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Amazon darf Markenname nicht für Werbung missbrauchen

Fahr­radta­schen von Ortlieb gegoo­gelt - bei einer bunt gemischten Amazon-Liste gelandet. Dagegen wehrt sich der frän­kische Mittel­ständler. Der BGH zieht eine klare Grenze für den Versandriesen.
Von dpa /

BGH-Urteil zum Streit zwischen Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb und Amazon BGH-Urteil zum Streit zwischen Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb und Amazon
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Marken­hersteller müssen die irre­führende Verwen­dung ihres Namens in Anzeigen des Internet-Händ­lers Amazon bei Google nicht hinnehmen. Der Anbieter von wasser­dichten Fahr­radta­schen, Ortlieb, setzte sich jetzt im Rechts­streit mit Amazon in letzter Instanz durch. Der Bundes­gerichtshof (BGH) in Karls­ruhe wies die Revi­sion des Internet-Riesen gegen ein entspre­chendes Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) München zurück. (Az. I ZR 29/18).

Der Mittel­ständler aus dem frän­kischen Heils­bronn sieht in der Verlin­kung von Anzeigen mit gemischten Ange­bots­listen auch anderer Hersteller zu Recht eine Verlet­zung der Marke Ortlieb, entschied der für das Marken­recht zustän­dige I. Zivil­senat. Die Marke werde irre­führend verwendet, denn die Kunden erwar­teten nach Über­zeugung des Gerichts beim Ankli­cken der Anzeige ausschließ­lich Ange­bote von Ortlieb, sagte der Vorsit­zende Richter Thomas Koch.

"Marken­hoheit in der Hand behalten"

BGH-Urteil zum Streit zwischen Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb und Amazon BGH-Urteil zum Streit zwischen Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb und Amazon
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Ortlieb-Vertriebs­leiter Martin Esslinger äußerte sich zufrieden über das Urteil. "Das ist allge­mein für Marken eine rich­tungs­weisende Entschei­dung", sagte er. "Es geht für uns darum, unsere Marken­hoheit in der Hand zu behalten."

Amazon teilte mit, die Entschei­dung des BGH anzu­erkennen. "Wie andere Unter­nehmen auch, nutzen wir unser Anzei­genmar­keting, um die rele­vantesten Produkte zu präsen­tieren, die wir in unseren Stores anbieten - damit unsere Kunden die Produkte finden, die sie begeis­tern."

Der Sport­arti­kelher­steller Ortlieb bietet wasser­dichte Fahr­radta­schen, Ruck­säcke und andere Frei­zeit­ausrüs­tung an. Das Unter­nehmen setzt auf ein selek­tives Vertriebs­system im Fach­handel. Die auto­risierten Fach­handels­partner dürfen Ortlieb-Produkte nicht über allge­meine Internet-Markt­plätze verkaufen.

Der Mittel­ständler wehrte sich mit der Klage dagegen, dass bei Eingabe der Such­begriffe "Ortlieb Fahr­radta­sche", "Ortlieb Gepäck­tasche" oder "Ortlieb Outlet" eine Amazon-Anzeige bei Google erscheint, die auf eine "Riesen­auswahl an Sport­arti­keln" verweist. Beim Ankli­cken gelangt der Inter­netnutzer auf eine Ange­bots­liste mit Arti­keln von Ortlieb und zahl­reichen Konkur­renten.

Marke "ausge­beutet" durch Werbung für Fremd­produkte

Nach der BGH-Entschei­dung darf ein Händler eine Marke in der Werbung für ein Produktsor­timent verwenden, auch wenn er Konkur­renz­produkte anbietet. Nicht erlaubt sei aber die irre­führende Gestal­tung einer Anzeige, so dass Kunden durch eine ausge­beutete Werbe­wirkung der Marke auch zu Fremd­produkten geleitet werden, sagte Koch.

In der Verhand­lung hatte der Amazon-Anwalt vergeb­lich mit einem Kauf­haus­vergleich argu­mentiert. Wenn dort jemand nach Schuhen etwa von Adidas frage, schicke der Verkäufer ihn auch zu einem Regal, in dem Schuhe verschie­dener Hersteller stehen.

Ortlieb und Amazon hatten sich bereits vor einigen Monaten vor dem BGH gegen­über­gestanden. Damals ging es um die Suche nach Produkten direkt auf der Inter­netseite von Amazon. Auch da wollten die Franken nicht gemeinsam in Ange­bots­listen mit Konkur­renten erscheinen. Der BGH verwies die Sache zurück zum OLG nach München, wo Ortlieb unterlag. Anders als im aktu­ellen Fall war keine Werbe­anzeige bei Google dazwi­schen­geschaltet. "Das ist der entschei­dende Unter­schied", sagte Koch.

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