Kündigung

Handy und Internet: So gelingt die Kündigung

Der rich­tige Kündi­gungs-Zeit­punkt, die vorzei­tige Kündi­gung oder der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button: teltarif.de beant­wortet häufige Fragen zum Kündigen von Verträgen für Handy und Internet.
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Handy und Internet: So gelingt die Kündigung Handy und Internet: So gelingt die Kündigung
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Wer seinen Anbieter für Telefon und Internet kündigen will, muss einige Aspekte beachten. So müssen Sie zum Beispiel die Mindestver­trags­lauf­zeit und den Kündi­gungs­zeit­raum bei Ihrem bishe­rigen Anbieter im Blick behalten. Wer einen Lauf­zeit­ver­trag über mindes­tens 24 Monate abge­schlossen hat, kann diesen nicht vorher ohne wich­tigen Grund kündigen. Hier lesen Sie Tipps, wie Sie Ihre Kündi­gung erfolg­reich vornehmen können.

Soll ich selbst kündigen oder macht das mein neuer Anbieter?

Das hängt davon ab, ob Sie einen Mobil­funk-Vertrag für das Handy oder einen Fest­netz-Anschluss für Telefon und Internet zu Hause kündigen wollen.

Wenn Sie den Anbieter für Ihren Telefon- und Inter­net­anbieter zu Hause wech­seln, stehen Sie besser da, wenn der neue Anbieter die Kündi­gung des bishe­rigen Vertrags über­nimmt. Regeln die Anbieter das unter­ein­ander, muss Sie der alte Anbieter so lange weiter versorgen, bis der neue Anschluss tatsäch­lich geschaltet wird. Die Umschal­tung darf nicht länger als einen Tag dauern. Läuft der Wechsel nicht reibungslos, erhalten Sie eine finan­zielle Entschä­digung und können sich an die Beschwer­destelle der Bundes­netz­agentur wenden.

Wenn Sie einen Mobil­funk-Vertrag fürs Handy loswerden wollen, dann kündigen Sie selbst. Falls Sie Ihre Handy­nummer behalten wollen, denken Sie unbe­dingt an den recht­zei­tigen Antrag auf kosten­lose Portie­rung der Rufnummer.

In beiden Fällen gilt: Achten Sie auf die Kündi­gungs­frist! Viele Verträge enthalten eine Klausel zur auto­mati­schen Vertrags­ver­län­gerung. Wenn der Kunde seinen Vertrag nicht bis drei Monate vor dem eigent­lichen Ende der Lauf­zeit kündigt, darf sich der Vertrag auto­matisch und still­schwei­gend um jeweils einen Monat verlän­gern.

Darf sich der Vertrag nach 24 Monaten still­schwei­gend um ein weiteres Jahr verlän­gern?

Nein, das ist nicht mehr erlaubt. Ist die Mindestver­trags­lauf­zeit des 24-Monats-Vertrags abge­laufen, darf sich dieser nicht mehr auto­matisch und unge­fragt um weitere 12 Monate verlän­gern, sondern nur noch um einen Monat. Hat der Kunde also die recht­zei­tige Kündi­gung drei Monate vor Ablauf des Vertrags verpasst, bleibt er maximal noch einen weiteren Monat im Vertrag und nicht mehr ein weiteres Jahr. Dieser Passus gilt auch rück­wir­kend für alle bereits bestehenden Verträge. Handy und Internet: So gelingt die Kündigung Handy und Internet: So gelingt die Kündigung
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Sollte ich meine Kündi­gung in einer beson­deren Form verschi­cken?

