Unter­nehmen im Ausland, das deut­sche Medi­en­recht wäre gar nicht für sie zuständig.

Medi­en­an­stalten: Privi­le­gierte Auffind­bar­keit

Bishe­rige Forde­rungen in diesem Bereich waren auch eher schwammig formu­liert: So hatten sich die Medi­en­an­stalten vor einiger Zeit für die privi­le­gierte Auffind­bar­keit von Public Value-Inhalten privater Sender ausge­spro­chen. Ange­bote mit einem "beson­deren Beitrag zur öffent­li­chen Meinungs­bil­dung" sollten auch bei der Gestal­tung von Benut­zer­ober­flä­chen, die einen ersten Zugriff auf die Programme vermit­teln, einen privi­le­gierten Status erhalten, hieß es. Die aktu­ellen Rege­lungen reichten nicht aus, damit Programm­an­ge­bote mit gesell­schaft­li­chem Mehr­wert ihren viel­falts­för­dernden Effekt tatsäch­lich entfalten können.

Um zu defi­nieren, welche Programm­an­ge­bote privi­le­giert werden sollten, forderten die Medi­en­an­stalten einen gesetz­li­chen Regu­lie­rungs­rahmen. Dieser solle Krite­rien enthalten, anhand derer Public Value-Ange­bote quali­fi­ziert werden sollen, sowie die Dauer einer etwaigen Privi­le­gie­rung fest­legen. Die Auswahl der privi­le­gierten Sender sollen dann die Medi­en­an­stalten über­nehmen.

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