Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

mobilcom-debitel: Überhöhte Mahnpauschale untersagt

mobilcom-debitel hat überhöhte Mahn- und Rücklastschriftpauschalen verlangt, ohne dies zuvor in den AGB anzukündigen. Diese Praxis wurde dem Provider vom OLG Schleswig untersagt.
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Urteil gegen mobilcom-debitel wegen überhöhter Mahn- und Rücklastschriftpauschalen Urteil gegen mobilcom-debitel wegen überhöhter Mahn- und Rücklastschriftpauschalen
Bild: Eisenhans - Fotolia.com
Um güns­tige Preise gewähr­leisten zu können, haben Mobil­funk-Discounter und Service-Provider zahl­reiche Abläufe auto­ma­ti­siert. Leider gehören dazu auch Vorgänge, die in Gang gesetzt werden, wenn der Kunde in Zahlungs­verzug kommt. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn die monat­liche Rech­nung nicht abge­bucht werden kann, weil das Bank­konto des Kunden kein Guthaben aufweist oder der Dispo­si­ti­ons­kredit über­schritten ist.

In einem Verfahren gegen mobilcom-debitel ließ der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein e.V. mit Sitz in Potsdam klären, ob es recht­mäßig ist, in einem derar­tigen Fall über­höhte Mahn- und Rück­last­schrift­pau­schalen zu verlangen. Auch die Berech­nung dieser Gebühren stand in dem Prozess zur Debatte. Das Urteil am OLG Schleswig wurde bereits am 7. Februar gefällt (Az. 2 U 5/18), durch den Verein aber erst heute bekannt gemacht.

Die Vorge­schichte: Diverse Rechts­streite zu Gebühren

Urteil gegen mobilcom-debitel wegen überhöhter Mahn- und Rücklastschriftpauschalen Urteil gegen mobilcom-debitel wegen überhöhter Mahn- und Rücklastschriftpauschalen
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Der klagende Deut­sche Ver­braucher­schutz­verein e.V. verlangte von mobilcom-debitel u.a. die Unter­las­sung der Erhe­bung bestimmter Pauschal­be­träge für Mahnungen und Rück­last­schriften. Bis zum Jahr 2013 enthielten die AGB bzw. die Preis­listen des Provi­ders Bestim­mungen über vom Kunden für eine Rück­last­schrift zu zahlende Pauschalen. Damals betrug diese 10 Euro, für Mahn­ge­bühren konnten laut den AGB 5,95 Euro extra berechnet werden. Der Verein nahm mobilcom-debitel damals gericht­lich erfolg­reich auf Unter­las­sung der Verwen­dung dieser Klau­seln in Anspruch.

Ab April 2013 verwies der Provider dann aller­dings weder in den AGB noch in den Preis­listen darauf, dass im Fall einer nicht einge­lösten Last­schrift den betrof­fenen Kunden pauschale Gebühren drohen. Auch ohne Hinweis in den AGB berech­nete mobilcom-debitel in Fällen einer Rück­last­schrift den betrof­fenen Kunden in ihrer Rech­nung jeweils 7,45 Euro. Auch für dieses Vorgehen nahmen die Ver­braucher­schützer den Provider erfolg­reich auf Unter­las­sung in Anspruch.

Beim jetzigen Rechts­streit ging der Verein gegen die Praxis von mobilcom-debitel vor, ohne eine Rege­lung in den AGB oder der Preis­liste für den Fall einer Mahnung jeweils eine Gebühr von 5,95 Euro sowie im Fall einer Rück­last­schrift jeweils einen Betrag zwischen 4,59 Euro und 15,43 Euro zu kassieren.

So berech­nete mobilcom-debitel die Gebühr

Im Verlauf des Verfah­rens ging es auch um die Frage, auf welcher Basis mobilcom-debitel die Gebühren über­haupt berechnet, denn dies war für die betrof­fenen Kunden intrans­pa­rent. Die Berech­nung des Betrags für eine Rück­last­schrift erfolgt offenbar "system­seitig", sodass der Kunden­ser­vice dem Kunden keine Auskunft zu den einzelnen Posten geben konnte. In den Rech­nungen wurden die tatsäch­li­chen Kosten auch gar nicht aufge­schlüs­selt.

Offenbar hat mobilcom-debitel im Verfahren aber einmal darge­legt, wie die Gebühren zustande kommen:

  • Bank­ge­bühr in der im Einzel­fall ange­fal­lenen Höhe
  • Refi­nan­zie­rungs­kosten, berechnet nach der gegen­über dem jewei­ligen Kunden offenen Forde­rungs­po­si­tion mit einem kalku­la­to­ri­schen Zins­satz von 5 Prozent (bis zum 4.08.2015 noch 7,125 Prozent) für 30 Verzugs­tage
  • IT-Kosten in Höhe von 55 Cent (Soft­ware SAP 2 Cent, Soft­ware MOIRA 34 Cent, Soft­ware MCBS/MCIS 19 Cent)
  • im Fall von Tele­fo­naten mit dem Kunden Mitar­bei­ter­kosten in Höhe von 5,39 Euro pro Tele­fonat (ausge­hend von jeweils 9,536 Minuten für Tele­fonat und Nach­be­arbeitung bei einem Stun­den­lohn von 33,91 Euro)
  • Benach­rich­ti­gungs­kosten in Höhe von 1,20 Euro bei einer Benach­rich­ti­gung des Kunden über die Rück­last­schrift per Brief bzw. in Höhe von 9 Cent bei einer Benach­rich­ti­gung per SMS.

So entschied das OLG Schleswig

Das OLG Schleswig entschied, dass mobilcom-debitel es unter­lassen muss, Verbrau­chern ohne vorhe­rige Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung syste­ma­tisch durch ihr entspre­chend program­miertes Abrech­nungs­system einen Betrag von 5,95 Euro oder höher für jede Mahnung in Rech­nung zu stellen. Der Provider muss es auch unter­lassen, Verbrau­chern ohne vorhe­rige Verein­ba­rung syste­ma­tisch durch ihr Abrech­nungs­system einen Betrag von 4,59 Euro oder höher für jede vom Kunden zu verant­wor­tende Rück­last­schrift in Rech­nung zu stellen.

Das Land­ge­richt hat mobilcom-debitel außerdem dazu verur­teilt, es zu unter­lassen, für Rück­last­schriften ohne vorhe­rige Verein­ba­rung syste­ma­tisch Beträge zu verlangen, in die Refi­nan­zie­rungs­kosten, antei­lige Perso­nal­kosten und sons­tige allge­meine Vorhal­te­kosten einbe­rechnet sind. mobilcom-debitel hätte eigent­lich schon aufgrund der voran­ge­gan­genen Rechts­strei­tig­keiten bewusst sein müssen, dass die drei betrof­fenen Posi­tionen nicht zum ersatz­fä­higen Schaden gehören. Jeden­falls verstoße es gegen "die unter­neh­me­ri­sche Sorg­falt", wenn der Provider diese Posi­tionen syste­ma­tisch zum Bestand­teil der Forde­rung wegen einer Rück­last­schrift macht.

Der klagende Verband hält auf seiner Down­load-Seite ein Muster­schreiben bereit, mit dem betrof­fene Kunden zu Unrecht gezahlte Pauschalen von mobilcom-debitel zurück­for­dern können.

Auch gegen o2 und E-Plus sowie gegen Voda­fone gab es bereits derar­tige Verfahren.

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