Der Gesetz­geber sieht die Text­form vor, zu der auch die E-Mail gehört. Um für den Streit­fall gerüstet zu sein, ist es wichtig, den Zugang der Kündi­gung beim Anbieter nach­zuweisen. Gene­rell bieten sich dabei verschie­dene Möglich­keiten an:

  • Am einfachsten ist stets die Kündi­gung über den gesetz­lich vorge­schrie­benen Kündi­gungs­button auf der Home­page des Provi­ders, der zum offi­ziellen Kündi­gungs­for­mular führt.
  • Ist der Kündi­gungs­zeit­punkt noch in einiger Ferne, reicht meis­tens eine E-Mail aus. Erfolgt daraufhin eine Kündi­gungs­bestä­tigung, brau­chen Sie keine weiteren Schritte mehr zu unter­nehmen.
  • Rückt der Zeit­punkt für den beab­sich­tigten Kündi­gungs­termin näher, können Sie Ihre Kündi­gung sicher­heits­halber als Über­gabe-Einschreiben mit Rück­schein verschi­cken. Mit diesem können Sie den Zugang des Schrei­bens nach­weisen. Rein recht­lich gilt aber die Text­form, also auch eine E-Mail.
Das Bestä­tigungs­schreiben des Netz­betrei­bers ist keine notwen­dige Voraus­set­zung für die Wirk­sam­keit der Kündi­gung.

Muss ich die Kündi­gung vormerken und das anschlie­ßend dem Provider tele­fonisch bestä­tigen?

Nein. Die Online-Kündi­gungs­vor­mer­kung inner­halb des Kunden­cen­ters ist eine Masche der Provider, mit der diese ein Tele­fonat provo­zieren wollen. In diesem Tele­fonat werden Sie dann ganz sicher zum Bleiben über­redet und Ihnen wird ein mehr oder wenig lukra­tives Rabatt-Angebot gemacht. Notwendig oder verpflich­tend ist dieses Proze­dere aber gar nicht: Eine an den Provider in Text­form versandte Kündi­gung, beispiels­weise über das offi­zielle Kündi­gungs­for­mular (Kündi­gungs­button), ist gültig.

Muss ein online abge­schlos­sener Vertrag auch online kündbar sein

Ja, das ist gesetz­lich vorge­schrieben. Wer online Verträge anbietet, muss auch online seit dem 1. Juli 2022 einen leicht auffind­baren Kündi­gungs­button anbieten, über den der Vertrag wirksam ohne weitere Nach­frage gekün­digt wird.

Den Anbie­tern ist es gesetz­lich vorge­schrieben, den Kündi­gungs­button ohne Hürde anzu­bieten - und das bedeutet: Er muss außer­halb des Kunden­cen­ters (!) sein. Das ist der Grund, warum zahl­reiche Kunden, die inner­halb des Kunden­cen­ters nach dem Kündi­gungs­button suchen, dort meist nur die nicht rechts­ver­bind­liche Kündi­gungs­vor­mer­kung vorfinden.

Natür­lich muss eindeutig klar sein, dass es sich auch wirk­lich um den Kunden handelt, der gerade die Kündi­gung schickt. Ganz ohne Vorberei­tung sind Kündi­gungs­button und Kündi­gungs­for­mular also nicht zu benutzen. Denn gerade weil kein Einloggen ins Kunden­center erfor­der­lich ist, benö­tigt der Anbieter diverse Angaben. Und dazu zählen nicht nur Name, Adresse und Tele­fon­nummer des Kunden, sondern auch die betref­fende Rufnummer (bei einem Tele­kom­muni­kati­ons­ver­trag), die Kunden- oder Vertrags­nummer und ggf. das Geburts­datum des Kunden, so wie es im Kunden­center hinter­legt ist.

Die Kündi­gung muss nach den gesetz­lichen Vorgaben anschlie­ßend sofort in Text­form vom Provider bestä­tigt werden.

Der Provider ändert den Vertrag - kann ich sofort kündigen?

Anbieter können auch weiterhin unter bestimmten Bedin­gungen den Vertrag mit dem Kunden einseitig ändern. In einem solchen Fall kann der Kunde aber ab sofort fristlos kündigen. Die Provider müssen ihre Kunden mindes­tens einen und höchs­tens zwei Monate vor der Ände­rung darüber infor­mieren. Kunden können ihre Kündi­gung dann inner­halb von drei Monaten ab dem Zeit­punkt dieser Infor­mation erklären, aller­dings frühes­tens für den Zeit­punkt der Gültig­keit der Ände­rung.

