Wie bekommt ein Wohnungsloser eine Prepaidkarte?
Prepaid-Registrierung bei Wohnungslosen
Bild: dpa
Vor zwei Jahren führte der Gesetzgeber in Deutschland eine allgemeine Identifizierungspflicht für Prepaidkarten ein, die ab dem 1. Juli 2017 neu registriert werden. Dabei muss in jedem Fall ein Ausweisdokument vorgelegt werden.
Über diverse Probleme, die dabei beispielsweise für Ausländer entstehen können, haben wir damals bereits berichtet. Doch wie ist das eigentlich bei deutschen Staatsbürgern, die wohnungslos sind?
Prepaidkarte für einen Wohnungslosen
Prepaid-Registrierung bei Wohnungslosen
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Kürzlich meldete sich ein Leser von teltarif.de und schrieb an unsere Redaktion:
Ich habe eine Frage zur Registrierung einer Prepaidkarte. Gibt es eine Möglichkeit, dass auch ein Wohnungsloser (hat im Ausweis keine Adresse) eine Prepaidkarte auf seinen Namen aktivieren kann? Die Person hat nur eine Postadresse, welche aber im Ausweis nicht eingetragen ist.Vermutlich beschreibt der Leser hierbei den Fall, dass nur eine Postfachadresse existiert, aber keine Straßenadresse. Wir haben daraufhin bei der Bundesnetzagentur zu diesem Thema nachgefragt. Wir wollten wissen, ob es überhaupt möglich ist, ohne Straßenadresse eine Prepaidkarte zu registrieren. Ein Ausweis scheint in dem geschilderten Fall ja vorhanden zu sein, nur ohne Adressangabe (wie es ja beim deutschen Reisepass standardmäßig der Fall ist). Außerdem fragten wir bei der Behörde dazu nach, wie ein Wohnungsloser in Deutschland laut offizieller Regulierung legal an eine Prepaidkarte kommen kann.
Die Antwort der Bundesnetzagentur
Eine Sprecherin der BNetzA schrieb zu unserer Anfrage:
Für Personen, die über keinen festen Wohnsitz bzw. eine melderechtliche Anschrift verfügen, ist es möglich, eine Prepaid SIM-Karte auf legalem Wege zu erhalten. Verfügt eine Person über keine Adresse, kann diese nicht erhoben werden. Wenn eine Person - wie in Ihrer Anfrage geschildert - über eine Adresse verfügt, unter der sie postalisch zu erreichen ist, jedoch nicht gemeldet ist (sonst stünde die Adresse ja im Personalausweis), ist diese Adresse vom Diensteanbieter zu erheben und zu speichern. Eine Überprüfung ist dann natürlich nicht möglich, da mangels melderechtlicher Anmeldung die Anschrift nicht im Ausweis eingetragen ist. Hier gilt: Was nicht möglich ist, kann nicht verlangt werden. Der Gesetzgeber hat unter anderem Reisepässe zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zugelassen. Reisepässe enthalten jedoch keine Angaben zur Anschrift des Inhabers, eine Anschrift kann also anhand dieser Dokumente nicht überprüft werden. Es ist daher zulässig, die vom Kunden angegebene Anschrift zu erheben und zu verwenden, auch wenn diese nicht anhand eines Ausweisdokuments überprüft werden kann. Es wäre deshalb auch zulässig eine Postfachanschrift zu erfassen.Damit ist wieder einmal bewiesen, dass das von den Providern möglicherweise immer noch so gehandhabte Verfahren, Ausländern, in deren Ausweisdokument keine Adresse steht, eine Prepaidkarte zu geben, die beispielsweise auf den Namen in Verbindung mit der Hoteladresse registriert wird. Es war sicher nicht im Sinne der Erfinder der Prepaid-Registrierungspflicht, dass dies weiter möglich ist. Der Großteil der deutschen Kunden dürfte sich allerdings an die Vorgabe halten und bei der Registrierung die offizielle Melde-Adresse angeben.
Österreich geht bei dem Thema übrigens einen anderen Weg: Ab 1. September gilt dort eine generelle Registrierungspflicht - und zwar auch nachträglich für bereits bestehende ältere Prepaidkarten.