Falls die Ände­rungen ausschließ­lich zum Vorteil oder rein admi­nis­tra­tiver Art und ohne nega­tive Auswir­kungen sind, bezie­hungs­weise wenn der Anbieter zu den Vertrags­ände­rungen recht­lich verpflichtet ist, gilt das Recht zur sofor­tigen frist­losen Kündi­gung nicht.

Kann ich meine Geräte behalten, wenn ich einen Vertrag kündige bzw. mir ein Vertrag gekün­digt wird?

Das kommt darauf an. Hat Ihnen der Provider das Handy oder den Router für einen symbo­lischen Preis verkauft, ist das Gerät seit der Über­gabe Ihr Eigentum. Auf die Höhe des Preises kommt es nicht an. Der gekün­digte Handy- oder auch Provi­der­ver­trag ist von diesem Kauf­geschäft recht­lich unab­hängig. Auch wenn während der Gewähr­leis­tungs­zeit Mängel an dem Gerät auftau­chen, ist der Verkäufer weiter der rich­tige Ansprech­partner. Ob andere Verträge gekün­digt wurden, inter­essiert hierbei nicht.

Aufpassen sollten Kunden, wenn Provider bei Verträgen Leih­geräte zur Verfü­gung stellen. In diesen Fällen hat der Betreiber nach Ende des Vertrages einen Anspruch darauf, die Geräte zurück­zuer­halten. Werden Leih­geräte nicht oder nicht recht­zeitig zurück­gesandt, drohen Straf­zah­lungen.

Die ersten beiden Rech­nungen meines Anbie­ters waren fehler­haft. Habe ich ein Recht auf eine vorzei­tige Kündi­gung?

Das kommt auf den Einzel­fall an. Ein Vertrag über Tk-Dienst­leis­tungen ist ein Dauer­schuld­ver­hältnis. Dauer­schuld­ver­hält­nisse lassen sich aus einem "wich­tigem Grund" auch ohne Einhal­tung einer Frist kündigen. Wenn fort­wäh­rend in der Rech­nung andere Posten auftau­chen, als im abge­schlos­senen Vertrag aufge­führt werden, kann die Fort­set­zung des Vertrages für den Kündi­genden unzu­mutbar werden. Liegt der Grund in einer vertrag­lichen Verlet­zung, ist der Betreiber jedoch gem. § 314 Abs. 2 BGB vorher zur Abstel­lung aufzu­for­dern.

Klei­nere Fehler werden aber meis­tens nicht geeignet sein, einen Kündi­gungs­grund darzu­stellen. Im Streit­fall müsste ein Richter die Inter­essen beider Vertrags­par­teien gegen­ein­ander abwiegen. Werden nur einige SMS falsch berechnet, dürfte eine Unzu­mut­bar­keit für den Richter nur schwer zu erkennen sein. Viel­mehr dürfte er sich seiner Zeit beraubt sehen. Schaltet ein Netz­betreiber mehr­fach fehler­haft den Netz­anschluss eines beruf­lich genutzten Handys ab, dürfte die Sach­lage jedoch eine andere sein. Es muss davor gewarnt werden, vorschnell von einem "wich­tigem Grund" zur Kündi­gung auszu­gehen.

Darf der Provider sofort nach der Kündi­gung mein Mail-Post­fach abschalten?

Nein, das darf er inzwi­schen nicht mehr. Ange­sichts zahl­rei­cher Free­mail-Dienste und sicherer E-Mail-Dienste gibt es heut­zutage kaum noch eine Veran­las­sung dazu, das vom Internet-Provider bereit­gestellte Mail-Post­fach als Haupt-E-Mail-Adresse zu verwenden. Hat man das aller­dings gemacht und kündigt den Internet-Vertrag, darf der Provider den Kunden in Zukunft nicht mehr einfach aus dem Post­fach ausschließen. Auch nach Vertrags­ende muss der Kunde weiterhin für eine gewisse Zeit Zugriff auf die E-Mails haben.

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